OP 2006 42
Rubrum
chen keine anderen Argumente zu entnehmen sind, als von ihr bereits in der Klageantwort vorgebracht wurden. Die Beschwerdeführerin war daher nicht verpflichtet, die für den Prozess vor Kantonsgericht nicht entscheidenden Urteile einzureichen. Dementsprechend kann ihr auch kein klarer Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) angelastet werden. Ebenso wenig kann ihr daher vorgeworfen werden, sie habe die Entscheide im Prozess zu spät eingereicht und damit unnötige Kosten verursacht. Demnach rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts nicht, vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Beschwerdegegner als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen und die obsiegende Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen hat. Justizkommission, 13. Juni 2006
§ 46 ff. ZPO. - Unentgeltliche Prozessführung. Voraussetzung für das Eintreten auf ein neues Gesuch ist, dass der Antragsteller wesentlich veränderte Verhältnisse seit der Abweisung des ersten Gesuches geltend machen kann.
Aus den Erwägungen
5.
Der ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abweisende Entscheid entbehrt grundsätzlich der materiellen Rechtskraft. Das Gesuch kann in veränderter Form neu gestellt werden (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau, Frankfurt a. M., Salzburg 1998, N 7 zu § 129 ZPO). Vo-raussetzung für das Eintreten auf ein neues Gesuch ist indes, dass der Antragsteller wesentlich veränderte Verhältnisse seit der Abweisung des ersten Gesuches geltend machen kann. Andernfalls hätte es eine trölerisch prozessierende Partei in der Hand, durch Einreichung immer neuer Armenrechtsgesuche und Ergreifung aller möglichen Rechtsmittel gegen die Abweisung derselben einen Prozess endlos in die Länge zu ziehen. Insofern kommt dem das Begehren abweisenden Entscheid «eine gewisse Rechtskraft zu» (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozess-ordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 161 mit Hinweisen; ZR 58 Nr. 85). Der Gesuchsteller behauptet zwar, es hätten sich inzwischen «wesentliche Sachen geändert», weshalb er ein neues Gesuch einreiche. Er legt aber nicht ansatzweise dar, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Entscheid vom 14. August 2006 wesentlich zu seinen Ungunsten verändert hätten. Der Gesuchsteller bezweckt mit seinem neuen Gesuch offensichtlich einzig, die im ersten Verfahren versäumten Prozesshandlungen nachholen zu können. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Gesuch kann daher nicht eingetreten werden. Vorsitzender der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts, 19. September 2006