S 2004 / 159
Rubrum
fang des RAV hinterlegt. Am nächsten Tag hat er – und zwar noch vor der Aufforderung zu einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs – seine RAV-Betreuerin angerufen und sich für sein Fernbleiben am vorgesehenen Termin entschuldigt. Die Voraussetzungen, unter denen eine geringfügige Säumnis angenommen werden kann, sind daher erfüllt und auf eine Sanktion könnte demnach verzichtet werden, sofern sich der Beschwerdeführer auch sonst pünktlich und korrekt verhalten hat. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer andere Termine nicht eingehalten oder sich auf andere Weise unkorrekt verhalten hätte. Der in der Aktennotiz des KWA vom 9. März 2005 festgehaltene Hinweis der RAV-Beraterin, dass es beim Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Bemühungen zu Einstellungen gekommen sei, hat sich nicht bestätigt; entsprechende Einstellungsverfügungen sind in den Akten jedenfalls nicht zu finden. Der Hinweis des KWA, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 20. Januar 2004 nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Kontrolltermine obligatorisch und unbedingt einzuhalten seien, trifft zwar zu, lässt die Säumnis des Beschwerdeführers aber nicht in einem anderen Lichte erscheinen, denn im Gesprächsprotokoll ist ein konkretes Datum nicht aufgeführt. Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich denn auch zu Recht zu bedenken, dass er anhand dieses Gesprächsprotokolls den Fehler in seiner Agenda nicht habe entdecken können. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat – abgesehen von dem einmaligen Vorfall mit der Terminverwechslung – zu keinen weiteren Beanstandungen Anlass gegeben. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Termin aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse verpasst hätte; er hat den Termin vielmehr als Folge einer Unachtsamkeit falsch eingetragen, sich nach Entdeckung seines Irrtums aber umgehend und in korrekter Weise für sein Versehen entschuldigt. In Berücksichtigung all dieser Umstände rechtfertigt es sich, auf eine Sanktion zu verzichten. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung ist mithin aufzuheben. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 S 2005 / 72
Art. 17 Abs. 2 und 3 lit. b AVIG; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV. – Pflicht des Versicherten zur Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen; Sanktion bei Säumnis und Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Aus den Erwägungen
...
2.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen; er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle namentlich an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b AVIG in der Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003). Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die Termine für Beratungs- und Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle festgelegt (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie führt mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungs- und Kontrollgespräch, wobei die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft werden (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Die Erfüllung der Kontrollvorschriften stellt eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung dar (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Der Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Die Einhaltung der Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche gehört zu den elementaren Pflichten des Versicherten. Es darf ohne weiteres vom Versicherten erwartet werden, dass er die Termine für ein bis zwei Beratungs- bzw. Kontrollgespräche pro Monat genau einhält, zumal ihm diese jeweils einige Zeit im Voraus angekündigt werden, was eine entsprechende Disposition ermöglicht (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. September 1998, S 79 / 1998). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des
Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Der Grund dafür ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 122 V 40 E. 4c/aa).
2.1
Den Termin für das Beratungsgespräch vom 5. November 2003 hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen versäumt. Dieser Termin wurde laut Formular «Gesprächsprotokoll/Verbindliche Vereinbarung» am 7. August 2003, also drei Monate im Voraus, vereinbart. In diesem Formular wurde der Beschwerdeführer sodann auf die Verbindlichkeit des Termins und die Folgen bei unentschuldigtem Fernbleiben hingewiesen. Mit seinem Nichterscheinen zum Beratungsgespräch hat der Beschwerdeführer gegen Weisungen des RAV verstossen; es liegt somit ein Grund für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt nun allerdings vor, dass er den Termin nicht habe wahrnehmen können, weil seine Mutter am 5. November 2003 nach einem zweiwöchigen Spitalaufenthalt überraschend aus dem Spital entlassen worden sei und er sich um sie habe kümmern müssen, da sein Vater arbeite. Sie habe auf Grund der erfolgten Operationen kaum gehen und – wegen der gleichzeitigen Operation am Knie und am Ellbogen – auch keine Krücken verwenden können. Am Morgen des 5. November 2003 habe er sich zwar noch auf den Termin beim RAV vorbereitet; mit der Pflege seiner Mutter sei er danach aber derart intensiv beschäftigt gewesen, dass er den Termin beim RAV um 16.00 Uhr völlig vergessen habe. Als er irgendwann auf die Uhr geschaut habe, sei es bereits nach 17.00 Uhr gewesen; um diese Zeit habe er Heidi Nussbaumer vom RAV nicht mehr erreichen können. Am nächsten Tag habe er bereits ein Schreiben des RAV bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Briefkasten vorgefunden. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschwerdeführer auf einen entschuldbaren Grund für sein Fernbleiben vom Kontrolltermin berufen kann.
2.3
An entschuldbare Gründe werden grundsätzlich strenge Voraussetzungen geknüpft und es werden nur gewichtige Gründe anerkannt wie etwa höhere Gewalt, Krankheit oder Unfall, die es dem Versicherten in unvorhersehbarer Weise verunmöglichen, seinen Pflichten nachzukommen. Stellt man zu Gunsten des Beschwerdeführers auf seine Darstellung – für die er indes keinerlei Belege eingereicht oder Beweismittel angeboten hat – ab, so ist er mit der Pflege der Mutter, die unerwartet aus dem Spital entlassen wurde, zwar verständlicherweise seinen familiären Beistandspflichten nachgekommen; den strengen Anforderungen an einen entschuldbaren Grund vermag dies jedoch nicht zu genügen. Die Pflege der Mutter hätte zweifellos als Grund ausgereicht, um eine Terminverschiebung zu erreichen, sofern er rechtzeitig und vorgängig mit dem RAV Kontakt aufgenommen hätte (vgl. dazu auch B 269 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung KS-ALE, Ausgabe Januar 2003, wonach eine Terminverschiebung unter anderem wegen der Pflege eines nahen Familienangehörigen gestattet werden kann). Wie er selber ausführte, hatte er sich noch am Morgen des besagten Tages auf das Gespräch beim RAV vorbereitet. Er hätte sich demnach telefonisch beim RAV melden und um eine Verschiebung des Termins nachsuchen können, sobald er vom Klinikaustritt seiner Mutter Kenntnis erhielt. Dies wäre ihm auch im Laufe des Tages noch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Indem er die vorgängige Benachrichtigung des RAV unterlassen hat, ist er einem Termin unentschuldigt ferngeblieben, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ziehen muss. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am folgenden Tag eine Aufforderung zum rechtlichen Gehör im Brief- kasten vorgefunden hat, kann er nichts zu seinen Gunsten herleiten, da dies an der Nichteinhaltung des Termins nichts ändert. Nachdem er sich nach eigenen Angaben bereits am Abend des 5. November 2003 des verpassten Termins gewahr geworden war, hätte er zumindest umgehend am Morgen des 6. November 2003 mit dem RAV Kontakt aufnehmen müssen, was er aber unbestrittenermassen nicht getan hat. Andere Gründe als die Pflege der Mutter, die eine vorgängige Orientierung der Verwaltung verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorzunehmen ist.
3.
Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Gemäss Einstellraster des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) wird ein erstmaliges Fernbleiben vom Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund dem Bereich des leichten Verschuldens zugeordnet und es ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf bis acht Tage vorgesehen (KSE-ALE D68). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darf auf diesen Einstellraster abgestellt werden, obwohl dieser als Verwaltungsweisung das Gericht an sich nicht bindet (Urteil EVG vom 21. Mai 2002 i.S. W., C 351/01). Der Beschwerdeführer wurde für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was dem Minimum an Einstelltagen gemäss Einstellraster bei erstmaligem Versäumen eines Beratungstermins und damit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt entspricht. Insbesondere trägt die verfügte Einstellung dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht aus Böswilligkeit, sondern aus einer gewissen Nachlässigkeit heraus dem Termin fernblieb, angemessen Rechnung und berücksichtigt auch, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter beistand. Die verfügte Einstellungsdauer für fünf Tage erscheint dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und ist nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und muss abgewiesen werden. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2005 S 2004 / 159
Art. 20 AVIG; Art. 29 Abs. 1 AVIG. – Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs und Einreichung der für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen. Erlöschen des Anspruchs. Art. 41 Abs. 1 ATSG – Wiederherstellung einer Frist