Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

N/A RR 2010 002

Rubrum

3.1. Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Wohl des Kindes. Diese Maxime weist Behör­den, die für das Kind Entscheide treffen müssen, an, in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 26.04a). Auch das Obhutsrecht steht unter dem Primat des Kindeswohls. Von beson­derer Bedeutung ist bei der Unterbringung der Aspekt der Stabilität und Kontinuität; darüber hinaus ist auch der Kindeswille entsprechend der Reife des Kindes zu berücksichtigen.

3.5. Zentral ist vorliegend, dass T.A. vor dem Einfluss von V.A. geschützt wird. E.E. betont deshalb auch, dass bei einer Rückkehr nach Guatemala der so dringende Schutz für T.A. vor ihrem Vater nicht gewährleistet sei. (…) Ein weiterer wichtiger Punkt ist eine geeignete Betreuung zur Verarbeitung des Erlebten. Auch dafür kann bei einer Rückkehr nach Guatemala keine Gewähr geboten werden.

Ein Verbleib T.A.s in der Schweiz wird auch von T.A. selber gewünscht. Zudem hat sie sich in der Schweiz gut eingelebt. (…)

(…)

3.6. Zum Schutz T.A.s und im Sinne des Kindswohls ist T.A. eine Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen. Die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter kommt somit nicht in Frage. Sie ist wegen Ortsabwesenheit nicht in der Lage, das Sorgerecht adäquat wahrzunehmen. Für T.A. ist deshalb eine Vormundschaft zu errichten und eine geeignete Vormundin bzw. ein geeigneter Vormund einzusetzen.

(…)

Regierungsrat, 26. Oktober 2010

2. Beistandschaft bei Wegzug aus der Schweiz

Art. 439 Abs. 1 ZGB; Art. 5 Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen – Der Wegzug aus der Schweiz stellt für sich allein keinen Grund dar, eine angeordnete Beistandschaft aufzuheben (Erw. II. 1). Der Gemeinderat hat den Entscheid des Regierungsrats im Ganzen umzusetzen; ihm bleibt kein Spielraum über die Anordnungen des Regierungsrats zu befinden und allenfalls Abänderungen vorzunehmen (Erw. II. 4).

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

Der Regierungsrat des Kantons Zug entschied am 23. Februar 2010 über die Beschwerde von A.A. gegen die Verfügung des Gemeinderats X vom 4. Mai 2009 betreffend Anordnung einer aufsuchenden Familienbegleitung nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB. Der Regierungsrat hob die Verfügung auf und ordnete für die Kinder B.A. und C.A. eine Beistandschaft an. Gegen diesen Beschluss erhob A.A. am 30. März 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2010 errichtete die Gemeindepräsidentin von X, handelnd für den Gemeinderat, gemäss Entscheid des Regierungsrates die angeordnete Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB für die Kinder B.A. und C.A. und ernannte einen Beistand. Gegen die Präsidialverfügung erhob A.A. erneut Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug und beantragte deren Aufhebung. Vor Abschluss dieses Verfahrens durch den Regierungsrat ersetzte der Gemeinderat X am 14. Juni 2010 seine Präsidialverfügung vom 1. April 2010 und hob die Beistandschaft für B.A. und C.A. auf, weil A.A. mit den Kindern per 7. Juni 2010 nach Norddeutschland gezogen sei.

Aus den Erwägungen

(…)

II.

1.

Der Gemeinderat X hob mit Beschluss vom 14. Juni 2010 die Beistandschaft für B.A. und C.A. aufgrund des Wegszugs der Beschwerdeführerin nach Deutschland auf. Der Gemeinderat führt aus, gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB höre die Beistandschaft auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die der Beistand bestellt worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Massnahme errichtet worden, um den Kindern den Rat eines erfahrenen und fachkundigen Beistandes zu geben, welcher klärend und stützend hätte tätig sein sollen. Mit dem Wegzug der Familie entfalle der Grund für eine Beistandschaft, und die Massnahme sei aufzuheben.

Entgegen der Annahme des Gemeinderats X entfällt mit dem Wegzug der Familie nach Deutschland der Grund für die Massnahme keinesfalls. Das Kindeswohl von C.A. und B.A. ist weiterhin gefährdet und muss geschützt werden. Einzig weil die angeordneten Massnahmen vom Gemeinderat X wegen Wegzug der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden können, heisst nicht, dass der Grund für die Beistandschaft weggefallen und diese deshalb aufzuheben ist.

1.1

Gemäss Art. 5 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA; SR 0.211.231.01) bleiben bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen aus einem Vertragsstaat in einen anderen die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Massnahmen so lange in Kraft, bis die Behörden des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes sie aufheben oder ersetzen.

Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss vom 23. Februar 2010 Kindesschutzmassnahmen angeordnet. Nachdem das Verwaltungsgericht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wieder erteilte, sind diese Massnahmen bis zum definitiven Entscheid des Verwaltungsgerichts gültig und massgebend. Das Haager Übereinkommen wurde abgeschlossen zum Schutz der Minderjährigen. Es ist Sinn und Zweck dieses Übereinkommens, dass bei einem Wegzug von Minderjährigen in einen anderen Vertragsstaat das Kindeswohl gesichert werden kann und allfällige nötige Kindesschutzmassnahmen nicht verloren gehen. Gestützt darauf bleiben angeordnete Massnahmen solange in Kraft, bis die Behörde am neuen Ort entsprechende Massnahmen getroffen oder die bestehenden aufgehoben hat. Obwohl der Beistand vorliegend seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist die Beistandschaft nicht aufzuheben, sondern beizubehalten und der Behörde am neuen Wohnort der Minderjährigen unverzüglich zu melden (Art. 11 MSA; Gemäss Art. 2 Abs. 2 Deutschem Zustimmungsgesetz vom 30. April 1971 [BGBl II 217] gilt folgendes: Ist ein Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anhängig, so ist für den Empfang der Mitteilungen nach Art. 11 Abs. 1 MSA das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat). Aufgrund der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht noch nicht abschliessend über die angeordneten Massnahmen geurteilt hat, wird das Verwaltungsgericht unter Umständen den Behörden am neuen Wohnsitz erneut Meldung machen müssen, sobald das Urteil vorliegt. Im jetzigen Zeitpunkt gelten jedoch die Massnahmen des Regierungsrats, weshalb er die angeordnete Beistandschaft zu melden hat – dies vor allem in Hinblick darauf, dass die Kindesschutzmassnahmen dringlich sind und das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb nicht abgewartet werden kann.

Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Gemeindrats X vom 14. Juni 2010 aufzuheben ist, weil die Beistandschaft wegen weiterhin bestehender Kindswohlgefährdung aufrecht zu halten ist. Die Präsidialverfügung vom 1. April 2010 wird somit nicht durch die neue Verfügung vom 14. Juni 2010 ersetzt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Präsidialverfügung materiell zu behandeln ist.

(…)

4.

Mit Einreichung der Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates X vom 4. Mai 2009 betreffend Anordnung einer aufsuchenden Familienbegleitung ging die Kompetenz zur Beurteilung über die Anordnung geeigneter Kindesschutzmassnahmen auf die Aufsichtsbehörde über. Gemäss § 39 VRG ist diese verpflichtet, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden. Der Regierungsrat hob diesen Beschluss auf, weil er es für nötig erachtete, schärfere Massnahmen anzuordnen. Der Gemeinderat wurde angehalten, eine Beistandschaft zu errichten und eine geeignete Beiständin bzw. einen geeigneten Beistand zu ernennen.

4.1

Die Vormundschaftsbehörde hat die von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde getroffen Massnahmen zu vollziehen (Cyril Hegnauer, a.a.O., RN

27.53

zu § 27).

Der Gemeinderat hat den Entscheid des Regierungsrats im Ganzen umzusetzen. Dem Gemeinderat bleibt demnach kein Spielraum über die Anordnungen des Regierungsrats zu befinden und allenfalls Abänderungen vorzunehmen – einzige Möglichkeit sich gegen die Anordnungen zu wehren, ist der Gang ans Verwaltungsgericht.

4.2

Vorliegendenfalls hat die Gemeindepräsidentin von X, handelnd für den Gemeinderat, verfügt, dass Ziff. 4.4. und 4.5. des Dispositivs des Regierungsratsbeschlusses keine dem ernannten Beistand zu übertragende Aufgaben darstellen könnten, weil die Vertretung und Unterstützung der Kindsmutter im Behördenverkehr, Massnahmen nach Art. 392/393 ZGB darstellen würden. Dabei würde es sich um nicht erfüllbare Forderungen und Streitpunkte handeln, die schon seit zwei Jahren nicht hätten gelöst werden können. Der Beistand würde bei einem solchen Auftrag unweigerlich in Konflikt mit der Kindsmutter geraten und die so entstehenden Spannungen würden seine Autorität untergraben und eine Kooperation mit der Kindsmutter verunmöglichen. Der Beistand sei folglich nicht bereit, die in Ziff. 4.4. und 4.5. des Regierungsratsbeschlusses festgelegten Aufgaben zu übernehmen.

(…)

4.4

Erfordern es die Verhältnisse, können der Beiständin oder dem Beistand besondere Aufgaben übertragen werden. Der Inhalt dieser Aufgaben ist präzise festzulegen. Sie können alle denkbaren Gefährdungen des Kindeswohls betreffen und die Beiständin bzw. der Beistand ist zu allen geeigneten Vorkehren befugt (Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel

2006, N 2 ff. zu Art. 308 ZGB). Die unterzeichnende Behörde hat in ihrem Entscheid dargelegt, weshalb die einzusetzende Beiständin bzw. der einzusetzende Beistand die Beschwerdeführerin bei der Zusammenarbeit mit dem Sozialamt unterstützen soll. Demnach rührt die Kindeswohlgefährdung auch daher, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem physischen Leiden den Haushalt kaum selber besorgen kann und B.A. deshalb viele Aufgaben übernehmen muss. Dabei ist nie die Rede davon, dass die Beiständin bzw. der Beistand die Beschwerdeführerin in Behördenangelegenheiten vertreten soll, weshalb keinesfalls von einer Erwachsenenschutzmassnahme nach Art. 392/393 ZGB gesprochen werden kann. Lediglich aufgrund der Kindswohlgefährdung und dem Unvermögen der Beschwerdeführerin, mit dem Sozialamt zusammenzuarbeiten, wurde der Beiständin bzw. dem Beistand die Aufgabe erteilt, sie diesbezüglich zu unterstützen, zu begleiten und zusammen mit der Beschwerdeführerin und dem Sozialamt X eine angemessene Art der Haushaltsunterstützung zu bestimmen. (…) Die Ansicht, dass der Beistand bei einer unterstützenden Tätigkeit unweigerlich in Konflikt mit der Beschwerdeführerin geraten würde, die so entstehenden Spannungen seine Autorität untergraben würden und eine Kooperation mit der Beschwerdeführerin dadurch verunmöglicht würde, kann nicht geteilt werden. Wenn der eingesetzte Beistand sich weiterhin weigert, diese Aufgaben zu übernehmen, ist er ungeeignet dafür, die Tätigkeit als Beistand auszuüben, weil er nicht dem Kindeswohl entsprechend handelt. Diesfalls muss eine andere Person als Beiständin bzw. Beistand für die Kinder B.A. und C.A. ernannt werden.

(…)

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Präsidialverfügung vom 1. April 2010 ist ihrerseits wegen Nichtumsetzung des Regierungsratsbeschlusses vom 23. Februar 2010 im Ganzen aufzuheben. Ebenfalls aufzuheben ist der Gemeindratsbeschluss vom 14. Juni 2010. Zwar können die Kindesschutzmassnahmen nach Wegzug der Beschwerdeführerin nach Deutschland nicht mehr durch den Gemeinderat X umgesetzt werden; die Gründe für die angeordneten Massnahmen sind jedoch damit nicht weggefallen. Die Beistandschaft kann und darf deshalb nicht aufgehoben werden. Von diesem Umstand ist der zuständigen Behörde in Deutschland gemäss der Haager Übereinkommen zum Schutze von Minderjährigen umgehend Meldung zu machen. (…)

(…)

Regierungsrat, 22. Juni 2010

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 307, Art. 308 und Art. 439 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.