Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG 2005 4

Rubrum

§ 46 ff. ZPO. – Unentgeltliche Prozessführung. Voraussetzung für das Eintreten auf ein neues Gesuch ist, dass der Antragsteller wesentlich veränderte Verhältnisse seit der Abweisung des ersten Gesuches geltend machen kann.

Aus den Erwägungen

2.

Der Beklagte ist der Friedensrichterverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, weshalb er gestützt auf § 96 Abs. 2 ZPO zur Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu Recht peremtorisch vorgeladen wurde, d.h. unter der Androhung, dass bei seinem unentschuldigten Ausbleiben Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen würde (§ 96 Abs. 3 ZPO). Nach konstanter zugerischer Praxis ändert daran nichts, wenn ein Beklagter in seinen Rechtsschriften den Anspruch des Klägers bestritten hat, denn im Urteil, das gestützt auf ein Säumnisverfahren ergeht, ist nicht zu berücksichtigen, was die säumige Partei in einem früheren Stadium des Verfahrens – z.B. in den Rechtsschriften – noch rechtzeitig vorgebracht hat. Im Gegensatz zu Regelungen in anderen Zivilprozessordnungen entscheidet der Richter nach § 96 ZPO im Säumnisverfahren – sofern die Verhandlungsmaxime wie im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt – nicht aufgrund aller vorhandenen Akten (GVP 1995/96, S. 94; ROG 1971/72, S. 66). Die Vorinstanz hat daher die vom Beklagten in seinen Rechtsschriften gegen den klägerischen Anspruch erhobenen Bestreitungen nicht beachtet. Dies wird vom Beklagten gerügt. Er hält die Bestimmung von § 96 ZPO für bundesrechtswidrig, weil sie einen Rechtsverlust bewirke. Kantonale Vorschriften sind bundesrechtswidrig und damit nichtig, welche an prozessuale Säumnis den Verlust des materiellen Rechts oder des Klagerechts knüpfen (ZR 99 Nr. 20 mit Hinweisen). Der Beklagte übersieht, dass die Säumnis nicht die Folge hat, dass auf eine Klageanerkennung geschlossen würde. Es wird lediglich davon ausgegangen, dass die vom Kläger vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen nicht bestritten würden. Da in Prozessverfahren, die von der Verhandlungsmaxime beherrscht sind, die Parteien die Herrschaft über den dem Gericht zu unterbreitenden Prozessstoff haben, steht es in ihrem Belieben zu entscheiden, welche Tatsachen sie behaupten oder bestreiten wollen. Demgemäss können sie eine vorgebrachte Bestreitung wieder zurückziehen. Von dieser Fiktion wird ausgegangen, wenn ein peremtorisch zur Hauptverhandlung vorgeladener Beklagter der Verhandlung unentschuldigt fern bleibt. Der Richter hat diesfalls aufgrund der klägerischen Vorbringen die rechtliche Begründetheit der Klage zu prüfen. Die Bestimmung von § 96 ZPO ist somit nicht bundesrechtswidrig. Sie verletzt

auch den in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Der Beklagte hätte Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vorzubringen, was er indes aus freien Stücken unterlassen hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die vom Beklagten in seinen Rechtsschriften vorgebrachten

Einwendungen nicht berücksichtigt, weil sie davon ausgehen durfte, diese seien zurückgezogen worden. Die Vorinstanz hat auch zu Recht auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet, denn ein Beweis darf nur über streitige Tatsachen abgenommen werden (§ 150 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beklagte seine Bestreitungen im Rechtsmittelverfahren erneut vorbringt, kann er wegen des in § 205 Abs. 1 ZPO statuierten Novenverbots nicht gehört werden. Selbst wenn seine Einwendungen berücksichtigt werden könnten, wäre nichts gewonnen, da sie sich – wie auszuführen sein wird – ohnehin als unbegründet erwiesen. Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 16. Mai 2006

§§ 57 Abs. 2, 67 und 208 Ziff. 10 ZPO; § 85 GOG. – Die Unverbindlichkeit eines vor Kantonsgericht abgeschlossenen Vergleichs wegen Willensmängeln ist auf dem Beschwerdeweg und nicht mit selbständiger Klage geltend zu machen (Praxisänderung; Erw. 1). Irrtum im konkreten Fall verneint (Erw. 2).

Aus den Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der vor Kantonsgericht Zug abgeschlossene Vergleich vom 21. Dezember 2005 sei unverbindlich, da er einem wesentlichen Irrtum unterlegen sei. Vorab ist zu prüfen, ob diese Rüge auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann. a) Ein gerichtlicher Vergleich ist nicht nur ein Institut des Prozessrechts, sondern auch ein Vertrag des Privatrechts und als solcher wegen Willensmangels gemäss Art. 23 ff. OR anfechtbar, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, die sich aus seiner Natur ergeben (vgl. BGE 110 II 46, 105 II 277). b) In der Lehre bestehen unterschiedliche Auffassungen, wie solche Willensmängel geltend zu machen sind, wobei diese aber teilweise in der unterschiedlichen Ausgestaltung des kantonalen Prozessrechts begründet sein dürften. Nach Becker ist es ganz allgemein eine Frage des Prozessrechts, ob die Anfechtung durch Rechtsmittel oder neue Klage zu erfolgen habe (Berner Kommentar, 2. A., Bern 1941, N 38 zu Art. 24 OR). Guldener unterscheidet, ob die Beendigung des Prozesses im Falle des gerichtlichen Vergleichs durch Gerichtsurteil erfolgt oder ob der Vergleich als Parteihandlung die Beendigung des Prozesses bewirkt. Wenn die Beendigung des Prozesses durch ein Gerichtsurteil erfolge, so könne die Unverbindlichkeit des Vergleichs wegen Willensmängeln oder ähnlicher Gründe nur auf dem Rechtsmittelweg gegen das Urteil geltend gemacht werden. Ebenso, wenn der Vergleich

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 27. November 2005; der Erlass wurde am 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 46, Art. 57, Art. 67, Art. 96, Art. 150, Art. 205 und Art. 208 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. März 2005; der Erlass wurde am 14. Juni 2006, 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.