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S 2004 / 65

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Vom 21. März 2005

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zg/gvp/s-2004-65/de/s-2004-65

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2004 / 65

Rubrum

6. Nach Art. 9 Abs. 2 UVV sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a) Knochenbrüche; b) Verrenkungen von Gelenken; c) Meniskusrisse; d) Muskelrisse; e) Muskelzerrungen; f) Sehnenrisse; g) Bandläsionen und h) Trommelfellverletzungen. Mit Entscheid, publiziert in RKUV 1990, S. 375, bestätigt in BGE 129 V 466, hielt das EVG fest, ein Tritt ins Leere beim Fussballspiel stelle eine äussere Einwirkung dar, so dass eine dadurch entstandene Bandläsion unter Art. 9 Abs. 2 UVV zu subsumieren sei. Zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit äusserte sich das EVG nicht, da diesem im Anwendungsfalle von Art. 9 Abs. 2 UVV – im Gegensatz zum Unfall nach Art. 4 ATSG resp. aArt. 9 Abs. 1 UVV – keine Relevanz zukommt. Wie den Arztberichten von Dr. W. klar und unmissverständlich entnommen werden kann, wies das Knie des Beschwerdeführers nach dem fraglichen Vorfall weder Bänder- noch Meniscusverletzungen, hingegen Knorpelschäden auf. Knorpelschäden sind in der abschliessenden Enumeration von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht enthalten. Liegt eine Diagnose vor, die in der Liste nach Art. 9 Abs. 2 UVV kein Korrelat hat, kann nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne des Gesetzes gesprochen werden, und die Leistungen des Unfallversicherers sind nicht geschuldet. Ob dem zu beurteilenden Vorfall das Kriterium des äusseren Faktors zuerkannt werden kann oder nicht, ist vorliegend somit unbeachtlich. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass in casu weder von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG resp. aArt. 9 Abs. 1 UVV noch von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV gesprochen werden kann. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2005 S 2005 / 181

Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV - Versicherter Verdienst. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Überstunden bei der Berechnung des versicherten Verdienstes.

Aus dem Sachverhalt: Z. erlitt am 29. Juni 1997 einen Unfall, für dessen Folgen er gemäss UVG versichert ist. Mit Verfügung vom 26. März 2003 sprach die X. Versicherung

Z. eine Invalidenkomplementärrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Dezember 2002 zu. Dabei wurde von einem massgebenden Jahresverdienst im Jahr vor Rentenbeginn von Fr. 70’200.–, bzw. 90 %: Fr. 63’180.–, ausgegangen. Gegen diese Verfügung erhob Z. Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 11. März 2004 abgewiesen wurde. Dagegen liess Z. am 15. Juni 2004 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde einreichen, unter anderem mit dem Antrag, die Invalidenkomplementärrente sei ausgehend vom massgebenden Jahresverdienst zuzüglich der geleisteten Überstunden mit Fr. 79’918.35, evt. Fr. 73’535.– neu festzulegen. ...

Aus den Erwägungen

...

5.

Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG wird die Höhe der Rente nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG), bzw. der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982, UVV). Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 4 UVV). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, ist gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn.

5.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sein Jahreslohn habe im Jahr 1996 gemäss Lohnausweis Fr. 69’635.– betragen. Auf diesen Lohnbetrag habe der Beschwerdeführer denn auch die entsprechenden Unfallversicherungsprämien entrichtet. Unter der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Annahme, dass der Jahreslohn des Beschwerdeführers um Fr. 3’900.– gestiegen wäre, ergäbe sich somit ein massgebender Verdienst von recte Fr. 73’535.–. Aufgrund der vom Beschwerdeführer besuchten Weiterbildungen sei ab 1. Januar 2000 von einer Erhöhung des Jahreslohns von rund Fr. 5’200.– (13 x Fr. 400.–) auszugehen. In der Beschwerdeschrift wird ein massgebender Jahresverdienst von Fr. 79’918.35 [recte: Fr. 78’735.–] veranschlagt.

5.2

Die Beschwerdegegnerin ihrerseits stellt sich auf den Standpunkt, der massgebliche versicherte Jahreslohn vom 1. Dezember 2001 bis 30. November 2002 werde mit Fr. 70’200.– beziffert. Gemäss Angaben der H. AG wäre der Jahreslohn des Beschwerdeführers von 1996 bis 2002 um Fr. 3’900.– gestiegen, bzw. um Fr. 650.– pro Jahr. Ausgehend vom Jahreslohn 1996 ergebe die Hochrechnung den Betrag von Fr. 70’200.– (Fr. 66’300.– + Fr. 3’900.–). Die H. AG mache in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2003 deutlich, bei den zusätzlich ausbezahlten Fr. 3’335.– handle es sich um eine einmalige Zahlung zur Abgeltung der geleisteten Überstunden. ...

5.5

Zu prüfen ist vorliegend, ob die geleisteten Überstunden bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sind.

5.5.1

Als Überstundenarbeit gilt Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamtsarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird (BGE 129 V 107). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einem Versicherten, der wie alle anderen Angestellten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Unfall weiterhin Überstundenarbeit geleistet hätte und somit im Jahr vor dem Rentenbeginn ein höheres Einkommen erzielen würde als vor dem Unfall, der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVV anzupassen (RKUV Nr. U 400, S. 381 ff.).

5.5.2

Anerkanntermassen leistete der Beschwerdeführer im Jahre 1996 Überstunden. Aus der Überstunden-Kontrolle 1997 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch im Jahre 1997 Überstunden leistete. In der 17. Woche des Jahres 1997 hatte sich der Beschwerdeführer 124.30 Überstunden erarbeitet. Allerdings kompensierte er diese in den folgenden vier Wochen, so dass er Ende der 21. Woche sogar ein Minus von 7.30 Stunden aufwies. Die beschwerdeführerische Argumentation beruht unter anderem auf RKUV 1989, Nr. 69, S. 180 ff. und RKUV 2000 Nr. U 400, S. 381. In der erwähnten Rechtsprechung wird für die Berücksichtigung der geleisteten Überstunden für den versicherten Verdienst unter anderem gefordert, dass nicht nur weiterhin regelmässig Überstunden erbracht werden, sondern dass diese auch regelmässig zu einem höheren Einkommen führen. Die genannten Gerichtsentscheide beziehen sich somit auf die Situation, wo die regelmässig geleisteten Überstunden monetär entschädigt werden und dadurch ein höheres Einkommen erzielt wird. Aus den Akten ergibt sich aber, dass dies vorliegend nur im Jahr 1996 der Fall war. Obwohl auch im Jahr 1997 Überstunden geleistet worden sind, wurden diese nicht ausbezahlt, sondern komplett durch Freizeit kompensiert. Eine Kompensation der Überstunden durch Freizeit hat allerdings zur Folge, dass sie nicht mehr ausbezahlt werden. Andernfalls würden sie doppelt entschädigt werden. Zudem bezeichnete die H. AG die monetäre Entschädigung der geleisteten Überstunden im Jahr 1996 als eine einmalige Angelegenheit. Es ist demnach nicht so, dass die geleisteten Überstunden regelmässig monetär entschädigt worden sind, wie dies die genannte Rechtsprechung fordert. Angesichts dieser Umstände kann also keineswegs von einem aufgrund der geleisteten Überstunden regelmässig höheren Einkommen ausgegangen werden. Aus diesem Grund dürfen sie bei der Berechnung des versicherten Verdienstes auch nicht berücksichtigt werden. Aus den genannten Gründen spielt es vorliegend keine Rolle, ob der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Unfall weiterhin Überstundenarbeit geleistet hätte. Es rechtfertigt sich, von einem versicherten Verdienst von Fr. 66’300.– auszugehen. ... Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2005 S 2004 / 65

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2004; der Erlass wurde am 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2009, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Unfallversicherung, Art. 9, Art. 22 und Art. 24 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 24. Januar 2017, 1. April 2018, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Juni 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.