S 2004 / 83
Rubrum
5. Sozialversicherung Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG. – Mitwirkungspflicht der versicherten Person an ärztlichen und fachlichen Untersuchungen sowie Mahnverfahren.
Aus den Erwägungen
...
8.
8.1
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Sozialversicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Artikel 43 ATSG statuiert somit den im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz. Was notwendig ist, bestimmt sich im Einzelfall. Artikel 69 Abs. 2 IVV hält ergänzend fest, die IV-Stelle beschaffe sich die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie über die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke könnten Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. Massgabe für den in Art. 43 ATSG statuierten Abklärungsbedarf ist und bleibt aber die dort angesprochene Notwendigkeit. Der erwähnte Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht des Betroffenen ergänzt (BGE 114 V 234 Erw. 5a; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43, Rz 9), welcher gehalten ist, die für die Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigen Auskünfte zu erteilen und zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen Hand zu bieten (BGE 116 V 23, 117 V 261, 119 V 208, je mit Hinweisen).
8.2
8.2.1
Die Beschwerdeführerin hat sich aufgrund der in Art. 43 Abs. 2 ATSG statuierten Mitwirkungspflicht ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind.
8.2.2
Bereits im Verwaltungsverfahren wurde von ärztlicher Seite vorgeschlagen, eine Abklärung und Beurteilung im ZBA in Luzern durchzuführen. Die Beschwerdeführerin war allerdings dazu nur bereit, wenn sie im ZBA Arbeiten für ihr Geschäft hätte erledigen können. Sie sei nämlich auf Unterlagen angewiesen, die sie zu Hause griffbereit habe und die sie unmöglich alle nach Luzern mitnehmen könne. Zudem könne sie ihren Arbeitsplatz nicht für die Dauer einer Abklärung verlassen, da sie im Geschäft gebraucht werde, wo sie grundsätzlich ihre bisherigen Tätigkeiten verrichte. Offenbar ist die Abklärung aus diesen Gründen nicht zu Stande gekommen.
Die Beschwerdeführerin macht einerseits eine Teilarbeitsunfähigkeit geltend, findet andererseits aber offenbar aufgrund ihrer Arbeit kaum Zeit, die medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen. Wie in Erwägung 7.4 ausgeführt, ist es in concreto nötig, dass sich die Beschwerdeführerin weiteren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen unterzieht, da ihre Arbeitsfähigkeit aus den vorliegenden medizinischen Akten nicht genau bestimmbar ist. Zudem sind in casu keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Zumutbarkeit der genannten Abklärungen verneint werden müsste. Trotz ihrer Arbeit ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich die für die Abklärungen nötige Zeit zu nehmen. Sie hat zur Durchführung der erwähnten Abklärungen Hand zu bieten. Ein dauerndes Hinauszögern der Abklärungen oder das Aufstellen von kaum zu erfüllenden Bedingungen, das die medizinischen Abklärungen faktisch verunmöglichen würden, wäre allenfalls als Verweigerung ihrer Mitwirkung bzw. als Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu werten.
8.2.3
Die Vorinstanz hätte aufgrund von Art. 43 Abs. 1 ATSG die erforderlichen Auskünfte einholen müssen. Zudem hätte sie, als sich die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten faktisch einer Untersuchung verweigerte, das Mahnverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG durchführen müssen, was sie aber nicht getan hat. ... Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 S 2004 / 83
Art. 61 lit. g ATSG – Ist der Versicherte nicht der Beschwerdeführer, sondern nur ein verfahrensbeteiligter Dritter, steht ihm bei entsprechender Verfahrensteilnahme und Obsiegen gleichwohl eine Parteientschädigung zu.
Aus dem Sachverhalt: Mit Verfügung vom 1. September 2000 wurde dem Versicherten B. basierend auf einem IV-Grad von 75 % mit Wirkung ab 1. Juni 1997 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Im Jahre 2004 wurde eine Revision durchgeführt, wobei sich zeigte, dass keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten war. Mit Mitteilung vom 20. August 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten deshalb mit, sein Rentenanspruch bleibe unverändert bestehen. Auf Verlangen der Personalführsorgestiftung der O.N. GmbH (im Folgenden: Personalfürsorgestiftung) wurde am 30. November 2004 eine anfechtbare Verfügung erlassen. Mit Einsprache vom 17. Dezember 2004 beantragte die Personalfürsorgestiftung, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Rentenanspruch des Versicherten aufzuheben. Mit Entscheid vom