S 2005 / 144
Rubrum
aus. Denn die Abgrenzung angeborener (prä- oder perinataler) Gebrechen von nachträglich erworbenen Leiden erfolgt bei autistischen Störungen allein durch die Tatbestandsvoraussetzung der Erkennbarkeit vor dem fünften Lebensjahr (vgl. Urteil des EVG vom 31. Oktober 2005, I 302/05, Erw. 1.2). Auch der atypische Autismus zählt somit grundsätzlich zu den Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 401 GgV Anhang, sofern denn die erwähnte Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Dieser Sichtweise folgt offensichtlich auch das Eidgenössische Versicherungsgericht, wenn es im erwähnten Urteil I 302/05 selbst dem Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5), welches wie der atypische Autismus eine weitere Unterform der autistischen Störungen darstellt, nicht zum Vornherein die Anerkennung als Geburtsgebrechen verwehrt, sondern ebenfalls die Frage prüft, ob die entsprechende Symptomatik bereits vor dem fünften Lebensjahr vorgelegen hat. Dementsprechend ist also auch vorliegend zu prüfen, ob der gemäss den ärztlichen Angaben erstmals im Jahr 2003 vermutete atypische Autismus – der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits achtjährig – schon vor dem fünften Lebensjahr erkennbar war. (...) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2006 S 2006 / 44
Art. 49 IVV – Beweiswert eines Berichtes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD). Einem Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes kann nicht allein aufgrund des pauschalen Hinweises auf die interdisziplinäre Zusammensetzung seines Ärzteteams zum Vornherein ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden. Ist zudem nicht bekannt, welche Person mit welcher fachärztlichen Qualifikation einen solchen Bericht verfasst hat, so handelt es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Aktenbeurteilung, welche vom kantonalen Versicherungsgericht höchstens im Sinne einer Parteimeinung, nicht aber als eigentliche ärztliche Beurteilung in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann.
Aus den Erwägungen
(...)
6.2
In Bezug auf den umstrittenen RAD-Bericht vom 22. Februar 2005 ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch dieser der freien Beweiswürdigung durch das Gericht im Rahmen der dargelegten Richtlinien unterliegt. Dabei kann diesem Bericht nicht allein aufgrund des pauschalen Hinweises der Beschwerdegegnerin auf die interdisziplinäre Zusammenset- zung des Ärzteteams des regionalen ärztlichen Dienstes zum Vornherein ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden. Alleine die theoretische Möglichkeit der Allgemeinmedizinerin Dr. med. B., welche offenbar den vorliegenden RAD-Bericht verfasst hat, bei Bedarf auch auf die Fachmeinung eines internen Psychiatrie-Facharztes zurückgreifen zu können, genügt dafür nicht, wenn nicht wenigstens glaubhaft dargelegt werden kann, dass dies im konkreten Fall auch tatsächlich erfolgt ist. Die versicherte Person sähe sich nämlich sonst mit einer für sie nicht durchschaubaren Verwaltungshandlung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung konfrontiert, bei welcher ihr grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung zusteht. Ein Aufdecken allfälliger Fehler im entsprechenden Beurteilungsvorgang wäre für sie praktisch unmöglich, sodass sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, durchaus als berechtigt erweisen würde (vgl. zu diesem Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch BGE 115 V 297). Den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung ärztlicher Berichte folgend ist die Beurteilung durch den RAD vom 22. Februar 2005 daher lediglich – aber immerhin – als Aktenbeurteilung durch eine Allgemeinmedizinerin zu berücksichtigen, welche aufgrund der ihr zukommenden Fachkenntnisse durchaus geeignet sein kann, auch die Einschätzungen von Fachärzten in Frage zu stellen. Ein formelles Einräumen erhöhter Beweiskraft lässt sich dabei aber auch aus dem Umstand nicht rechtfertigen, dass die regionalen ärztlichen Dienste vom Gesetzgeber per 1. Januar 2004 zu dem Zweck geschaffen wurden, die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung bei der Entscheidfindung aus medizinischer Sicht zu unterstützen. Offensichtlich nicht gefolgt werden kann jedenfalls der Ansicht der Beschwerdegegnerin, es sei an sich nicht einmal notwendig zu wissen, welche Person mit welcher fachärztlichen Qualifikation einen Bericht des RAD verfasst habe, da die Beurteilung des RAD in seiner Gesamtheit im Sinne eines
Dienstleistungszentrums für die IV-Stellen erfolge. Eine solcherart anonyme, rein verwaltungsinterne Aktenbeurteilung könnte vom kantonalen Versicherungsgericht höchstens im Sinne einer Parteimeinung, nicht aber als eigentliche ärztliche Beurteilung in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. (...) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2006 S 2005/144