S 2004 / 94
Rubrum
Des Weiteren ist eine Auskunft nur in Bezug auf den Sachverhalt verbindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Ändert sich die Situation, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 578). Die Anfrage an die Ausgleichskasse erfolgte, wie soeben festgestellt, nicht nur in sehr allgemeiner Form, sondern auch lediglich mit Bezug auf die in Zug gegründete X. Kommanditgesellschaft. Der Ausgleichskasse war zu diesem Zeitpunkt die X. Kommanditgesellschaft nicht bekannt. Mit der späteren Anmeldung der ungleich grösseren Anzahl an Teilhabern der X. Kommanditgesellschaft hat sich für die Ausgleichskasse ein veränderter Sachverhalt ergeben, den es neu zu beurteilen galt. Sie brauchte sich deshalb nicht an ihre frühere Auskunft und Praxis hinsichtlich AHV-Beitragspflicht der Kommanditäre gebunden zu fühlen. Insofern ist auch der Vorwurf einer unzulässigen Praxisänderung unbegründet. 5. Es ergibt sich somit, dass die Berufung auf die generelle Beitragspflicht der Kommanditäre und den daraus entstehenden Rentenanspruch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles Treu und Glauben widerspricht und deshalb keinen Rechtsschutz verdient, und sich die Beschwerdeführer hierfür mangels Vorliegen einer hinreichenden Vertrauensgrundlage auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003 S 2002 / 72 (Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 21. März 2005 abgewiesen)
Art. 52 AHVG. – Eine Streitverkündung ist im Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG nicht möglich.
Aus den Erwägungen
3.4
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, der E. AG den Streit zu verkünden, ist abzuweisen. Das (zivilprozessuale) Institut der Streitverkündung ist der Sozialversicherungsrechtspflege fremd bzw. im Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG nicht zulässig. Der Regress unter Solidarhaftpflichtigen gegen von der Ausgleichskasse nicht erfassten Arbeitgeberorganen oder gegen Dritte beschlägt keine bundessozialversicherungsrechtlichen Beziehungen und fällt daher nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsrichters (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 67, Urteil des EVG vom 3. November 2000, H 134/00, mit Hinweisen). Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2005 S 2004 / 94