N/A RR 2009 009
Rubrum
Alle übrigen im Polizeibericht vom 3. Dezember 2007 erwähnten Vorfälle sind in strafrechtlicher Hinsicht nicht relevant und im Sinne des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 8 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 [BGS 111.1]) nicht zu beachten.
3.2. Die vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen zeichnen sich nicht durch ihre Schwere, sondern durch ihre Häufigkeit aus. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren dreimal gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen hat und dafür bestraft worden ist, lässt berechtigte Zweifel daran aufkommen, ob X.Y. in einem genügenden Ausmass gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Zudem ist die letzte Übertretung vor nicht allzu langer Zeit erfolgt, so dass eine positive Prognose hinsichtlich des weiteren Verhaltens des Beschwerdeführers (noch) nicht möglich ist.
3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von X.Y. zu verantwortenden Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes nicht wegen ihrer Schwere, sondern wegen ihrer Häufigkeit am Willen des Beschwerdeführers, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, zweifeln lassen. Es kann dementsprechend festgestellt werden, dass der Beschluss des Bürgerrates K., der Beschwerdeführer sei gemäss § 5 kant. BüG (vorerst) nicht zur Einbürgerung geeignet, nicht unangemessen ist. Der Bürgerrat K. hat das ihm zustehende Ermessen nicht in einer Weise ausgeübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, …
…
Regierungsrat, 30. Juni 2009
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4 BV – Anforderungen an die Begründung eines rechtsanwendenden Verwaltungsaktes (Erw. II. 1.3). – Willkürlicher Entscheid einer Bürgergemeindeversammlung (Erw. II. 3.3).
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Am 23. Februar 2004 stellten B.K. und E.K. für sich und ihre beiden Kinder, A.K. und C.K., beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Dieses wurde vom Bürgerrat der Gemeinde Y. in der Folge einstweilig zurückgestellt, weil insbesondere der Ehemann die Einbürgerungserfordernisse nicht erfülle. Ende 2007 wurde das Einbürgerungsverfahren wieder aufgenommen. Im Schreiben vom 24. Dezember 2007 bestätigte der Bürgerrat gegenüber der Direktion des Innern, dass einer Einbürgerung grundsätzlich nichts im Wege stehe. Mit Entscheid vom 11. Mai 2009 lehnte die Bürgergemeindeversammlung trotz anderslautender Empfehlung des Bürgerrates das Einbürgerungsgesuch von Familie K. unter Verweis auf deren sehr geringen Bekanntheitsgrad, deren ungenügende Integration und deren ungenügende Anteilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben ab. Gegen diesen Entscheid erhob Familie K. mit Eingabe vom 19. Mai 2009 Beschwerde. Die Beschwerdeführenden machten geltend, die von der Bürgergemeinde angeführten Gründe für die Ablehnung ihres Einbürgerungsgesuches seien nicht nachvollziehbar. Vielmehr liege der wahre Grund für die Ablehnung darin, dass die Gemeinde vor Jahren mit einem entfernten Verwandten der Familie K., A.B., unerfreuliche Erfahrungen gemacht habe. Diese Art von Sippenhaft sei unstatthaft. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2009 beantragte der Bürgerrat die Abweisung der Beschwerde. Der Vorwurf der Sippenhaft sei klar abzulehnen. Ein Bürger habe zwar die Frage nach der diesbezüglichen Verwandtschaft gestellt. Der Präsident des Bürgerrates habe diese Frage «abgeblockt» und als nicht relevant bezeichnet. Für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuches seien andere Gründe massgebend gewesen.
Aus den Erwägungen
I. …
II.
1.2
Gemäss § 5 Abs. 1 kant. BüG darf das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht nur Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden, die auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. § 5 Abs. 2 kant. BüG zählt verschiedene Kriterien auf, anhand derer die Eignung überprüft werden kann. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, was sich aus der Formulierung von § 5 Abs. 2 kant. BüG ergibt. Auch Art. 14 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (eidg. Bürgerrechtsgesetz; BüG; SR 141.0) enthält eine Aufzählung möglicher Eignungskriterien.
Ob eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine Einbürgerung geeignet ist oder nicht, ist eine Ermessensfrage. Der Bürgerrat hat dabei sein Ermessen pflicht- gemäss, das heisst unter Beachtung von Gesetz und Verfassung, insbesondere des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, auszuüben (BGE 122
1.3
Der Regierungsrat prüft gestützt auf § 47 Abs. 1 VRG die Beschwerde (…), ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Er kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern und so auch das Ermessen der Vorinstanz überprüfen. Unangemessen ist eine Entscheidung, wenn die entscheidende Behörde zwar innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums bleibt, ihr Ermessen jedoch in einer Weise ausübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist (Tschannen/Zimmerli/ Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern, 2000, S. 143).
1.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ablehnende Einbürgerungsentscheide (rechtsanwendende) Verwaltungsakte und somit zu begründen. Es gelten dabei grundsätzlich die Regeln, die sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) herleiten (vgl. BGE 132 I 196 f.) Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass dem Rechtsuchenden die Entscheidungsgründe eröffnet werden (BGE 96 I 723 f., 101 Ia 48 f.); dabei kann sich die Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 99 V 188). Die Begründung gehört zu den elementaren Bestandteilen des Entscheides; sie muss angemessen sein und darf keine Widersprüche enthalten. Sie muss dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen (Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband Nr. 85 B III a sowie BGE 114 Ia 242; 113 II 2054 und Haefelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, N. 1294). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Erst die Begründung ermöglicht es, Inhalt, Grenzen und Tragweite einer Anordnung zu erfassen. Sie zeigt, von welchen massgeblichen Tatsachen und Rechtsnormen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 10 N 37). Die Verletzung des Anspruchs auf eine Begründung führt unabhängig vom Nachweis eines materiellen Interesses des Beschwerdeführendes zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 116 V 182 E. 1 b; 104 Ia 214 und weitere Hinweise in Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 85 B V).
…
3.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Begründung für die Ablehnung ihres Gesuchs sei weder stichhaltig noch nachvollziehbar, sinngemäss also willkürlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 123 I 113). Gestützt auf diese Rechtsprechung ist im konkreten Fall zu prüfen, ob die von der Bürgergemeindeversammlung angeführten Ablehnungsgründe mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen.
3.2
Der Bericht der Zuger Polizei vom 22. April 2004 hält fest, dass die Familie K. einen guten Ruf geniesse und keine Beweggründe in Erfahrung gebracht werden konnten, die eine Einbürgerung in Frage stellen würden. Die Integration und den Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführenden in Y. betreffend hält der Bericht der Zuger Polizei fest, dass die Kinder integriert sein dürften (Schule, sportliche Betätigung von C.K.); dass Herr K. sich im kommunalen Bereich recht gut integriert habe und als Trainer und Spieler tätig sei; dass Frau K. eine bescheidene, zurückhaltende Person sei, welche zwar mit ihrer Familie bei öffentlichen Veranstaltungen immer dabei sei, selber aber eher weniger Kontakt mit der Bevölkerung pflege. Im Ergänzungsbericht der Zuger Polizei vom 29. November 2007 gibt es diesbezüglich keine weiteren Bemerkungen.
Im Schreiben des Bürgerrats vom 24. Dezember 2007 an die Direktion des Innern steht, dass die Beschwerdeführenden dem Bürgerrat bekannt seien. Frau K. habe ihre Deutschkenntnisse verbessert, Herr K. sei in einem örtlichen Sportverein als Trainer tätig und in Y. bekannt. Die Familie K. sei mit den Sitten und Gebräuchen in Y. vertraut. Einer Einbürgerung stehe somit grundsätzlich nichts im Wege. Dem ausführlichen positiven Polizeibericht könne aus Sicht des Bürgerrates nichts Neues beigefügt werden.
3.3
Die von der Bürgergemeindeversammlung im Protokoll vom 11. Mai 2009 angeführten Gründe, wonach die Beschwerdeführenden einen sehr geringen Bekanntheitsgrad im Dorf hätten sowie zu wenig Anteilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Y. zeigen würden, teilte der Bürgerrat mit Schreiben von 12. Mai 2009 auch den Beschwerdeführenden mit. Der Ablehnungsgrund der ungenügenden Integration wird nur im Protokoll erwähnt. Gestützt auf die oben unter
3.2
gemachten Ausführungen kann festgehalten werden, dass die von der Bürger- gemeinde angeführten Gründe den Berichten der Zuger Polizei und der Stellungnahme des Bürgerrats widersprechen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführenden in Y. im Sinne von § 5 Abs. 2 kant. BüG genügend integriert sind, kommt der Bürgergemeinde zweifellos ein gewisses Ermessen zu. Dieses Ermessen ist jedoch schon deshalb erheblich eingeschränkt, weil der Bürgerrat die Eignung der Gesuchstellenden geprüft und bejaht hat (vgl. GVP 2007, S. 270 ff.). Da die Begründung der Ablehnung des Einbürgerungsgesuches in Bezug auf B.K., A.K. und C.K. in klarem Widerspruch zu sämtlichen Vorakten steht, ist der Entscheid der Bürgergemeindeversammlung willkürlich. Auch in Bezug auf E.K., deren Geeignetheit hinsichtlich ihrer Integration im Bericht der Zuger Polizei vom 22. April 2004 noch nicht abschliessend beantwortet scheint, nimmt der Bürgerrat insofern Stellung, als dass er im Schreiben vom 24. Dezember 2007 festhält, dass die ganze Familie K. mit den Sitten und Gebräuchen in Y. vertraut sei. Eine solche Vertrautheit ist aber nur möglich, wenn sich die Beschwerdeführenden und somit auch E.K. im Dorf integriert haben. Zudem erwähnt der Bürgerrat ausdrücklich, dass E.K. ihre Deutschkenntnisse verbessert habe und macht nicht geltend, dass diese ungenügend seien. Somit steht der Entscheid der Bürgergemeindeversammlung auch im Falle von E.K. im Widerspruch zu den Abklärungen des Bürgerrates.
3.4
Die an der Bürgergemeindeversammlung diffus geäusserten Vorwürfe, welche die Verwandtschaft der Beschwerdeführenden mit A.B. betreffen, sind nicht zu beachten. Die Beschwerdeführenden können nicht für das Verhalten eines Verwandten zur Rechenschaft gezogen werden, für welchen sie keine Verantwortung tragen.
3.5
Gestützt auf § 30 Abs. 1 kant. BüG i.V. mit § 39 VRG (…) ist die obere Verwaltungsbehörde, die eine Verwaltungsbeschwerde zu beurteilen hat, verpflichtet, «den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden». Eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme und kommt insbesondere bei Beschwerden gegen politische Akte (Kreditbeschlüsse, rechtsetzende Akte) zur Anwendung; sie kann auch dann in Betracht gezogen werden, wenn der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde oder die angefochtene Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Im konkreten Fall verstösst die Begründung der Ablehnung des Einbürgerungsgesuches der Beschwerdeführenden durch die Bürgergemeinde gegen das durch die Bundesverfassung garantierte Willkürverbot. Nachdem das erste Gesuch der Beschwerdeführenden um Einbürgerung zurückgestellt worden war, hat der Bürgerrat bei der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut die Voraussetzungen für eine Einbürgerung abgeklärt und ist zum Schluss gekommen, dass einer solchen grundsätzlich nichts im Wege stehe. Eine Rückweisung würde die Bürgergemeinde in eine schwierige Lage bringen. Entweder müsste sie – in Nachachtung der vorstehenden Erwägungen – den Beschwerdeführenden das Bürgerrecht erteilen oder sie könnte deren Einbürgerungsgesuch erneut ablehnen, was mit grösster Wahrscheinlichkeit eine erneute Rechtsverletzung darstellen würde (vgl. GVP 2007, S. 273). Bei dieser Rechtslage ist den Beschwerdeführenden das Bürgerrecht der Gemeinde Y. zu erteilen.
…
Regierungsrat, 1. Dezember 2009
2.
Personalrecht § 10 des Personalgesetzes – Öffentliches Personalrecht; rechtliches Gehör. Wenn eine gekündigte Person über den konkreten Inhalt der für die Kündigung relevanten Aktenstücke im Bild war und seine Sicht der Dinge demzufolge in das Kündigungsverfahren einbringen konnte, liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit auch keine solche des rechtlichen Gehörs vor. Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme rechnen musste.
Sachverhalt (Zusammenfassung): X. war seit dem 1. Januar 1997 beim Hochbauamt des Kantons Zug als Projektleiter angestellt. Am 30. September 2005 wurde er im Rahmen einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Klinik Oberwil und anschliessend in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Am 5. Oktober 2005 verfügte die Baudirektion des Kantons Zug die sofortige Freistellung von X. von seinen Arbeitsverpflichtungen. Am 1. März 2006 teilte die Baudirektion X. mit, dass man unter den gegebenen Umständen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehen müsse. Aufgrund der bekannten und aktenkundigen Vorfälle sei eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr möglich und ein weniger weit reichender Schluss wäre nicht angemessen. Mit Schreiben vom 4. März 2006 forderte X. die Baudirektion auf, sämtliche Gründe im Einzelnen anzugeben, weshalb sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beabsichtige und weshalb eine weniger weit gehende Massnahme für sie nicht in Frage komme. Sodann ersuchte er um Zustellung sämtlicher Akten, auf welche die Baudirektion sich bei ihrem anstehenden Entscheid stützen wolle. Mit Schreiben vom 16. März 2006 präzisierte die