OG 2008 11
Rubrum
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die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Selbst wenn aber diese Schreiben noch berücksichtigt werden könnten, wäre der Beschwerdeführerin nicht geholfen. Dr. P. ist Spezialistin für Innere Medizin und wurde von der Beschwerdeführerin wegen einer aufgetretenen Geschwulst konsultiert. Es ist daher fraglich, inwiefern sie überhaupt Angaben über den Verlauf der angeblichen Risikoschwangerschaft der Beschwerdeführerin machen kann. Nicht die Geschwulst, sondern die angebliche Risikoschwangerschaft war aber – so die Beschwerdeführerin – Grund für die behauptete Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit vom 1. September 2006 bis 23. Oktober 2006. Die Beschwerdeführerin hat mithin den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, dass sie in der Zeit vom 1. September 2006 bis 23. Oktober 2006 arbeitsunfähig war. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin keine provisorische Rechtsöffnung für die ausstehenden Lohnzahlungen erteilt werden.
Justizkommission, 2. April 2008
§ 200 Abs. 1 ZPO; § 15 Abs. 3 GOG. – Bei der Kollokationsklage richtet sich der Streitwert nicht nach der Höhe der Forderung, sondern nach der mutmasslichen Dividende darauf.
Aus den Erwägungen
1.
Gemäss § 200 Abs. 1 ZPO kann die Berufung gegen ein kantonsgerichtliches Urteil u.a. dann ergriffen werden, wenn der Streitwert die Berufungssumme erreicht. Dieser muss wenigstens CHF 8’000.– betragen (§ 15 Abs. 3 GOG), wobei derjenige Streitwert massgebend ist, der sich aus den Begehren und Erklärungen der Parteien ergibt, welche dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegen haben. Bei Ausmittlung des streitigen Betrages sind gemäss § 15 ZPO Zinse, Früchte, Kosten usw. unberücksichtigt zu lassen, soweit sie als Nebenleistungen geltend gemacht werden. Bei der Kollokationsklage richtet sich der Streitwert nicht nach der Höhe der Forderung, sondern nach der mutmasslichen Dividende darauf (Urteil des Bundesgerichts 5C.68/2002 vom 25. April 2002, E.1; Brunner/Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. Auflage, Bern 2002, S. 54; Hierholzer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
2.
Gemäss Angaben des Konkursamtes Zug vom 8. September 2006 beträgt die voraussichtliche Konkursdividende 0%. Der Streitwert beträgt demnach in Überein-
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stimmung mit den Angaben der Klägerinnen in der Klageschrift und der Vorinstanz CHF 0. Daran ändert entgegen der beklagtischen Auffassung nichts, dass die Klägerinnen als Abtretungsgläubiger im Konkurs der X. anfangs 2007 u.a. gegen den Beklagten eine Klage über CHF 995’000.– eingereicht haben. Bei einem allfälligen Obsiegen der Klägerinnen in jenem Prozess, das der Beklagte indes zu verhindern versucht, diente das Prozessergebnis zur Deckung der Forderungen der Klägerinnen, an die die Abtretung stattgefunden hat; nur ein allfälliger Überschuss wäre an die Masse abzuliefern (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Der Beklagte legt nicht dar, dass sich durch einen allfälligen an die Masse abzuliefernden Überschuss im vorliegenden Prozess eine Konkursdividende von mehr als CHF 8’000.– ergäbe. Die erforderliche Berufungssumme ist demgemäss nicht erreicht.
3.
Die objektive Berechnungsweise des Streitwertes schliesst zwar nicht aus, dass weitere wirtschaftliche Interessen der Parteien an der Gutheissung oder Abweisung der Klage berücksichtigt werden können, z.B. der Erhalt eines Konkursverlustscheines oder das Interesse der Abtretung von Rechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG. Der Beklagte hat indes kein derartiges Interesse geltend gemacht. Er hätte überdies darzutun, dass ein solches ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolges liegendes Interesse die erforderliche Berufungssumme überschreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.185/2002 vom 31. Oktober 2002, E.2.2).
4.
Aus Gesagtem ergibt sich, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (…).
Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 1. April 2008