S 2004 / 24
Rubrum
Art. 1 Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung – Beitragspflicht eines international tätigen Flugunternehmens mit Sitz in der Schweiz für von ihm beschäftigtes Flugpersonal. Vorliegend sind die von den betroffenen Piloten und Flight Attendants für das Flugunternehmen ausgeübten Tätigkeiten jeweils als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Bestimmung der Beitragspflicht von Personen, von deren Erwerbstätigkeit mehrere Staaten betroffen sind, unter dem Geltungsbereich des per 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA) sowie unter dem Geltungsbereich der bis zum Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens massgebenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Am 14. August 2003 führte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen bei der G. AG mit Sitz in Zug, Betreiberin eines Flugunternehmens insbesondere zur Durchführung von Geschäftsflügen, eine Arbeitgeberkontrolle durch. Die Ausgleichskasse des Kantons Zug verpflichtete daraufhin mit Nachzahlungsverfügungen vom 15. September 2003 die G. AG zur Bezahlung von zu wenig abgerechneten Beiträgen betreffend die Jahre 1998 bis 2002 im Gesamtbetrag von Fr. 236’289.30 zuzüglich Fr. 6’640.20 Verzugszinsen für die Jahre 1998 und 1999. Dagegen erhob die G. AG am 19. September 2003 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügungen seien gemäss einer beigelegten Liste, in welcher nicht bescheinigte Löhne verschiedener Arbeitnehmer zum Teil anerkannt wurden, abzuändern. Namentlich betreffend im Ausland wohnhafter Arbeitnehmer machte die G. AG hingegen geltend, dass diese nicht der AHV/IV angeschlossen seien. Es handle sich dabei um freie Mitarbeiter, welche sich zudem bei der Verrichtung ihrer Erwerbstätigkeit zum grössten Teil nicht in der Schweiz aufgehalten hätten. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. Januar 2004 grösstenteils ab und verwies im Wesentlichen auf die Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland, Finnland, Grossbritannien und Österreich, wonach in internationalen Verhältnissen grundsätzlich das Arbeits- bzw. Erwerbsortsprinzip gelte. Vorliegend sei als Erwerbsort die Schweiz anzunehmen, da sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhaltes, welcher der Tätigkeit erwerblichen Charakter verleihe, im Inland befinde. Am 23. Februar 2004 liessen die G. AG (Beschwerdeführerin 1) sowie die von ihr beschäftigten M.F., Buonas (Beschwerdeführerin 2), S. und K.U., D - Meerbusch (Beschwerdeführer 3 und 4), und M.S., Zug (Beschwerdeführer 5), alle vertreten durch Fürsprecher S., beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde einreichen und die ersatzlose Aufhebung der Nachzahlungsverfügungen 15. September 2003 sowie des Einspracheentscheids vom 22. Januar 2004 beantragen.
Aus den Erwägungen
(...)
4.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG sind natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Zur Beitragspflicht legt das AHVG unter anderem fest, dass vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4,2 % erhoben wird (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Beitragspflichtig sind zudem die Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben (Art. 12 AHVG). Der Arbeitgeberbeitrag beträgt dabei ebenfalls 4,2 % der an die beitragspflichtigen Personen bezahlten massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
5.
Mit den Nachzahlungsverfügungen vom 15. November 2003 bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin 1 – ausgehend von der Annahme, sie sei Arbeitgeberin der Beschwerdeführer 2 - 5 sowie von M.C. – zur Bezahlung entsprechender paritätischer Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Die Beschwerdeführer machen in Bezug auf die genannten Personen unter anderem geltend, sie seien jeweils als Selbständigerwerbende, nämlich als freiberufliche Consultants, Flight Attendants oder Piloten nach deutschem bzw. französischem Recht, für die Beschwerdeführerin 1 tätig gewesen. Die Frage, ob es sich bei den Beschwerdeführern 2 - 5 sowie bei M.C. um Selbständig- oder Unselbständigerwerbende handelt, ist insofern von Bedeutung, als im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Beitragspflicht der Beschwerdeführerin 1 in jedem Fall entfallen würde und die angefochtenen Verfügungen insoweit ersatzlos aufzuheben wären. Die Art der jeweiligen Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführer 2 - 5 sowie von M.C. ist daher vorab zu prüfen.
5.1
Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 123 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 f. Erw. 2 mit Hinweisen).
5.2
Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei in Frankreich, Grossbritannien und Deutschland Usanz, dass Piloten freiberuflich für Fluggesellschaften tätig sein könnten, ähnlich wie dies in der Schweiz für Anwälte und Ärzte möglich sei, ohne dabei in ein Anstellungsverhältnis zu verfallen. Die Beschwerdeführer 2 - 5 sowie M.C. würden daher in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin 1 stehen. Sie seien vielmehr im Ausland als Selbständigerwerbende angemeldet, hätten sich entsprechend im Ausland gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert und würden auch im Ausland Steuern bezahlen. Zur Untermauerung ihres Standpunktes reichten die Beschwerdeführer im laufenden Verfahren unter anderem eine Rechtslagebeurteilung nach Deutschem Recht von Dr. F.G., München, vom 17. März 2004 betreffend K. und S.U. sowie M.S. zu den Akten, worin davon ausgegangen wird, dass vorliegend die Elemente der Selbständigkeit bei den in Rede stehenden Partnern der Beschwerdeführerin 1 überwiegen würden. Die Ausführung der vertraglichen Tätigkeiten habe insbesondere im Bereich der Erbringung der Flugleistungen ein hohes Mass an unternehmerischer Initiative und unternehmerischen Entscheidungen erfordert. Beim Flugzeugführer komme zudem die luftfahrtrechtliche Eigenverantwortung hinzu. Die vertraglichen Leistungen seien an wechselnden Orten in der ganzen Welt ohne jegliche stationäre Hilfe durch den Auftraggeber zu erbringen. Zumindest die Leitung der Crew arbeite bei den Auftragsausführungen sowohl luftfahrtrechtlich als auch ökonomisch selbständig. Dies treffe sowohl auf das Cockpit als auch auf die Kabine zu. Insoweit würden die Aufgaben wesentlich von denen des fliegenden Personals grosser Fluglinien abweichen. Anders als bei grossen Fluglinien nehme die Crew gegenüber den Fluggästen eine exponierte Partner-Stellung ein. In der Aussenwirkung gegenüber ihren Auftraggebern führe die Crew die gesamte Transportleistung aus. Die Beschwerdeführerin 1 habe lediglich den Auftrag angenommen und stelle das Fluggerät. Die Auftragnehmer würden keine ständigen Funktionen in der betrieblichen Kernorganisation der Beschwerdeführerin 1 wahrnehmen. Sie würden die einzelnen ihnen übertragenen Aufträge eigeninitiativ, unter selbständiger Beachtung der Vielzahl gesetzlicher Regelungen weltweit, durchführen. Die
Auftragnehmer hätten keinen Anspruch auf Auftragszuteilungen. Die von der Beschwerdeführerin 1 bei der Vergütungsfindung auf Grund ihrer Auftragsplanung zugrunde gelegte Mischkalkulation führe zu keiner anderen
Beurteilung. Durch den fehlenden Kündigungsschutz seien die Auftragnehmer mittelbar von der Auftragslage des Unternehmens abhängig und würden damit insoweit ebenfalls unternehmerisches Risiko tragen. Die Auftragnehmer der Beschwerdeführerin 1 seien nicht ausschliesslich an das Unternehmen gebunden. Es stehe ihnen frei weitere Aufträge anzunehmen. Selbstverständlich sei dabei, was vertraglich geregelt worden sei, die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin 1 als Auftraggeberin, wie bei Auftragsverhältnissen allgemein üblich, gegeben. Ebenso sei die Übernahme von Consultant-Aufgaben auf dem hier gegebenen sehr hohen Niveau als Gegenstand selbständiger Tätigkeit zu erkennen. Solche Aufgaben würden einen hohen Grad an Selbständigkeit und Eigenverantwortung erfordern. Auch bei grossen Airlines seien solche Aufgaben einer Ausgliederung zugänglich und dies werde auch praktiziert. Hier verbiete der Gleichheitsgrundsatz eine Qualifizierung als zwangsläufig integrierten ständigen Organisationsbestandteil der Beschwerdeführerin 1. Die Auftragnehmer würden sodann keinen Auftragsschutz geniessen. Die Beschwerdeführerin 1 als Auftraggeber könne jederzeit bestimmte Aufträge durch beliebige andere Auftragnehmer ausführen lassen. Den Auftragnehmern stünden keine wesentlichen Sozialleistungen zu. Sie würden keinen Kündigungsschutz geniessen. Die zum Schutz der Beschwerdeführerin 1 vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen stünden dem nicht entgegen. Beide Parteien würden schliesslich einvernehmlich von der Selbständigkeit der Auftragnehmer ausgehen und seien auch, insbesondere hinsichtlich der Versteuerung der Vergütungen und der Verschaffung des Versicherungsschutzes, entsprechend verfahren. Auf Grund dieser Ausführungen kommt das Gutachten insgesamt zum Schluss, dass nach deutschem Privat-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht die gegenständlichen Vertragsverhältnisse als freiberuflich bzw. selbständig zu beurteilen seien.
5.3
Ob diese Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nach Deutschem Recht zutreffen und ob die vorliegenden Verhältnisse auch von einem Deutschen Gericht ebenso beurteilt würden, kann vorliegend offen bleiben. Vorab ist nämlich darauf hinzuweisen, dass für die Bestimmung der Beitragspflicht in der Schweiz nicht auf die Beurteilung eines Sachverhaltes nach ausländischem Recht abzustellen ist. Ob eine Erwerbstätigkeit als in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit nach Art. 5 AHVG oder als selbständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 AHVG gilt, beurteilt sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Dabei ist auch klarzustellen, dass der sozialversicherungsrechtliche Begriff des massgebenden Lohnes sich ausschliesslich nach AHV-Recht bestimmt. Er ist ein diesem Rechtsgebiet eigener Begriff. Insbesondere ist der Begriff des massgebenden Lohnes weiter als derjenige des Lohnes im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Er umfasst zwar diesen Begriff. Der Lohn des Arbeitsvertragsrechts ist immer auch massgebender Lohn. Doch können auch Entgelte aus einem Auftrag, einem Agenturvertrag, einem Werkvertrag oder einem anderen Vertrag zum mass- gebenden Lohn gehören. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (WML Rz 1022 f.; vgl. ZAK 1953, S. 332). Schliesslich ist auch auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach im Bereich des Steuerrechts der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht. Die Organe der Sozialversicherung sind daher grundsätzlich nicht an die steuerrechtliche Einschätzung eines Sachverhaltes gebunden (Urteil des EVG vom 29. Januar 2003, H 118/02). Massgebend ist also vor allem die in Erwägung 5.1 hiervor zitierte Rechtsprechung, wonach nicht entscheidend ist, ob es sich bei den fraglichen Rechtsverhältnissen tatsächlich um Arbeitsverträge oder lediglich um Auftragsverhältnisse handelt bzw. wie die Vertragsparteien solche Rechtsverhältnisse selbst bezeichnen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten ausschlaggebend und es ist insbesondere zu prüfen, ob die
Beschwerdeführer 2 - 5 sowie M.C. in einem wirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 1 standen und ob sie ein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen hatten.
5.4
Anhand der vorhandenen Unterlagen lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführer 4 und 5 sowie M.C. für die Beschwerdeführerin 1 als Piloten tätig waren. Die Beschwerdeführerin 2 war als Flight Attendant tätig. Bezüglich der Beschwerdeführerin 3 bestehen verschiedene Angaben. In den Rechtsschriften wird sie zumeist als Consultant bezeichnet, während sie in der am 8. Oktober 2003 der Beschwerdegegnerin eingereichten Adressliste als Flight Attendant aufgeführt wird.
5.4.1
Unabhängig von ihren jeweiligen Aufgaben ist aber festzuhalten, dass sämtliche Mitarbeiter in Ausübung ihrer Tätigkeit klarerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 1 standen. So geht beispielsweise aus den am 10. März 2005 nun eingereichten Verträgen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführern 4 und 5 sowie M.C. hervor, dass jeweils ein festes Monatsgehalt festgelegt war und eine Probezeit von drei Monaten und danach entsprechende Kündigungsfristen (nach dem ersten Jahr drei Monate) vereinbart waren. Die Piloten hatten sich sodann jederzeit für Privat- und Geschäftsflüge der Beschwerdeführerin 1 bereit zu halten und waren verpflichtet, jederzeit auch für andere Gesellschaften im Auftrag der Beschwerdeführerin 1 zu fliegen. Die Mitarbeiter durften zwar auch für andere Gesellschaften fliegen, hatten solche Engagements aber der Beschwerdeführerin 1 zu melden, wobei Ruhezeiten nicht für diese Tätigkeiten verwendet werden durften. In den Verträgen war ausdrücklich die vertrauliche Behandlung von betrieblichen Informationen vorgeschrieben. Aus den weiteren Unterlagen und den gesamten Umständen geht des Weiteren hervor, dass die Aufträge von der Beschwerdeführerin 1 entgegengenommen wurden. Sie erstellte auch die entsprechenden Flug- und Einsatzpläne. Gegenüber der Kundschaft trat die Beschwerdeführerin 1 als Luftfahrtunternehmen auf. Sie trug die volle Verantwortung gegenüber den Kunden und entlöhnte ihre Angestellten, namentlich auch das Flugpersonal. Die Ansicht, die Beschwerdeführerin 1 habe nur das Fluggerät gestellt, ansonsten sei aber das Flugpersonal luftfahrtrechtlich sowie ökonomisch selbständig gewesen, ist vor diesem Hintergrund in keiner Weise nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht einzusehen, inwiefern ihre Aufgaben wesentlich vom fliegenden Personal grosser Flugunternehmen abweichen sollten. Dass die Mitarbeiter auch für andere Flugunternehmen tätig sein durften – wobei anzumerken ist, dass trotz ausdrücklicher Aufforderung entsprechende Zusammenarbeitsverträge der Beschwerdeführer 2 - 5 oder M.C. mit anderen (Flug-)Unternehmen dem Gericht nicht eingereicht wurden –, hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss. Das gleichzeitige Tätigwerden für mehrere Arbeitgeber ist nämlich ohne weiteres möglich. Dabei ist für jede
dieser Tätigkeiten eine eigene Qualifikation als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorzunehmen.
5.4.2
Die Beschwerdeführer 2 - 5 trugen auch kein spezifisches Unternehmerrisiko. Sie hatten namentlich keine namhaften Investitionen zu tätigen. Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, stellte die Beschwerdeführerin 1 die Flugzeuge, welche den grössten Investitionsposten darstellen dürfte. Die gesamte Organisation und Verwaltung des Flugbetriebes erfolgte durch die Beschwerdeführerin 1. Was sodann Aufwendungen wie Spesen, Infrastrukturkosten, Kleider, Kleiderreinigung etc. betrifft, welche von den Beschwerdeführern erwähnt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass diese jeweils von der Beschwerdeführerin 1 vergütet wurden. Die Beschwerdeführer 2 - 5 sowie M.C. stellten somit aber lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung, was jedenfalls kein spezifisches Unternehmerrisiko darstellt. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt auch die Entwicklung der Auftragslage und das damit zusammenhängende finanzielle Risiko kein erhebliches Geschäftsrisiko dar. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen nämlich alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (ZAK 1964 S. 541; BGE 119 V 195). Selbst der in der Rechtslagebeurteilung erwähnte fehlende Kündigungsschutz der Auftragnehmer würde also kein spezifisches Unternehmerrisiko darstellen. Anhand der vorliegenden Verträge zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den für sie fliegenden Piloten erscheint die Behauptung eines fehlenden Kündigungsschutzes aber ohnehin als offensichtlich aktenwidrig, nachdem in diesen Verträgen klarerweise feste Monatsgehälter sowie Kündigungsfristen vereinbart waren. Es kann mangels Nachweises des Gegenteils davon ausgegangen werden, dass auch die gemäss beschwerdeführerischen Anga- ben lediglich mündlichen Vereinbarungen mit den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ähnliche Regelungen enthielten. Vom Tragen eines spezifischen Unternehmerrisikos kann unter diesen Umständen aber zum Vornherein keine Rede sein.
5.5
Nachdem somit feststeht, dass die Beschwerdeführer 2 - 5 sowie M.C. zur Beschwerdeführerin 1 in einem Abhängigkeitsverhältnis standen und auch kein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen hatten, ergibt sich, dass die betroffenen Personen nach schweizerischem Recht jedenfalls hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 als Unselbständigerwerbende im Sinne des Sozialversicherungsrechts gelten. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang für diese unselbständige Erwerbstätigkeiten Sozialverscherungsbeiträge in der Schweiz zu bezahlen sind.
6.
Für die Beurteilung der Beitragspflicht von Personen, von deren Erwerbstätigkeit mehrere Staaten betroffen sind, ist vorab auf die entsprechenden zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen abzustellen, welche auf den vorliegenden Fall zumindest bis zum Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA) per 1. Juni 2002 anwendbar sind. Gemäss diesen zwischenstaatlichen Abkommen wird jeweils vom so genannten Erwerbsortsprinzip ausgegangen, wonach für die Pflichtversicherung unabhängig vom Wohnort grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dessen Gebiet eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird. Das Erwerbsortsprinzip gilt auch bei gleichzeitiger Ausübung von mehreren Erwerbstätigkeiten in den verschiedenen Vertragstaaten. In solchen Fällen untersteht die betreffende Person für jede dieser Erwerbstätigkeiten der Gesetzgebung desjenigen Staates, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird. Die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sind also nur auf den in der Schweiz erzielten Einkommen zu erheben (Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964; Art. 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975; Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit vom 21. Februar 1968). Ob eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird (im Sinne der genannten Bestimmungen der jeweiligen Abkommen), beurteilt sich allerdings allein nach den Regelungen des schweizerischen AHV-Rechts (BGE 119 V 68; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz 1.34). Unsicherheiten bezüglich Erwerbsort entstehen unter anderem bei Personen, deren Berufstätigkeit sich teilweise im Ausland und teilweise in der Schweiz abspielt, ohne dass eine eindeutige räumliche Abgrenzung möglich ist. Der Erwerbsort Schweiz ist in diesen Fällen dann anzunehmen, wenn sich der Mittelpunkt des wirtschaftli- chen Sachverhalts, welcher der Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht, im
Inland befindet. So gilt namentlich ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, der sowohl im In- wie im Ausland für seinen schweizerischen Arbeitgeber tätig ist, auf Grund dieser Mittelpunktstheorie als hier erwerbstätig und ist versichert (Hanspeter Käser, a.a.O., Rz 1.35 f.). Besondere Bestimmungen enthalten die jeweiligen Sozialversicherungsabkommen sodann in Bezug auf Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmen, für welche in der Regel die Rechtsvorschriften des Staates gelten, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat (so ausdrücklich Art. 5 Abs. 5 lit. b des Abkommens mit Grossbritannien, vgl. auch Art. 6 Abs. 4 des Abkommens mit Deutschland sowie Art. 8 Abs. 1 lit. c des Abkommens mit Frankreich).
6.1
Die Beschwerdeführer führen zu der von der Beschwerdegegnerin angewandten Mittelpunktstheorie unter anderem ins Feld, dass die Beschwerdeführer 2 - 5 sowie M.C. im Ausland Wohnsitz gehabt hätten und dass sie auch für andere Auftraggeber tätig gewesen seien, welche nicht Sitz in der Schweiz gehabt hätten. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich unter den gegebenen Umständen jeweils im Ausland befunden. Zu diesen von den Beschwerdeführern genannten Umständen ist indessen vorab festzuhalten, dass diese zur Qualifikation der Tätigkeit, welche für die Beschwerdeführerin 1 erbracht wurde, keinerlei Einfluss haben, da die genannten Tätigkeiten gemäss Erwerbsortsprinzip jeweils gesondert und somit unabhängig von anderen, nicht in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeiten für andere Arbeit- bzw. Auftraggeber zu beurteilen sind. Die Anwendung der Mittelpunktstheorie bezieht sich lediglich auf die hier zur Diskussion stehenden für die Beschwerdeführerin 1 ausgeübten Tätigkeiten. Dabei ist nicht von Belang, wo die einzelnen Mitarbeitenden jeweils ihren persönlichen Lebensmittelpunkt hatten.
6.2
Soweit geltend gemacht wird, die Tätigkeit der Beschwerdeführer 2 - 5 sowie von M.C. sei jeweils zu 99 % nicht im schweizerischen Luftraum erbracht worden und zu 95 % seien nichtschweizerische Flughäfen angeflogen worden, darf darauf verwiesen werden, dass in Bezug auf fliegendes Personal von international tätigen Fluggesellschaften spezielle Regelungen zur Anwendung kommen, indem der Sitz der Fluggesellschaft ausschlaggebend ist. Es wäre denn auch äusserst unpraktikabel, bezüglich jeder Person eine genaue Aufteilung vorzunehmen und abzuklären, wie viel Prozent der jeweiligen Tätigkeit in welchem Luftraum erbracht worden sind, und gemäss diesem Prozentsatz in den jeweiligen Staaten die entsprechende Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen. Abgesehen von den diesbezüglichen staatsvertraglichen Regelungen erschiene es in jedem Fall als gerechtfertigt, aufgrund der Mittelpunktstheorie in solchen Fällen auf den jeweiligen Sitz der Fluggesellschaft abzustellen. Entscheidend ist – wie erwähnt – nicht der Lebensmittelpunkt der einzelnen Mitarbeiter, sondern der Mittelpunkt des jeweiligen wirtschaftlichen Sachverhalts, welcher einer Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht. Dieser ist beim fliegenden Perso- nal für international agierende Luftfahrtunternehmungen sinnvoll nur am Sitz der Gesellschaft anzusiedeln. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht auf Grund der Mittelpunktstheorie angenommen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführer 2 - 5 sowie von M.C., welche sie für die Beschwerdeführerin 1 erbracht haben, als in der Schweiz ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit zu gelten habe.
6.3
Die Beschwerdeführer verweisen auf ein gemeinsames Merkblatt des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, wonach ausländisches Cockpit- und Kabinenpersonal keine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung benötige, wenn sich der Dienstort im Ausland befinde und der Einsatz in Flughäfen auf Schweizer Gebiet auf Tätigkeiten im Flugzeug beschränkt sei. Hierzu ist anzumerken, dass die schriftlich vorliegenden Verträge zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihren Mitarbeitern – soweit sie die Cockpit- und Kabinentätigkeit betreffen – jeweils sogar ausdrücklich den Dienstort Schweiz festlegen. Zudem wird durchwegs Zug als Gerichtsstand bestimmt. Hat aber das Cockpit- und Kabinenpersonal den Dienstort in der Schweiz, stösst der Verweis auf das erwähnte Merkblatt des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung ohnehin ins Leere.
6.4
Dass die dem Gericht vorliegenden Verträge zwischen der Beschwerdeführerin 1 und einzelnen Mitarbeitern jeweils auch eine Klausel enthielten, wonach im Falle des Wohnsitzes im Ausland der entsprechende Mitarbeiter selbst für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Wohnsitzstaat verantwortlich sei, kann schliesslich nicht berücksichtigt werden, da die Bestimmung des Ortes der Zahlungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen gar nicht der Dispositionsfreiheit der Parteien zugänglich ist.
7.
Gelten die in Frage stehenden Erwerbstätigkeiten demnach als in der Schweiz ausgeübt und ist die Beschwerdeführerin 1 für diese Tätigkeiten somit grundsätzlich beitragspflichtig, bleibt allerdings noch zu prüfen, ob allenfalls einer der im AHVG aufgeführten Befreiungstatbestände erfüllt ist.
7.1
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind unter anderem Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde (Art. 1 Abs. 2 lit. b AHVG). Bei Personen, die freiwillig an eine ausländische Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge entrichten, liegt keine Unzumutbarkeit vor. Eine solche freiwillige Beitragsentrichtung wird namentlich in den Fällen angenommen, in welchen Vertragsstaatsangehörige weiterhin Beiträge an ihre Heimatversicherung bezahlen. Dies ergibt sich aus der Koordinationsfunktion der Abkommen, wonach eine obligatorische Doppelbelastung des gleichen Beitragsobjekts vermieden werden soll (Hanspeter Käser, a.a.O., S. 33, Rz 1.65).
Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer 2 - 5 sowie M.C. in der Tat jeweils im Ausland als Selbständigerwerbende gemeldet waren und auch auf das über die Beschwerdeführerin 1 erzielte Einkommen Sozialversicherungsbeiträge bezahlten. Hingegen ist festzuhalten, dass – soweit solche Beitragszahlungen nachgewiesen wurden – es sich dabei jeweils um freiwillige Beiträge und nicht um Pflichtbeiträge gehandelt hat. Dies ergibt sich unter anderem namentlich aus der Beitragsbescheinigung vom 4. Februar 2003 bzgl. der Beschwerdeführerin 3 sowie aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs vom 26. Februar 2004 bzgl. des Beschwerdeführers 5. In Bezug auf die übrigen betroffenen Mitarbeiter sind auf Grund der vorhandenen Unterlagen keine im Ausland erbrachten Pflichtbeiträge auf das über die Beschwerdeführerin 1 erzielte Erwerbseinkommen nachgewiesen. Eine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b AHVG ist demnach nicht anzunehmen.
7.2
Nicht obligatorisch versichert sind auch Personen, welche die in Art. 1 Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV) gelten als Personen, welche diese Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, u.a. solche, die in der Schweiz während höchstens drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden. Nachdem die Beschwerdeführer 2 - 5 sowie M.C. für die fragliche Tätigkeit jedoch von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz entlöhnt wurden, entfällt die Anwendung der genannten Bestimmung ohnehin. Soweit sich die Beschwerdeführer auf lit. c derselben Bestimmung berufen, welche die selbständige Erwerbstätigkeit während höchstens drei aufeinander folgenden Monaten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend bereits die Voraussetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit fehlt, wie unter Erwägung 5 ausführlich dargelegt wurde. Ohnehin wäre aber auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu verweisen, wonach mit Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 AHVG lediglich für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, solche gemeint sind, deren Erwerbstätigkeit in der Schweiz durch eine gewisse Einmaligkeit gekennzeichnet ist (vgl. ZAK 1990 S. 338). Dieses Merkmal der Einmaligkeit der Einsätze für die Beschwerdeführerin 1 wäre jeweils nicht erfüllt. Die Tätigkeit der Beschwerdeführer 2 - 5 sowie von M.C. war vielmehr klarerweise auf längere Dauer ausgerichtet und wurde auch tatsächlich über mehrere Jahre hinweg mehr oder weniger regelmässig erbracht.
7.3
Unter der Geltung der verschiedenen vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommen besteht somit grundsätzlich eine obligatorische Beitragspflicht in der Schweiz auf das von den Beschwerdeführern 2 - 5 sowie von M.C. in unselbständiger Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 erzielte Einkommen.
8.
Die bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Schweiz und den einzelnen EG-Ländern im Bereich der sozialen Sicherheit wurden – wie bereits erwähnt – ab dem 1. Juni 2002 durch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU (FZA) grösstenteils ersetzt. Sie gelangen nur noch für jene Personen zur Anwendung, die das Freizügigkeitsabkommen nicht erfasst. Dies gilt insbesondere für Nichterwerbstätige und für Personen, die weder Staatsangehörige der Schweiz noch eines EG-Landes sind. Mit den angefochtenen Verfügungen wurden Sozialversicherungsbeiträge bis Ende des Jahres 2002 festgesetzt. Betroffen sind vorliegend Mitarbeiter, die Staatsangehörige eines EU- Staates oder der Schweiz sind. Ab dem 1. Juni 2002 ist die Beitragspflicht daher im Lichte des Freizügigkeitsabkommens zu prüfen.
8.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II «Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit» des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a AHVG verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (BGE 130 V 147 Erw. 3.2), welche somit auf die ab dem 1. Juni 2002 verfügten Sozialversicherungsbeiträge anwendbar sind.
8.2
Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, grundsätzlich dem Sozialrechtsstatut immer nur eines Mitgliedstaates unterstehen (sog. Ausschliesslichkeitsprinzip). Erwerbstätige Personen unterliegen gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a und b dieser Verordnung in aller Regel dem Recht des Beschäftigungsstaates, und zwar unabhängig vom Wohnsitz der erwerbstätigen Person oder vom Sitz ihres Arbeitgebers (sog. Beschäftigungslandprinzip). Betreffend Personen, die gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausüben, gelten jedoch gemäss Art. 14 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 einige Sonderregelungen. So unterliegt eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, in der Regel den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben. Wohnt die betreffende Person in keinem der Mit- gliedstaaten, in dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausübt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitgeber seinen Sitz hat (Art. 14 Ziff. 2 lit. b). Speziell geregelt ist sodann unter anderem die Beitragspflicht von fliegendem Personal eines Unternehmens, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Luftverkehr durchführt. Dieses fliegende Personal unterliegt in der Regel den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat (Art. 14 Ziff. 2 lit. a). Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt schliesslich den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil in diesem Staat ausübt (Art. 14a Ziff. 2).
8.3
Die Beitragspflicht für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 ist also unter diesen neuen Voraussetzungen zu prüfen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass bezogen auf das Jahr 2002 ohnehin nur noch die Beitragspflicht für Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 3, des Beschwerdeführers 4 sowie von M.C. streitig sind.
8.3.1
Betreffend M.C. ergibt sich aus den Unterlagen, dass er inzwischen altershalber nicht mehr für die Beschwerdeführerin 1 tätig ist. Gemäss eingereichter Flugpläne der Beschwerdeführerin 1 wurde M.C. letztmals im März 2002 als Pilot eingesetzt. Für das Jahr 2002 wird ihm von der Beschwerdegegnerin noch eine Lohnsumme von Fr. 14’125.– angerechnet. Damit darf aber davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des FZA gar nicht mehr für die Beschwerdeführerin 1 tätig war. Nach den bis 31. Mai 2002 geltenden Bestimmungen waren aber für seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 wie bereits festgestellt Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz zu bezahlen. Die ihn betreffenden Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2002 sind somit jedenfalls korrekt verfügt worden.
8.3.2
Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 übten hingegen auch nach dem 1. Juni 2002 noch für die Beschwerdeführerin 1 ihre jeweilige Tätigkeit aus. In Bezug auf diese beiden Personen, welche beide Wohnsitz in Deutschland haben, ist also entscheidend, ob sie neben ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 auch noch für andere Arbeit- bzw. Auftraggeber in Ländern der EU tätig waren. Sollten sie nämlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 auch in Deutschland ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt haben, so hätten sie aufgrund des nunmehr geltenden Ausschliesslichkeitsprinzips in der Tat sämtliche Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu entrichten (vgl. Art. 14 ff. der Verordnung Nr. 1408/71). Insoweit würde die Beitragspflicht in der Schweiz entfallen. In der Beschwerdeschrift wird bezogen auf die Beschwerdeführerin 3, welche ein Einzelunternehmen als Consultant führe, unter anderem das
Einreichen eines Unternehmensdossiers angekündigt. Ebenso wird auch betreffend den Beschwerdeführer 4, welcher auch für andere Auftraggeber als Pilot tätig sei, ein Unternehmensdossier angekündigt. Nach Aufforderung durch das Gericht, die in der Beschwerdeschrift angekündigten Unterlagen auch tatsächlich einzureichen, wird indessen mit Stellungnahme vom 3. Mai 2004 ausgeführt, die Beschwerdeführer 3 und 4 würden auf die Einreichung der einzelnen Unterlagen verzichten und dem Gericht dafür eine Stellungnahme ihrer Steuerberatungsfirma zukommen lassen. Bei der genannten Stellungnahme handelt es sich um ein Schreiben vom 15. März 2004 der Steuerberaterfirma A., worin diese bestätigt, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 für die Beschwerdeführerin 1 tätig seien. Ihre Einkünfte würden in Deutschland erfasst wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Beide seien weiterhin bei der Bundesversicherungsanstalt in Berlin geführt und erfasst. Bei den Akten liegt sodann eine Beitragsbescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte betreffend die Beschwerdeführerin 3, wonach diese für das Jahr 2002 auf einer Bemessungsgrundlage von 3’900.31 EUR freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter/Angestellten in Höhe von 744.96 EUR gezahlt habe. Das Verwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer am 23. November 2004 unter anderem auch ausdrücklich auf, die in den Rechtsschriften zum Teil erwähnten «Zusammenarbeitsverträge» der Beschwerdeführer 2 - 5 sowie M.C.’s mit allfälligen weiteren Auftrag- bzw. Arbeitgebern einzureichen. Im Rahmen mehrerer Fristerstreckungsgesuche erwähnte daraufhin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer jeweils beträchtliche Schwierigkeiten, die vom Gericht verlangten Dokumente verfügbar zu machen, und dass insbesondere das Beibringen der Zusammenarbeitsarbeitsverträge der Beschwerdeführer 2 - 5 mit weiteren Auftrag- bzw. Arbeitgebern zeitintensiv sei, da die Geschäftspartner der Beschwerdeführerin 1 alle im Ausland arbeiten würden. Die genannten Zusammenarbeitsverträge mit weiteren Arbeitgebern wurden schliesslich überhaupt nicht eingereicht. Einzig ein Ausländerausweis des Beschwerdeführers 4, gültig bis 15. März 1999, wurde noch zu den Akten gegeben, woraus hervorgeht, dass dieser bei einem Einreisedatum vom 17. März 1998 während maximal 120 Tagen für seine Tätigkeit als Pilot bei
der Beschwerdeführerin 1 sich in der Schweiz aufhalten dürfe. Bei dieser Sachlage ist aber eine weitere in Deutschland oder in einem anderen EU-Staat nebst der als in der Schweiz ausgeübt geltenden Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 in keiner Art und Weise nachgewiesen. Auch auf die von den Beschwerdeführern 3 und 4 im Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 erzielten Einkommen für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 1 sind daher Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz zu bezahlen. Dies ergibt sich aus dem Beschäftigungslandprinzip nach Art. 13 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere aus Art. 14 Ziff. 2 lit. a derselben Verordnung, welcher für fliegendes Personal die Beitragspflicht im Staate des Sitzes des Flugunternehmens vorsieht.
(...)
10.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die streitigen, für die Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 1998 bis 2002 ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführer 2 - 5 sowie M.C.’s als in der Schweiz ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren sind, weshalb auf die entsprechenden Einkommen in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind.
(...)
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und muss daher vollumfänglich abgewiesen werden.
(...)
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2005 S 2004 / 24
Art. 9 AHVG; Art. 20 Abs. 3 AHVV. – Teilhaber von Kommanditgesellschaften haben Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Gesellschaft zu entrichten. Beschränkt sich aber die Investition auf eine reine Finanzanlage, um – unter Ausnutzung der versicherungstechnischen Solidarität – ein möglichst grosse individuelle Rendite zu erwirtschaften, so kann sich der Investor nicht auf die Aufnahme in die AHV berufen. Die AHV ist kein Finanzanlageobjekt.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): A. Die X. Kommanditgesellschaft bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug den Erwerb, die Vermietung und Verwaltung sowie den Verkauf eines Büro- und Geschäftshauses in Basel. Neben dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (sprich Komplementär), V. X., sind als Kommanditäre zwei Treuhandgesellschaften, die A. GmbH und die B. AG sowie F. M. im Handelsregister eingetragen, welche die Kommanditeinlagen für die eigentlichen Kapitalgeber gemäss Zeichnerliste der Gesellschaft treuhänderisch verwalten. Mit Verfügung vom 18. April 2002 teilte die Ausgleichskasse Zug der Gesellschaft unter Bezugnahme auf die bisherigen Kor-