OG 2004 34
Rubrum
die beiden Massen im Prozess unterschiedlich zu behandeln. Auch im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für eine Sicherstellung der Parteientschädigung gemäss § 43 ZPO nicht erfüllt, da die X. AG (als Schuldnerin) nicht mit der Nachlassmasse (als Partei) identisch ist und kaum Gefahr besteht, dass die Beklagte im Falle des Obsiegens zu Verlust kommt. Dementsprechend ist das Sicherstellungsbegehren der Beklagten abzuweisen und ihr Frist zur Einreichung einer Klageantwort anzusetzen. Kantonsgericht, 25. Juli 2005
§§ 53 Abs. 1 und 84 Abs. 2 ZPO – Bestreitungslast. Die zugerische Zivilprozessordnung verlangt vom Beklagten ein substanziiertes Bestreiten der klägerischen Sachvorbringen. Mit Bezug auf das Ausmass der im Einzelfall erforderlichen Substanziierung des Bestreitens ist insbesondere die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei massgebend.
Aus den Erwägungen
2.
Bei den – wie im vorliegenden Fall – von der Verhandlungsmaxime beherrschten Prozessverfahren haben die Parteien die Herrschaft über den Streitstoff, die Tatsachen. Sie sind es, die dem Richter die Tatsachen unterbreiten, über die er zu urteilen hat. Eine Tatsachenerforschung von Amtes wegen findet nicht statt. Die Verhandlungsmaxime schliesst ferner die Herrschaft über die Beweismittel ein. Das bedeutet, dass das Gericht grundsätzlich nur die Beweise erhebt, welche von den Parteien angeboten werden. Über unbestrittene oder zugestandene Tatsachen hat das Gericht nicht Beweis zu erheben (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, S. 166; Habscheid, Schweiz. Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A., Basel 1990, Rz 538). Die Verhandlungsmaxime ist im zugerischen Zivilprozessrecht in § 53 Abs. 1 ZPO statuiert. Nach dieser Bestimmung ist der Richter bei der Feststellung des streitigen Tatbestandes im Allgemeinen an die Behauptungen und Anträge der Parteien gebunden. Nach dem Verhandlungsgrundsatz hat das Gericht unbestrittene Sachbehauptungen als erwahrt anzunehmen. Aus der Verhandlungsmaxime ergibt sich demzufolge, dass der Prozessgegner der behauptungsbelasteten Partei deren Sachvorbringen zu bestreiten hat, ansonsten das Gericht diese Tatsachenbehauptungen ungeprüft seinem Urteil zugrunde legt: Die nicht behauptungsbelastete Partei trägt die Last zu bestreiten, die Bestreitungslast. Soweit die Kantone in der Ausgestaltung der Sachverhaltsermittlung frei sind, müssen sie auch die Anforderungen bestimmen dürfen, denen das Bestreiten zu genügen hat. Dem kantonalen Prozessrecht ist unbenommen, wirksames Bestreiten von der Erfüllung gewisser Voraussetzungen abhängig zu machen. So können prozessuale Bestimmungen ein substanziiertes Bestreiten verlangen und damit der bestreitenden Partei auferlegen, ihre Bestreitungen durch Vorbringen von Einzeltatsachen näher zu begründen (Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 1989, S. 173 ff.). Die zugerische Zivilprozessordnung verlangt vom Beklagten ein substanziiertes Bestreiten der klägerischen Sachvorbringen. Nach § 84 Abs. 2 ZPO soll sich die Rechtsantwort über alle in der Klageschrift enthaltenen Anträge und Behauptungen, über die eigenen Begehren mit Einschluss allfälliger Vorbegehren sowie über die
eigenen Beweismittel aussprechen (OG 1994/33). Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich mit § 59 der früheren «Zivil-Prozess-Ordnung für den Kanton Zug» vom 15. Oktober 1863 (Gesetzgebung des Kantons Zug, Sammlung Hildebrand, III. Band, Privat-, Prozess- und Strafrecht, Zug 1932). Nach dieser Vorschrift hatte der Beklagte in der Antwort alle seine Widersprüche gegen die tatsächlichen Behauptungen des Klägers sowie allfällige neue Tatsachen anzubringen und die dafür zu benutzenden Beweismittel auf die für den Kläger vorgeschriebene Weise mitzuteilen. Unter der Herrschaft des alten Rechts hatte der Beklagte seine Antwort an der Hauptverhandlung mündlich vorzutragen. Zur Beschleunigung des Prozessverfahrens wurde das bisher mündliche Verfahren durch einen den Prozess einleitenden Schriftenwechsel ersetzt (vgl. Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf einer Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 19. September 1936, S. 12). Die Obliegenheit des Beklagten zur substanziierten Bestreitung der vom Kläger vorgebrachten Behauptungen erfuhr dadurch keine Änderung. Mit Bezug auf das Ausmass der im Einzelfall erforderlichen Substanziierung des Bestreitens ist insbesondere die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei massgebend. Stellt diese pauschale Behauptungen auf, indem sie Tatsachen bloss in allgemeiner Form behauptet oder gar nur gebräuchliche Rechtsbegriffe verwendet, ist schlichtes Bestreiten durch den Gegner ausreichend, es sei denn, die behauptungsbelastete Partei sei gar nicht oder nur schwer imstande, den Sachverhalt aus eigener Kenntnis darzulegen (Brönnimann, a.a.O., S. 179 f.; vgl. auch ZR 89 Nr. 50). Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 19. April 2005
Würdigung von Zeugenaussagen anhand von wissenschaftlich unterlegten Kriterien, Merkmale für die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Unglaubhaftigkeit seiner konkreten Zeugenaussage.
Aus den Erwägungen: