S 2005 / 158
Rubrum
Prämienverbilligung im Jahr 2007 zu Recht lediglich die beiden Beschwerdeführer — nicht aber A — berücksichtigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2007 S 2007/92
Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG — Keine subsidiäre Leistungspflicht der Krankenversicherung, wenn ein Versicherter im Zeitpunkt des Unfalls obligatorisch bei der Unfallversicherung versichert war. Die im Heim anfallenden Pflegekosten, auch wenn sie nach BESA abgerechnet werden, sind somit nicht von der Krankenversicherung zu übernehmen.
Aus den Erwägungen
5.4
Die Heilbehandlung kann sowohl in einer Heilanstalt als auch zu Hause durchgeführt werden (vgl. Art. 15 und 18 UVV). Die Hauspflege i. S. von Art. 18 UVV umfasst die Heilbehandlung und die medizinische Pflege, jedoch nicht die nichtmedizinische Pflege wie etwa die Hilfeleistungen an den Betroffenen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, z. B. die Führung des Haushalts. Unter Heilbehandlung und medizinischer Pflege zu Hause versteht das Unfallversicherungsrecht nicht bloss die während einer beschränkten Zeit dauernde Heilbehandlung, welche die Genesung des Versicherten zum Ziel hat. Die Unfallversicherung hat auch dann, wenn eine dauernde Pflege nötig und eine Heilung im Sinne einer vollen Rehabilitation nicht zu erwarten ist, die bei einer Hauspflege anfallenden Kosten zu übernehmen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 3. Aufl., Art. 10 UVG, S. 94). Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob die Unfallversicherung auch die ausser Hause, d. h. bei einem Pflegeheimaufenthalt, anfallenden Kosten für eine dauernde notwendige medizinische Pflege zu übernehmen hat. Ob dies der Fall ist, kann vorerst dahin gestellt bleiben. Zu prüfen gilt es vorab grundsätzlich, ob die im Heim Kastanienbaum erbrachten Leistungen überhaupt eine Heilbehandlung bzw. medizinische Pflege im Sinne von Art. 18 UVV darstellen oder nicht.
5.6
Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den Kategorien Körperpflege (Aufforderung dazu und Kontrolle), zeitliche Orientierung (sinnvolle Tagesstruktur) und Gesundheits- und Behandlungspflege (Kontrolle der Einnahme der antiepileptischen Medikation) Leistungen beansprucht. Diese Leistungen können nicht als medizinische im Sinne von Art. 18 UVV gesehen werden, denn es handelt sich um die in diesem Artikel umschriebenen Hilfeleistungen an den Betroffenen bei alltäglichen Lebensverrichtungen, somit um nichtmedizinische Pflege. Die vom Beschwerdeführer beanspruchten Hilfeleistungen werden im Grunde bereits von der Hilflosenentschädigung gedeckt [Hilfe Dritter in verschiedenen Lebensverrichtungen, vgl. dazu Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Rz. 8010, 8014-8024; Art. 26 UVG i. V. mit Art. 42 IVG und Art. 37 IVV.] Die SUVA hat demnach von Gesetzes wegen für diese Pflegeleistungen nicht gesondert aufzukommen. Ob die Krankenversicherung hingegen dafür aufzukommen hat, was im Folgenden zu prüfen sein wird, ist für die SUVA irrelevant.
6.1
Da es sich — wie oben ausgeführt — bei den vorliegenden Pflegeleistungen nicht um eine Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG handelt, sind die Ausführungen der Parteien zu den Artikeln 64 Abs. 1 ATSG und 67 Abs. 2 ATSG irrelevant, geht es dort «lediglich» um Heilbehandlung in Heilanstalten, d.h. Spitälern, und nicht — wie vorliegend — um Pflege in einem Pflegeheim. Eine Berufung auf Art. 67 ATSG ist nur möglich, wenn ein Aufenthalt in einer Heilanstalt vorliegt. Insofern ist auch nicht näher auf den von den Parteien zitierten Entscheid des EVG (BGE 125 V 297) einzugehen (vgl. dazu Kieser, Kommentar zum ASTG, Art. 67 Rz. 7, 8 und 20).
6.2
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG). Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit (lit. a), bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (lit. b), und bei Mutterschaft
6.2.2
Auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin grundsätzlich Leistungen bei einem Unfall gewährt, ist im Folgenden näher einzugehen bzw. ist Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG (aArt. 1 Abs. 2 lit. b KVG) genauer zu betrachten. Der Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 ist auf S. 48 zu entnehmen, dass die soziale Krankenversicherung nicht nur die Krankheit, sondern auch den Unfall und die Mutterschaft abdecke. Unfälle seien jedoch nur gedeckt, soweit sie nicht von einer obligatorischen oder privaten Unfallversicherung übernommen würden. In diesem Bereich sei die soziale Krankenversicherung subsidiär, das heisst sie könne zur Deckung von Kosten gezwungen sein, die nicht von einer Unfallversicherung getragen würden. Dieser subsidiären Unfallversicherung komme eine besondere Bedeutung zu für Kinder, für Hausfrauen, für Betagte und für Personen «zwischen zwei Anstellungen», die sehr häufig nicht gegen Unfall versichert seien (vgl. S. 29 Botschaft, a. a. O.).
6.2.3
Der schwere Motorradunfall, den der Beschwerdeführer am 18. Januar 1991 erlitten hat, ist von der obligatorischen Unfallversicherung, der SUVA, gedeckt. Die SUVA kam für sämtliche Heilbehandlungen auf und richtet dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Oktober 1994 eine Integritätsentschädigung, eine Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung aus. Eine subsidiäre Leistungspflicht der Krankenversicherung greift somit im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls obligatorisch bei der SUVA versichert war und sein Unfall, d. h. die daraus entstandenen Kosten, gedeckt sind.
6.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Heim Kastanienbaum anfallenden Pflegeleistungskosten, auch wenn diese nach BESA abgerechnet werden, von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen sind. Der Beschwerdeführer hat für diese Kosten selbst aufzukommen bzw. diese mit der von der Unfallversicherung ausgerichteten Hilflosenentschädigung zu begleichen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und muss abgewiesen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 S 2005/158