Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2004 / 151

Rubrum

kasten vorgefunden hat, kann er nichts zu seinen Gunsten herleiten, da dies an der Nichteinhaltung des Termins nichts ändert. Nachdem er sich nach eigenen Angaben bereits am Abend des 5. November 2003 des verpassten Termins gewahr geworden war, hätte er zumindest umgehend am Morgen des 6. November 2003 mit dem RAV Kontakt aufnehmen müssen, was er aber unbestrittenermassen nicht getan hat. Andere Gründe als die Pflege der Mutter, die eine vorgängige Orientierung der Verwaltung verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorzunehmen ist. 3. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Gemäss Einstellraster des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) wird ein erstmaliges Fernbleiben vom Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund dem Bereich des leichten Verschuldens zugeordnet und es ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf bis acht Tage vorgesehen (KSE-ALE D68). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darf auf diesen Einstellraster abgestellt werden, obwohl dieser als Verwaltungsweisung das Gericht an sich nicht bindet (Urteil EVG vom 21. Mai 2002 i.S. W., C 351/01). Der Beschwerdeführer wurde für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was dem Minimum an Einstelltagen gemäss Einstellraster bei erstmaligem Versäumen eines Beratungstermins und damit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt entspricht. Insbesondere trägt die verfügte Einstellung dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht aus Böswilligkeit, sondern aus einer gewissen Nachlässigkeit heraus dem Termin fernblieb, angemessen Rechnung und berücksichtigt auch, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter beistand. Die verfügte Einstellungsdauer für fünf Tage erscheint dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und ist nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und muss abgewiesen werden. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2005 S 2004 / 159

Art. 20 AVIG; Art. 29 Abs. 1 AVIG. – Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs und Einreichung der für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen. Erlöschen des Anspruchs. Art. 41 Abs. 1 ATSG – Wiederherstellung einer Frist

Aus den Erwägungen

...

2.

Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht der Versicherte seinen Anspruch geltend, indem er der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag, das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars, die Arbeitgeberbescheinigungen für die letzten zwei Jahre, den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person» sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt, einreicht (Art. 29 Abs. 1 AVIV). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt dabei jeder Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Entschädigungsansprüche geltend macht (vgl. Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, in sinngemässer Anwendung von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG aber einer Wiederherstellung zugänglich ist, sofern ein entschuldbarer Grund für die Verspätung nachgewiesen ist (Urteil EVG vom 19. Dezember 2003 C 112/03 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 114 V 123). Die Voraussetzungen, unter den eine Wiederherstellung der Frist im Bereich der Sozialversicherung möglich ist, sind nunmehr analog zu Art. 35 OG und Art. 24 VwVG in Art. 41 Abs. 1 ATSG geregelt.

2.1

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer Ende April 2003 – nach einem Unterbruch von sechs Monaten – erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung per 1. Mai 2003 angemeldet. Die Frist zur Einreichung der für die Beurteilung seines Anspruchs für den Monat Mai 2003 notwendigen Unterlagen endete damit am 31. August 2003. Mit Schreiben vom 2. Mai 2003 forderte ihn die Arbeitslosenkasse auf, neben der Arbeitgeberbescheinigung von Dr. O. auch die Arbeitsverträge mit Dr. Z. und Dr. O. in Kopie einzureichen. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst dann geltend gemacht werde, wenn alle Unterlagen, die zur Beurteilung verlangt würden, eingereicht seien, und dass der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert drei Monaten geltend gemacht werde. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge nur die Arbeitgeberbescheinigung von Dr. O. eingereicht hatte, ersuchte ihn die Kasse mit weiteren Schreiben vom 23. Mai und 7. August 2003 erneut um Zustellung einer Kopie der Arbeits- verträge mit Dr. Z. und Dr. O. Auch diese Schreiben enthielten den Hinweis auf die Geltendmachung des Anspruchs und auf die einzuhaltende Frist von drei Monaten. Innert der vorliegend massgebenden Frist bis 31. August 2003 gingen die verlangten Unterlagen jedoch nicht ein. Der Beschwerdeführer liess diese der Arbeitslosenkasse vielmehr erst als Beilage zur Einsprache vom 18. November 2003 und damit nach Ablauf der Frist zukommen. Seine vage Behauptung, die Arbeitsvertragskopien seien von seiner Ehefrau fristgerecht eingereicht worden, hat der Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und es finden sich dazu in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Mai 2003 grundsätzlich erloschen ist, es sei denn, der Beschwerdeführer könne entschuldbare Gründe für sein Versäumnis nachweisen und damit eine Wiederherstellung der Frist erwirken.

2.2

Eine versäumte Frist kann gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Eine Fristwiederherstellung ist nach Art. 41 Abs. 1 ATSG somit nur zulässig, wenn ein Verschulden am Versäumnis nicht besteht. Die Hinderung kann auf einen objektiven oder einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fristwiederherstellung zulässig ist, besteht eine reichhaltige Rechtsprechung. Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen bei schweren Krankheiten, bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten; eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen, bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder bei Arbeitsüberlastung (Kieser, a.a.O., Art. 41 Rz 4 mit zahlreichen Hinweisen). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG anerkannt werden können.

2.2.1

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe der Kasse sämtliche für die Prüfung seines Anspruchs notwendigen Unterlagen eingereicht; die Arbeitsverträge selbst seien für diese Prüfung nicht notwendig gewesen. Das Erfordernis, zur Geltendmachung des Anspruchs die in Art. 29 Abs. 1 AVIV aufgeführten Unterlagen einzureichen, ist darin begründet, dass die Kasse gehörig über alle – oder zumindest alle wesentlichen – Elemente informiert sein muss, die sie zur Anspruchsabklärung benötigt (Urteil EVG vom 19. Dezember 2003 C 112/03 E. 2.2 mit Hinweisen). Es steht dabei je- denfalls nicht im Belieben des Versicherten, darüber zu entscheiden, welche Unterlagen für die Prüfung seines Anspruchs notwendig sind und welche nicht. Da es sich bei den Arbeitsverhältnissen mit Dr. Z. und Dr. O. gemäss deren Arbeitgeberbescheinigungen um befristete Anstellungen gehandelt hatte, war der Beizug der entsprechenden Arbeitsverträge durchaus gerechtfertigt, um zu überprüfen, ob diese ordnungsgemäss beendet worden waren oder ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorzuwerfen war. Nachdem er insgesamt drei Mal aufgefordert worden war, die entsprechenden Arbeitsverträge einzureichen, musste ihm klar sein, dass die Kasse diese Unterlagen als notwendig erachtete. Auch über die Konsequenzen einer Säumnis war er ausreichend informiert worden, enthielten die Schreiben der Arbeitslosenkasse doch jedesmal entsprechende Hinweise über die Anforderungen an die Geltendmachung des Anspruchs und die dabei einzuhaltende Frist.

2.2.2

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, wegen der massiven Arbeitsbelastung von 70 Stunden pro Woche nach Aufnahme der neuen Arbeitsstelle im Juni 2003 sei ein tägliches Pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort unzumutbar gewesen, weshalb er die einzureichenden Unterlagen nicht greifbar gehabt habe. Auch wenn es dem Beschwerdeführer nach Stellenantritt im Juni 2003 nicht möglich gewesen sein sollte, täglich nach Hause zurückzukehren, so verblieb ihm dennoch mit einer Frist von drei Monaten offenkundig in jeder Hinsicht ausreichend Zeit, um an einem arbeitsfreien Tag die entsprechenden Unterlagen zu Hause herauszusuchen und fristgerecht einzureichen.

2.2.3

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Arbeitsverträge nicht einfach herausgeben können, da diese vertraulich gewesen seien. Abgesehen davon, dass sich den Arbeitsverträgen keine Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Amtsstellen entnehmen lässt, ist dieser Einwand kaum nachvollziehbar. Selbst wenn eine solche Vereinbarung bestanden hätte, wäre die Frist von drei Monaten in jedem Fall ausreichend gewesen, um das Einverständnis der beiden Arbeitgeber einzuholen und die Arbeitsverträge einzureichen.

2.2.4

Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb er innert Frist die verlangten Unterlagen nicht hat einreichen können, in keiner Weise den Anforderungen an ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG zu genügen vermögen und eine Wiederherstellung der Frist damit in jedem Fall ausser Betracht fällt.

2.3

Nachdem der Beschwerdeführer die von der Arbeitslosenkasse verlangten Unterlagen nicht innert der Verwirkungsfrist von drei Monaten, d.h.

bis 31. August 2003, eingereicht und auch keine zureichenden Gründe für eine Wiederherstellung der Frist nachgewiesen hat, ist sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Mai 2003 definitiv erloschen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und muss abgewiesen werden. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2005 S 2004 / 151 Eine gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2005 ab.

Art. 4 ATSG und Art. 9 Abs. 2 UVV – Ein Schlag in die Luft beim Fussballspiel stellt mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors keinen Unfall dar. Handelt es sich bei der erlittenen Verletzung im Knie um eine Knorpelschädigung, liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da die abschliessende Aufzählung von Art. 9 Abs. 2 UVV Knorpelschäden nicht enthält.

Aus den Erwägungen: ...

3.

3.1

Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG, vgl. auch: aArt. 9 Abs. 1 UVV). Artikel 9 Abs. 2 UVV enumeriert abschliessend die Körperschädigungen, die, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt werden.

3.1.1

Damit von einem Unfall ausgegangen werden kann, müssen sämtliche in der Legaldefinition nach Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterien erfüllt sein. Mit dem ersten Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt und es wird eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums verlangt. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Zeitspanne weniger Sekunden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 4 Rz 7 f.). Das Kriterium der Unfreiwilligkeit verlangt, dass die Folge des Ereignisses, die Körperschädigung, unbeabsichtigt eintritt (Kieser, a.a.O., Rz 9 ff.). Mit dem

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 27a, Art. 29 und Art. 45 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2004; der Erlass wurde am 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Juli 2006, 1. Oktober 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2009, 1. September 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2016, 1. Januar 2017, 1. August 2017, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 13. März 2020, 21. März 2020, 9. April 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. August 2024, 1. August 2025, 1. November 2025, 1. Januar 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 18a, Art. 20, Art. 29 und Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2003; der Erlass wurde am 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 15. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 20. März 2021, 1. Juli 2021, 18. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2025, 27. September 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Unfallversicherung, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 24. Januar 2017, 1. April 2018, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Juni 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 24 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 4 und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.