N/A RR 2011 003
Rubrum
Zukunft erneut durch die Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Zudem ist das Risiko, von der Sozialhilfe abhängig zu werden, auch bei Einbürgerungswilligen vorhanden, welche in einem Arbeitsverhältnis stehen. Wollte man das Risiko einer potentiellen Sozialhilfeabhängigkeit bei jeder Einbürgerung ausschliessen resp. verkleinern, dürften folgerichtig nur noch vermögende, sehr gut ausgebildete Einbürgerungswillige, bei denen kein Suchtverhalten (bspw. Spielsucht) festzustellen ist und die im Übrigen auch sonst gesund sind, eingebürgert werden. Der Gesetzgeber verlangt aber für eine Einbürgerung «geordnete finanzielle Verhältnisse» (§ 5 Abs. 2 kant. BüG), was nicht bedeutet, dass Einbürgerungswillige vermögend sein müssen.
Die Begründung des Beschwerdegegners ermöglicht es dem Beschwerdeführer nicht, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und diesen in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Gestützt auf diese Erwägungen genügt der Entscheid des Beschwerdegegners vom 19. Juni 2010 den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht und verletzt somit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wie auch Art. 15b Abs. 1 eidg. BüG.
Regierungsrat, 29. November 2011
3. Schulrecht
Art. 62 Abs. 3 BV i.V.m. § 34 ff. SchulG – Die Gemeinde ist verpflichtet, für behinderte Jugendliche über die obligatorische Schulzeit hinaus und bis längstens zum 20. Altersjahr die Kosten der Sonderschulung hälftig zu tragen (Erw. 2 Bst. a bis d). Das gilt auch für behinderte Jugendliche, die integrativ sondergeschult wurden (Erw. 4).
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
A.B. ist geistig behindert und besuchte im Rahmen einer integrierten Sonderschulung die 3. Klasse der Sekundarstufe I an einer gemeindlichen Schule. Mit Ende des Schuljahres 2010/11 trat A.B. aus Schule aus. Das Amt für gemeindliche Schulen verfügte am 15. April 2011 eine Kostenübernahme durch den Kanton zu 50 % für die weiterführende Sonderschulung von A.B. im Heilpädagogischen Zentrum H. vom 1. August 2011 bis am 31. Juli 2012. Die Gemeinde X. erhob daraufhin beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde und ersuchte um Überprüfung des Mitfinanzierungsentscheids des Amtes für gemeindliche Schulen. Die Ge- meinde X. machte geltend, die Zuständigkeit für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderter Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr liege beim Kanton.
Aus den Erwägungen
(…)
II.
1.
Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdeführerin die Kosten für die Sonderschulung von A.B. zu 50 % zu übernehmen hat. Die Beschwerdeführerin rügt, es gäbe keine gesetzliche Grundlage, welche sie verpflichte, die Kosten einer Sonderschulung nach dem Abschluss der 3. Klasse der Sekundarstufe I zur Hälfte zu übernehmen. Sie leitet daraus ab, der Kanton habe deshalb die Kosten dieser Sonderschulung vollumfänglich zu tragen.
2.a) Gemäss Art. 62 Abs. 3 BV sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Diese Bestimmung richtet sich allein an die Kantone und regelt einzig deren Zuständigkeit (BGE 129 I 41 E 7.7). Massgebend sind somit im vorliegenden Fall die Bestimmungen des kantonalen Rechts.
Nach § 34 Abs. 1 SchulG sorgen die Gemeinden dafür, dass Kinder, die aus intellektuellen, sozialen, psychischen, physischen Gründen in den gemeindlichen Schulen nicht angemessen gefördert werden können, eine entsprechende Sonderschulung erhalten. Der Schulpsychologische Dienst trifft, allenfalls unter Beizug weiterer Fachpersonen, die notwendigen Abklärungen. Er bezieht alle Beteiligten, insbesondere den Rektor und die Erziehungsberechtigten in eine Gesamtbeurteilung mit ein und stellt der Direktion für Bildung und Kultur Antrag für eine Mitfinanzierung (§ 34 Abs. 2 SchulG). Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet gemäss § 34 Abs. 3 SchulG über die Mitfinanzierung. Der Rektor der Wohnsitzgemeinde des betreffenden Kindes entscheidet über die Zuweisung in Kenntnis des Antrags des Schulpsychologischen Dienstes und des Mitfinanzierungsentscheids der Direktion für Bildung und Kultur (§ 34 Abs. 4 SchulG). Diese Bestimmung gilt für die Zuweisung zu einer integrativen Sonderschulung oder in eine Sonderschule (§ 34 Abs. 5 SchulG). Die Finanzierung einer Sonderschulung ist für die integrative Sonderschulung in § 34bis Abs. 3 SchulG, für den Besuch einer Sonderschule im Kanton Zug in § 35 Abs. 3 SchulG und für den Besuch einer ausserkantonalen Sonderschule in § 36 Abs. 3 SchulG geregelt. In allen drei Fäl- len trägt die Wohnsitzgemeinde des entsprechenden Kindes oder Jugendlichen 50 % der Sonderschulungskosten. Lehnt die Direktion für Bildung und Kultur jedoch eine Mitfinanzierung ab, so hat die Gemeinde 100 % der Kosten zu tragen.
b) Dem Bericht und Antrag des Regierungsrates zur Änderung des Schulgesetzes (Konzept Sonderpädagogik) und Änderung des Lehrpersonalgesetzes vom 30. Juni 2009 (Vorlage Nr. 1672.7 - 13158, S. 11) ist zu entnehmen, dass es bei der Finanzierung von Sonderschulkosten über die obligatorische Schulzeit hinaus Folgendes zu beachten gibt: Bei Jugendlichen, die gemäss Art. 8 Abs. 2 ATSG als behindert gelten, könne sich die Erfüllung der obligatorischen Schulzeit bzw. der Abschluss der Sekundarstufe I und damit die Sonderschulung über das 15. Altersjahr hinaus bis maximal zum 20. Altersjahr erstrecken. Denn gemäss Art. 62 Abs. 3 BV haben die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderter Kinder und Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr zu sorgen. Daraus ergäbe sich, dass sich die hälftige Kostentragung von Kanton und Gemeinde für die Sonderschulung bis maximal zum 20. Altersjahr erstrecken könne. Demgegenüber habe der Kanton bei nicht-behinderten Jugendlichen die Schulgeldkosten für eine allfällige Weiterführung der Sonderschulung auf der Sekundarstufe II, die während der obligatorischen Schulzeit aus intellektuellen, psychischen oder sozialen Gründen bereits einer Sonderschulung zugewiesen werden mussten, unter Berücksichtigung der individuellen Elternbeiträge zu 100 % zu übernehmen.
c) Gestützt auf § 34 Abs. 1 SchulG ergibt sich, dass im Kanton Zug grundsätzlich die Gemeinden für die Sonderschulung von behinderten Kindern und Jugendlichen zuständig sind. Der Kanton finanziert die daraus entstehenden Kosten zu 50 % mit (§§ 34bis Abs. 3, 35 Abs. 3 und 36 Abs. 3 SchulG). Der Kanton übernimmt nach dem Abschluss der 3. Klasse der Sekundarstufe I und nach der obligatorischen Schulzeit bei nicht-behinderten Kindern und Jugendlichen, welche einer Sonderschulung an einer berufsvorbereitenden oder weiterführenden Schule bedürfen, diese Kosten gestützt auf § 72 Abs. 3 SchulG zu 100 %. Bei behinderten Jugendlichen ist jedoch die Sekundarstufe I in der Regel nicht mit dem 16. Altersjahr und damit nicht mit dem Ende der 3. Klasse auf dieser Schulstufe abgeschlossen, weil sie wegen ihrer Behinderung die ihrem Alter angemessenen Entwicklungs- und Bildungsziele nicht in zehn Schuljahren (inkl. Kindergarten) erreichen können. Deshalb kann sich die obligatorische Schulzeit in Berücksichtigung von Art. 62 Abs. 3 BV für behinderte Jugendliche bis zum 20. Altersjahr ausdehnen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 5 Abs. 1 SchulG zu verweisen, welcher die Schulberechtigung für Zuger Schülerinnen und Schüler nicht auf zehn Schuljahre beschränkt, sondern ihnen den Anspruch einräumt, alle Jahreskurse des obligatorischen Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe I zu besuchen.
d) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BV in Verbindung mit § 34 und in Verbindung mit §§ 34bis Abs. 3, 35 Abs. 3 bzw. 36 Abs. 3 SchulG eine gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Sonderschulungskosten zu 50 % durch die Wohnsitzgemeinde eines behinderten Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit, jedoch längstens bis zum 20. Altersjahr, vorhanden ist.
(…)
4.
An dieser Sach- und Rechtslage ändert auch die Tatsache nichts, dass A.B. ihre ganze Schulzeit (Kindergarten bis Sekundarstufe I) im Rahmen einer integrierten Sonderschulung an der gemeindlichen Schule in X. absolviert hat, jetzt die
3.
Klasse der Sekundarstufe I besucht und in diesem Sommer aus der gemeindlichen Schule austritt. Es sind keine sachlichen Gründe erkennbar, dass A.B. als geistig behinderte Jugendliche in Bezug auf das Erreichen von angemessenen Entwicklungs- und Bildungszielen und dem Ende der obligatorischen Schulzeit mit ihren nicht-behinderten Mitschülerinnen und -schülern gleich zu behandeln ist. Es wäre jedoch als rechtsungleich zu beurteilen, die Verlängerung der obligatorischen Schulzeit bei geistig behinderten Jugendlichen davon abhängig zu machen, ob sie eine Sonderschule besuchen oder integrativ sondergeschult werden. Ausschlaggebend für die Teilung der Sonderschulkosten zwischen Kanton und Gemeinde kann somit nur sein, ob die obligatorische Schulzeit für behinderte Jugendliche im konkreten Fall bis längstens zum 20. Altersjahr ausgedehnt werden muss.
Der Regierungsrat, 14. Juni 2011
Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit ist die Zuweisung eines Jugendlichen in eine Sonderschule gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gestützt auf das Schulgesetz ausgeschlossen – § 5 Abs. 2 SchulG – Die Schulpflicht umfasst ein Jahr Kindergarten und neun Jahre der Primar- und Sekundarstufe. Eine über die obligatorische Schulzeit hinaus geltende Verpflichtung zum Besuch einer Sonderschule ist im Schulgesetz nicht vorgesehen.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
V.Y. besuchte im Schuljahr 2010/11 zunächst eine 2. Realklasse in der Gemeinde O. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde O. vom 7. Februar 2011 wurde seinem Vater M.Y. die elterliche Obhut entzogen und V.Y. in einem Jugendheim untergebracht. Gleichzeitig wurde für V.Y. eine Erziehungsbeistand-