Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

N/A RR 2009 011

Rubrum

2. Alimentenbevorschussung § 9 Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz – Unrechtmässig bzw. ungerechtfertigt bevorschusste Unterhaltsbeiträge sind von gutgläubig Bereicherten nur im Umfang einer eventuell noch vorhandenen Bereicherung zurückzuerstatten (Erw. II. 2).

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Mit Urteil vom 10. Juli 2003 wurde die Ehe von A.S. mit C.S. geschieden. A.S. wurde ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1’300.– bis zum 31. August 2005, von Fr. 1’000.– bis zum 31. August 2007 sowie von Fr. 800.– bis zum 31. August 2014 zugesprochen. Dem gemeinsamen Kind K.S. sprach das Kantonsgericht einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’300.– (inkl. allfälliger Kinderzulagen) zu. Am 2. November 2005 beantragte C.S. beim Kantonsgericht Zug mit Verweis auf seine aktuellen Einkommens- und Familienverhältnisse die Abänderung des Scheidungsurteils. Seine gesamte Unterhaltsverpflichtung sei auf monatlich Fr. 500.– zu reduzieren. Mit Urteil vom 21. März 2007 hiess das Kantonsgericht den Antrag von C.S. teilweise gut und reduzierte den Unterhaltsbeitrag an K.S. rückwirkend per 3. November 2005 bzw. ab dem Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes von C.S. aus zweiter Ehe. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags an die Beschwerdeführerin wurde per 3. November 2005 gänzlich aufgehoben. Gegen dieses Urteil erhob A.S. Berufung. Das Obergericht hiess diese mit Urteil vom 6. Mai 2008 gut und hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März 2007 auf. Zugleich wies es die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme im Sinne der Urteilserwägungen an das Kantonsgericht zurück. Mit Beschluss vom 28. Mai 2008 verfügte das Kantonsgericht die Abnahme der umstrittenen Beweismittel und hiess in der Folge mit Urteil vom 4. Februar 2009 die Abänderungsklage von C.S. rückwirkend erneut teilweise gut. Diesem zufolge wurde C.S. u.a. verpflichtet, seinem Kind K.S. per 3. November 2005 monatlich Fr. 878.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen bzw. ab dem Zeitpunkt der Geburt seines zweiten Kindes aus zweiter Ehe monatlich Fr. 558.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin wurde rückwirkend per 3. November 2005 vollständig aufgehoben. Die Gemeinde X, welche die von C.S. zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge bevorschusst hatte, machte unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 4. Februar 2009 für die Zeit zwischen November 2005 und März 2009 eine Rückforderung in der Höhe von

Fr. 64’339.– an zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträgen geltend. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Regierungsrat am 5. Juni 2009 Verwaltungsbeschwerde. Sie beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter gleichzeitiger Feststellung, dass die geforderten bevorschussten Unterhaltsbeiträge nicht zurückzuzahlen seien. Die Gemeinde X machte geltend, dass der Beschwerdeführerin zu hohe Beiträge bevorschusst worden seien, da das Verfahren vor Gericht so lange gedauert habe. Die Beschwerdeführerin hätte sich dieser Rechtsunsicherheit bewusst sein und mindestens einen Teil der Beiträge allenfalls zurücklegen müssen. X sei aufgrund ihrer finanziellen Lage auf die Rückerstattung angewiesen.

Aus den Erwägungen

II.

4.

Die Beschwerdeführerin beantragt einerseits die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde X vom 18. Mai 2009 und andererseits die Feststellung, dass sie die bevorschussten Unterhaltsbeiträge nicht zurückzahlen müsse.

1.1

A.S. begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie zu keinem Zeitpunkt Vorschüsse bezogen habe, zu denen sie nicht berechtigt gewesen wäre. Sämtliche Leistungen hätten auf dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 10. Juli 2003 beruht. Für die Zeit zwischen November 2005 und März 2009 könne keine Rede von einer unrechtmässigen oder gar ungerechtfertigten Bevorschussung im Sinne von § 9 des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes sein. Darüber hinaus sei sie während des gesamten Verfahrens bezüglich Abänderung des Scheidungsurteils stets guten Glaubens gewesen, dass die Abänderungsklage abgewiesen würde, da sie damals wie heute der Überzeugung sei, ihr ehemaliger Gatte habe die Abänderung des Scheidungsurteils durch eine wahrheitswidrige Darstellung seiner Einkommensverhältnisse erwirkt. Schliesslich käme die Rückforderung von Vorschüssen in der Höhe von Fr. 64’339.– einer unbilligen Härte gleich. Als allein erziehende Mutter und in Teilzeit arbeitende Verkäuferin verbleibe ihr von ihrem monatlichen Lohn nach Abzug der allgemeinen Lebenshaltungskosten so gut wie keine Restanz. Ebenso wenig verfüge sie über eigenes Vermögen. Ihre Beschwerde sei daher gutzuheissen.

4.1

Die Gemeinde X macht in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2009 geltend, sie habe sich gemäss Treu und Glauben verhalten. Sie sei auf die korrekte und beförderliche Festsetzung der zu bevorschussenden Beiträge angewiesen und habe darauf vertraut, dass die bevorschussten Beiträge korrekt seien. Die Fachstelle effzett habe keinen internen Fehler gemacht. A.S. habe mit einer Rückerstattung rechnen müssen, da sie davon ausgehen musste, dass das Gericht das Scheidungs- urteil teilweise zu ihren Ungunsten ändern könnte. Das mehr als vier Jahre dauernde gerichtliche Verfahren habe eine Rechtsunsicherheit geschaffen…

2.1

Gestützt auf § 9 Abs. 1 des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes haben unterhaltsberechtigte Personen Vorschüsse u.a. soweit zurückzuerstatten, als sie unrechtmässig oder ungerechtfertigt in deren Genuss gelangt sind. Damit konkretisiert das Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz den allgemeinen, verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Rückforderung von grundlos erbrachten Leistungen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 184 f.). Dem Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 28. September 1992 zum Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz (Kantonsratsvorlage Nr. 7841, S. 21) ist zudem zu entnehmen, dass die Rückerstattungspflicht sich nur auf die noch vorhandene Bereicherung erstreckt, falls die unrechtmässig oder ungerechtfertigt bezogenen Leistungen nicht durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch vorsätzliches Verschweigen von massgeblichen Tatsachen erwirkt worden sind. Gestützt auf diese klare Aussage in den Materialien kann somit festgestellt werden, dass für den Fall der unrechtmässigen oder ungerechtfertigten Bevorschussung der Schutz der gutgläubig bereicherten Personen bezweckt worden ist.

Zu klären ist zunächst, ob die der Beschwerdeführerin bezahlten Unterhaltsbeiträge unrechtmässig oder ungerechtfertigt bevorschusst worden sind.

2.2

Es ist unbestritten, dass die Höhe der bis und mit März 2009 bevorschussten Unterhaltsbeiträge auf dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Kantonsgerichtspräsidiums vom 10. Juli 2003 beruhte. Somit sind diese Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid, d.h. einen Rechtsgrund, mithin also rechtmässig, bevorschusst worden. Durch das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2009 wurde der Rechtsgrund, auf welchem die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge basierte, rückwirkend per 3. November 2005 geändert. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist der Leistungsgrund, auf welchen sich die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge bis und mit März 2009 stützte, nachträglich teilweise weggefallen (vgl. BGE 129 III 649). Insofern kann von einem unrechtmässigen resp. ungerechtfertigten Bezug von Unterhaltsleistungen ausgegangen werden, da der Rechtsgrund für diese nachträglich dahingefallen ist.

2.3

Es stellt sich nun die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin teilweise unrechtmässig bzw. ungerechtfertigt bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten sind. Wie oben unter Ziff. 2.1 erwähnt, bezweckte der Gesetzgeber den Schutz der gutgläubig bereicherten, unterhaltsberechtigten Person. Aus den

Materialien geht klar hervor, dass er die Rückerstattungspflicht auf die Fälle der böswillig erschlichenen Leistungen begrenzen wollte. Im konkreten Fall kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe vorsätzlich mittels falscher Angaben oder infolge vorsätzlichen Verschweigens massgeblicher Tatsachen ungerechtfertigt oder unrechtmässig Vorschüsse bezogen. Dies tut auch die Gemeinde X in ihrem Entscheid vom 18. Mai 2009 sowie in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2009 nicht. Sie macht vielmehr geltend, die Beschwerdeführerin hätte angesichts des lange dauernden, gerichtlichen Verfahrens mit einer Rückerstattung rechnen und diesbezüglich Vorsorge treffen müssen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht geltend, sie sei während der ganzen Zeit des Abänderungsverfahrens berechtigterweise der Hoffnung gewesen, dass die Abänderungsklage ihres geschiedenen Ehegatten abgewiesen würde. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Abänderungsverfahren rund dreieinviertel Jahre dauerte, wobei der Ausgang des Verfahrens nicht offensichtlich war (das Obergericht hiess noch am 6. Mai 2008 die Berufung von A.S. gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März 2007 gut). So konnte die Beschwerdeführerin auch nicht wissen, wie das Urteil lauten würde und durfte so berechtigt auf ein für sie günstige(re)s Urteil hoffen. In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für ihren Unterhalt und denjenigen ihres Sohnes brauchte, war es ihr nicht zuzumuten, einen allenfalls zurückzuerstattenden Betrag von ungewisser Höhe vorsorglich auf die Seite zu legen. Das Kantonsgericht hält im Entscheid vom 4. Februar 2009 i. S. von Art. 129 Ziff. 3 und Art. 143 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) denn auch fest, dass der Beschwerdeführerin infolge der Abänderung der Unterhaltsbeiträge zur Deckung des gebührenden Unterhaltes ein Betrag von Fr. 840.– pro Monat und nach der Geburt des zweiten Kindes von C.S. ein Betrag von Fr. 1160.– fehle. Es kann der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich böswillig der ungerechtfertigt bezogenen Unterhaltsbeiträge entäussert. Gestützt auf diese Erwägungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nur eine eventuell noch

vorhandene Bereicherung zurückzuerstatten hätte. Da sie jedoch weder über Vermögen noch über ein gesichertes, substantielles Einkommen verfügt, welche ihr eine Rückzahlung erlauben würden, hat sie die zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträge nicht zurückzuerstatten.

Regierungsrat, 15. Dezember 2009

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 129 und Art. 143 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.