OG 2007 9
Rubrum
Zivilrecht
§ 67 Abs. 4 PBG; Art. 41 OR. – Die Einleitung eines zivilprozessualen Verfahrens ist widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn dieses zweckentfremdet wird oder von vornherein offensichtlich aussichtslos ist. Missbräuchlich handelt daher, wer trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit suspensiv wirkende Rechtsmittel gegen eine Baubewilligung einlegt, um die Ausführung eines Bauvorhabens zu verzögern. Als aussichtslos darf ein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang allerdings erst bezeichnet werden, wenn sich seine Einreichung mit keinerlei sachlich vertretbaren Gründen rechtfertigen lässt.
Aus den Erwägungen
1.
Wer missbräuchlich Rechtsmittel ergreift und dadurch der Bauherrin oder dem Bauherrn einen Schaden zufügt, kann dafür gemäss § 67 Abs. 4 des zugerischen Planungs- und Baugesetzes (PBG) haftbar gemacht werden, worüber im Streitfall das Zivilgericht entscheidet. Diese Bestimmung hat keine selbstständige Bedeutung; sie ist vielmehr – wie dies die Vorinstanz in Übereinstimmung mit einem Entscheid des Obergerichts Zug vom 31. Januar 2006 (OG 2005/40) zutreffend festgehalten hat – ein Anwendungsfall von Art. 41 OR. Die vom Kläger dagegen vorgebrachte Rüge, mit dieser Auslegung werde die im Rahmen der Totalrevision des PBG eingefügte Haftungsbestimmung derart eingegrenzt, dass sie praktisch toter Buchstabe werde, geht fehl. Der kantonale Gesetzgeber wollte keine von Art. 41 OR abweichende Haftungsnorm schaffen. In dem bereits von der Vorinstanz erwähnten Bericht und Antrag des Regierungsrates zur Totalrevision des PBG vom 9. September 1997 (KRV Nr. 478.1) wird u.a. vermerkt, die Bestimmung sei «eine Interpretation von Art. 41 OR». Nach dieser Norm ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, widerrechtlich Schaden zufügt (Abs. 1); ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt (Abs. 2).
2.
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die missbräuchliche, böswillige oder gegen Treu und Glauben verstossende Ausübung von Verfahrensrechten im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen oder zivilprozessualen Verfahrens eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR dar, die entsprechende Haftungsfolgen auslösen kann. Die Rechtsprechung sieht in der missbräuchlichen Inanspruchnahme eines staatlichen Verfahrens einen Verstoss gegen ein ungeschriebenes Gebot der Rechtsordnung. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass grundsätzlich jeder Bürger befugt ist, für Ansprüche, die er zu besitzen vermeint, den behördlichen Schutz anzurufen. Es widerspräche daher einem rechtstaatlichen Grundprinzip, in jedem objektiv ungerechtfertigten Verfahren einen Haftungstatbestand zu erblicken. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR ist die
Zivilrecht
Einleitung eines Verfahrens jedoch, wenn dieses zweckentfremdet wird oder zum vornherein offensichtlich aussichtslos ist. Missbräuchlich handelt daher, wer trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit suspensiv wirkende Rechtsmittel gegen eine Baubewilligung einlegt, um die Ausführung eines Bauvorhabens zu verzögern. Als aussichtslos darf ein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang allerdings erst bezeichnet werden, wenn sich seine Einreichung mit keinerlei sachlich vertretbaren Gründen rechtfertigen lässt. Dem entspricht, dass der Haftungsgrund von Art. 41 Abs. 2 OR, welchem ein missbräuchliches prozessuales Verhalten mindestens nahe steht, nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist und eine Haftung nach der Rechtsprechung nur bei absichtlichem oder grobfahrlässigem Verhalten, insbesondere bezüglich der Einschätzung der Rechtslage, in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 4C.353/2002 vom 3.3.2003, E.5 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Lehre).
(…)
3.4
Den Beklagten kann auch keine sittenwidrige Kommerzialisierung ihres Rechtsmittels vorgeworfen werden, wie dies der Kläger geltend zu machen scheint. Eine solche liegt vor, wenn eine Partei sich den Verzicht auf einen Baurekurs entgelten lässt, obschon sie nicht in guten Treuen darauf hoffen konnte, nachteilige Auswirkungen des geplanten Baus auf ihr Grundstück könnten durch das Rechtsmittel verhindert oder gemildert werden (ZR 104 [2005] Nr. 53). Die Beklagten haben dem Kläger zwar einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und sich nach bestimmten Projektanpassungen und der Leistung einer Inkonvenienzentschädigung von CHF 15’000.– zum Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereit erklärt. Eine missbräuchliche Kommerzialisierung ihres Rechtsmittels liegt aber bereits deshalb nicht vor, weil sich die Beklagten aus den bereits erwähnten Gründen nicht unberechtigte Hoffnungen auf eine Gutheissung ihrer Beschwerde machen konnten.
Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 1. April 2008