S 2004 / 165
Rubrum
2 lit. f AHVG (der sinngemässe Anwendung fand) inhaltlich dasselbe vor wie Art. 61 lit. g ATSG. Das EVG begründete die Auflage einer Parteientschädigung zu Gunsten der verfahrensbeteiligten Ehefrau damit, dass diese als Drittauszahlungsberechtigte direkt zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre und ihr damit Parteistellung zugekommen wäre. Für den vorliegenden Fall gilt das Gleiche. Es besteht keine Veranlassung von dieser Meinung abzuweichen. Der Versicherte wäre zur Beschwerdeerhebung direkt berechtigt gewesen, wenn die Verfügung der Beschwerdegegnerin zu seinen Ungunsten gelautet hätte. Damit wäre ihm Parteistellung zugekommen. Unter diesen Umständen muss ihm auch die Möglichkeit zugestanden werden, seine von der Vorinstanz zugesprochene ganze IV-Rente im Bestreitungsfalle als Verfahrensbeteiligter zu verteidigen, ohne für die damit verbundenen notwendigen Vertretungskosten selbst im Falle eines zu seinen Gunsten ausfallenden Verfahrensausgangs persönlich tragen zu müssen. Der Versicherte hat deshalb einen Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdeführerin, ihrerseits ein Versicherungsträger, zu bezahlen ist. ... Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2005 S 2005 / 79
Art. 8 ATSG, aArt. 4 Abs. 1 IVG und aArt. 18 UVG. – Begriff der Invalidität. Grundsätzliche Übereinstimmung des Invaliditätsbegriffes in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung. Voraussetzungen der Bindungswirkung von rechtskräftigen Entscheiden von anderen Versicherungen.
Aus den Erwägungen
...
4.2
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat bereits in Bezug auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG festgehalten, der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimme mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig selbständig vorzunehmen sei, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum gleichen Ergebnis zu führen habe (BGE 126 V 291 f.). Diese Praxis entbindet die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Sie haben jedoch bereits getroffene Entscheide anderer Versicherer als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung zu werten und entsprechend in den Entscheidungsprozess miteinzubeziehen. Ein Sozialversicherungsträger hat zudem den rechtskräftigen Entscheid einer anderen Versicherung gegen sich gelten zu lassen, wenn er ihm ordnungsgemäss eröffnet worden ist und er dennoch nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, ihn anzufechten. Eine abweichende Festlegung der Invalidität kann in solchen Fällen nur noch ganz ausnahmsweise in Frage kommen, wobei gegebenenfalls an deren Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind. Anlass für ein Abweichen könnten äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten. Die Invaliditätsschätzung eines anderen Sozialversicherungsträgers ist auch dann nicht massgeblich, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt oder wenn sie auf einem Vergleich beruht. Schliesslich kommt der von der Invalidenversicherung vorgenommenen Invaliditätsbemessung für andere Sozialversicherungsträger in jenen Fällen nur beschränkte Bedeutung zu, in denen eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund der gröberen Rentenabstufung (nur halbe, ganze und Viertels-Renten) für die Leistungsfestsetzung nicht nötig war (BGE 126 V
5.
Vorliegend ist unter Berücksichtigung der beschriebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob triftige Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Bemessung des Invaliditätsgrades, wie es das Verwaltungsgericht Zug in seinem Entscheid vom 27. Juni 2003 vorgenommen hat, rechtfertigen würden.
5.1
Anlass für ein Abweichen könnten äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen sein. ...
5.1.5
Die erwähnten Kriterien für ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung des Verwaltungsgerichts Zug – äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen – liegen in casu nicht vor. Die Beschwerdegegnerin veranlasste die erwähnten umfassenden und aufgrund der Berücksichtigung von 17 Vergleichslöhnen breit abgestützten Abklärungen, deren Ergebnis präzise, aussagekräftig und überzeugend begründet ist.
5.2
Die Invaliditätsschätzung eines anderen Sozialversicherungsträgers ist dann nicht massgeblich, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt oder wenn sie auf einem Vergleich beruht. Die Berechnung des Invaliditätsgrades erfolgte im Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 27. Juni 2003 korrekt (vgl. Erwägungen 5 und 7). Dem Urteil liegt weder ein Rechtsfehler noch eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde. Zudem beruht der Invaliditätsgrad von 63,43 % nicht auf einem Vergleich, sondern auf dem erwähnten Urteil.
5.3
Schliesslich kommt der von der Invalidenversicherung vorgenommenen Invaliditätsbemessung für andere Sozialversicherungsträger in jenen Fällen nur beschränkte Bedeutung zu, in denen eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund der gröberen Rentenabstufung (nur halbe, ganze und Viertels-Renten) für die Leistungsfestsetzung nicht nötig war (BGE 126 V 292 ff. Erw. 2b u. 2d). Obwohl dies zwar in concreto nicht nötig war, greift auch dieses Kriterium nicht, da im Urteil des Verwaltungsgerichtes Zug vom 27. Juni 2003 der Invaliditätsgrad auf zwei Stellen hinter dem Komma (63,43 %) und damit präzise errechnet worden ist.
5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein einziges von der in Erwägung 4.2 beschriebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Kriterien erfüllt ist, das eine Abweichung von der im Urteil des Verwaltungsgerichtes Zug vom 27. Juni 2003 enthaltenen rechtskräftigen Invaliditätsbemessung von 63,43 % rechtfertigen würde.
6.
Unter Berücksichtigung der in Erwägung 4.2 beschriebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist schliesslich weiter zu prüfen, ob die Eröffnung resp. Nichteröffnung des Urteils des Verwaltungsgerichts Zug vom 27. Juni 2003 hinsichtlich Bindung Auswirkungen hat. Ein Sozialversicherungsträger hat den rechtskräftigen Entscheid einer anderen Versicherung gegen sich gelten zu lassen, wenn er ihm ordnungsgemäss eröffnet worden ist und er dennoch nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, ihn anzufechten. Eine abweichende Festlegung der Invalidität kann in solchen Fällen nur noch ganz ausnahmsweise in Frage kommen, wobei gegebenenfalls an deren Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerdegegnerin war im Verfahren S 02 97 nicht Partei. Aus dem Dispositiv jenes Urteils geht hervor, dass es ihr nicht eröffnet wurde, weshalb sie – in isolierter Betrachtung dieses einen, sehr formalen Kriteriums – nicht daran gebunden wäre. Da die Beschwerdegegnerin die massgebenden Zahlen aber kannte – sie lieferte sie – darf diesem Kriterium kein besonderes Gewicht zugemessen werden. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass vorliegend zwar ein von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordertes Kriterium erfüllt ist, um die Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsbemessungen anderer Versicherungsträger zu relativieren. Angesichts der in Erwägung 5 enthaltenen Ausführungen besteht vorliegend trotzdem kein Anlass, von der im Urteil des Verwaltungsgerichtes Zug vom 27. Juni 2003 enthaltene Invaliditätsbemessung von 63,43% abzuweichen. ... Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2005 S 2004 / 165