Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG 2005 5

Rubrum

§ 90 Abs. 2 GOG. – Wiederherstellung der Berufungsfrist bei Versäumnis infolge höherer Gewalt. Das Restitutionsgesuch ist innert angemessener Frist einzureichen, d.h. sobald die Tatsache der Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt geworden und ihm die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs zugemutet werden kann. Als angemessen dürfte eine Frist gelten, die der für die Einreichung des versäumten Rechtsmittels normierten entspricht. Höhere Gewalt als Aufenthalt im Spital.

Aus den Erwägungen

1.

Die 30-tägige gesetzliche Frist zur Einreichung einer Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. November 2004 lief – bedingt durch die Gerichtsferien über die Weihnachtsfeiertage – am 17. Januar 2005 ab (§ 201 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 67 Abs. 1 und 2 GOG). Die Klägerin hat am letzten Tag dieser Frist eine Berufungserklärung an das Obergericht eingereicht. Die Berufung ist indes in doppelter Hinsicht ungültig: Zum Einen ist sie nicht von einem zur Vertretung der Klägerin befugten Organ unterzeichnet, zum Andern fehlt eine materielle Begründung der Berufung. Der erstgenannte Mangel wäre zwar heilbar gewesen. Nach gefestigter Praxis ist beim Handeln eines nicht postulationsfähigen Vertreters (Nichtanwaltes) stets eine kurze, auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen; dies ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung hat (JZ 2003/100 mit Hinweisen). Die Berufungsbegründung ist indes Gültigkeitserfordernis; sie kann nicht innert einer über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehenden richterlich gewährten Nachfrist nachgeliefert werden (GVP 1987/88, S. 136 f.). Da die Klägerin ihre ohne Begründung abgefasste Berufung am letzten Tag der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht hat, kann eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufung nur noch innert einer wieder hergestellten Rechtsmittelfrist erhoben werden. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Berufungsfrist erfüllt sind.

2.

Nach § 90 Abs. 2 GOG kann bei der Versäumung gesetzlicher Fristen «mit Einwilligung der Gegenpartei die Wiederherstellung gegen die Säumnisfolgen stattfinden. Wider deren Willen ist sie nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Versäumnis infolge höherer Gewalt eingetreten ist». Die Bestimmung von § 90 GOG ist auch auf eine versäumte Berufungsfrist anzuwenden (ROG 1961/62, S. 62). Sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches ist jene Instanz, die über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte, wenn die Frist nicht versäumt worden wäre; im Rechtsmittelverfahren also jene Instanz, welche über die Zulässigkeit des Rechtsmittels befinden müsste, wenn die Frist nicht verpasst worden wäre, hier mithin die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts

(Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen GVG, Zürich 2002, N 95 zu § 199 GVG mit Hinweisen). Die Gegenpartei widersetzt sich einer Wiederherstellung, so dass zu prüfen ist, ob dem Begehren «wider deren Willen» entsprochen werden kann. Das GOG schreibt keine Frist vor, innert der ein Restitutionsbegehren eingereicht werden muss. Dies im Gegensatz etwa zu § 11 Abs. 3 VRG, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einzureichen ist. Gleichwohl erfordert ein geordneter Verfahrensgang und ist in der Praxis anerkannt, dass ein solches Gesuch innert nützlicher, angemessener Frist, d.h. sobald die Tatsache der Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt geworden ist und ihm die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuches zugemutet werden kann, eingereicht werden muss, ansonsten der Gesuchsteller Gefahr läuft, dass auf ein allfälliges Gesuch zufolge Verspätung nicht eingetreten wird (JZ 1993/71; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 273). Als angemessen dürfte eine Frist gelten, die der für die Einreichung des versäumten Rechtsmittels normierten entspricht. Nach der zugerischen Prozessgesetzgebung ist es mangels gesetzlicher Grundlage nicht erforderlich, dass gleichzeitig mit dem Restitutionsgesuch die versäumte Prozesshandlung vorsorglich nachgeholt wird, wie dies beispielsweise Art. 35 Abs. 1 OG für das bundesgerichtliche Verfahren vorschreibt. Gemäss der am 27. Januar 2005 vom Kantonsspital Zug ausgestellten ärztlichen Bescheinigung konnte der damals hospitalisierte einzige Verwaltungsrat der Klägerin am 22. Januar 2005 die Intensivstation verlassen und war im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung noch nicht verhandlungsfähig. Das von ihm am 11. Februar 2005 unterzeichnete Restitutionsgesuch ist daher innert nützlicher Frist eingereicht worden; auf dieses ist somit einzutreten.

3.

Nach der bereits erwähnten ärztlichen Bescheinigung wurde der zur Vertretung der Klägerin befugte einzige Verwaltungsrat am 14. Januar 2005 im Kantonsspital Zug hospitalisiert und musste auf der Intensivstation bis 16. Januar 2005 künstlich beatmet werden. Bis zum 20. Januar 2005 bestand ein komatöser Zustand. Damit ist ausgewiesen, dass das zur Vertretung der Klägerin befugte Organ kurz vor Ablauf der Berufungsfrist durch höhere Gewalt gehindert wurde, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufung rechtzeitig einzureichen. Eine plötzliche schwere Erkrankung ist nach der Praxis ein Restitutionsgrund (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 26 zu § 199 GVG; GVP 1981/82, S. 113). Entgegen der Auffassung der Gegenpartei kann nicht gesagt werden, eine plötzlich aufgetretene Krankheit könne nicht als völlig unerwartetes Ereignis im Sinne von höherer Gewalt gewertet werden, weil krankheitsbedingte Verhinderungen immer wieder vorkämen. Dies wäre allenfalls nur dann der Fall, wenn der einzige zur Vertretung berechtigte Verwaltungsrat aufgrund einer bestehenden Krankheit mit einer Verschlechterung seines Zustandes und einem Verlust seiner Handlungsfähigkeit während der laufenden Berufungsfrist hätte rechnen müssen.

Dafür bestehen im vorliegenden Fall indes keinerlei Anhaltspunkte. Die Frist für die Einreichung einer Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 25. November 2004 ist daher wieder herzustellen. Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 12. April 2005

§ 93 GOG. – Wird ein Zivilgericht angerufen, hat es seine eigenen prozessrechtlichen Bestimmungen anzuwenden; die Zivilgerichte sind dem Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht unterstellt (vgl. § 2 VRG). Die Frage der Weiterleitungspflicht richtet sich demnach nicht nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 7 VRG), sondern nach dem Gerichtsorganisationsgesetz.

Aus den Erwägungen:

2.

a) Die Vorinstanz lehnte es sodann ab, die Verantwortlichkeitsklage der Beschwerdeführerin von Amtes wegen an das (zuständige) Bundesgericht weiterzuleiten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege kein Versehen im Sinne von § 93 GOG vor. Die Beschwerdeführerin sei im Gegenteil der Auffassung, § 18 Abs. 3 VG sei bundesrechtswidrig und das Kantonsgericht wegen der Amtspflichtverletzung weiterer Behörden in jedem Fall für die Beurteilung der Klage zuständig. Dass die Klage beim Kantonsgericht eingereicht worden sei, beruhe somit nicht auf einem Irrtum oder Versehen, sondern einer unrichtigen Ansicht der Beschwerdeführerin. Dementsprechend bestehe keine kantonalrechtliche Pflicht, die Klage an das Bundesgericht weiterzuleiten. Im Übrigen seien für das Verfahren vor Bundesgericht die Bestimmungen betreffend die verwaltungsrechtliche Klage massgebend (Art. 121 i.V.m. Art. 116 lit. c OG), wobei als ergänzende Verfahrensbestimmungen Art. 105 Abs. 1 OG sowie die Art. 3 - 85 BZP sinngemäss zur Anwendung kämen. Auch diesen Bestimmungen lasse sich keine Pflicht zur Weiterleitung einer bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Klage entnehmen, weshalb dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könne. b) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, um die Unzuständigkeit des Kantonsgerichts zu begründen, vertrete die Vorinstanz zusammen mit dem Beschwerdegegner die Ansicht, Ansprüche aus vermögensrechtlicher Verantwortlichkeit des Staates gehörten zum kantonalen Verwaltungsrecht. Bei der Weiterleitungspflicht dagegen wolle sie nicht die entsprechende Bestimmung aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, sondern die für sie (die Beschwerdeführerin) ungünstigere Bestimmung des Gerichtsorganisationsgesetzes anwenden. Während nämlich § 7 VRG bestimme, dass Eingaben an eine unzuständige Instanz von Amtes wegen und ohne Einschränkung an die

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 201 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2003; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 12. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2020 und 15. Juni 2025 erneut konsolidiert.