S 2005 / 181
Rubrum
bis 31. August 2003, eingereicht und auch keine zureichenden Gründe für eine Wiederherstellung der Frist nachgewiesen hat, ist sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Mai 2003 definitiv erloschen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und muss abgewiesen werden. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2005 S 2004 / 151 Eine gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2005 ab.
Art. 4 ATSG und Art. 9 Abs. 2 UVV – Ein Schlag in die Luft beim Fussballspiel stellt mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors keinen Unfall dar. Handelt es sich bei der erlittenen Verletzung im Knie um eine Knorpelschädigung, liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da die abschliessende Aufzählung von Art. 9 Abs. 2 UVV Knorpelschäden nicht enthält.
Aus den Erwägungen
...
3.
3.1
Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG, vgl. auch: aArt. 9 Abs. 1 UVV). Artikel 9 Abs. 2 UVV enumeriert abschliessend die Körperschädigungen, die, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt werden.
3.1.1
Damit von einem Unfall ausgegangen werden kann, müssen sämtliche in der Legaldefinition nach Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterien erfüllt sein. Mit dem ersten Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt und es wird eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums verlangt. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Zeitspanne weniger Sekunden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 4 Rz 7 f.). Das Kriterium der Unfreiwilligkeit verlangt, dass die Folge des Ereignisses, die Körperschädigung, unbeabsichtigt eintritt (Kieser, a.a.O., Rz 9 ff.). Mit dem
Kriterium der Ungewöhnlichkeit sollen Unfälle von Ereignissen abgegrenzt werden, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Auszuscheiden sind mithin die tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden können (Werner Lauber, zitiert in: Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 195 ff., insbesondere S. 234). Massgebend ist, dass das Ereignis das im jeweiligen Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet (vgl. BGE 112 V 203/ vgl. auch Urteil vom 4. November 2005 [K 90/03], wonach Kollisionen bei einer Fahrt im Autoscooter nichts Ungewöhnliches seien/ vgl. weiter: RKUV 1996, S. 199 und RKUV 1998, S. 468). Dabei kann die Ungewöhnlichkeit auch in einer Programmwidrigkeit bestehen oder sich aus einem das Übliche überschreitenden Ausmass ergeben. Ungewöhnlich ist dabei nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, sondern dieser selbst. Die Praxis stellt neben objektiven Elementen auch auf subjektive Umstände wie Gewöhnung, Häufigkeit der Verrichtung etc. ab (Kieser a.a.O., Rz 17 ff.). Das Kriterium des äusseren Faktors gilt im Regelfalle schliesslich als erfüllt, wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte – praxisgemäss können aber auch körpereigene Bewegungen wie das Aufstehen aus der Hocke die schädigende äussere Einwirkung darstellen (BGE 129 V 466) – auf diesen einwirken. In aller Regel wird es sich um eine mechanische Einwirkung handeln (Kieser, a.a.O., Rz 19). Zwingende Folge dieses Zusammenspiels verschiedener Faktoren ist die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit.
3.1.2
Zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit, insbesondere bei Sportverletzungen, hält die Praxis ergänzend fest, es gelte bei Körperbewegungen der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann als erfüllt gelte, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusse. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung sei der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen. Ohne besonderes Vorkommnis sei das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls hingegen zu verneinen (Urteil vom 7. Oktober 2003 [U 322/02]). Die Praxis verneinte eine Programmwidrigkeit im Falle einer Lehrerin, die infolge einer Rolle vorwärts Nackenschmerzen verspürte (Urteil vom 28. Juni 2002 [U 98/01]). Ebenso entschied das EVG bei einer Versicherten, die sich bei einem Rückwärtspurzelbaum den Nacken/Schulterbereich verletzt hatte (Urteil vom 7. Oktober 2003 [U 322/02]). Auch im Falle einer Halswirbelsäulendistorsion beim Jiu-Jitsu Training – der unten liegende Versicherte wollte den Trainingspartner hochdrücken, wobei grosser Druck auf sein Genick entstand – wurde eine Programmwidrigkeit verneint (Urteil vom 10. Januar 2003 [U 385/ 01]). Schliesslich entschied das oberste Gericht, mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors werde auch bei einem Beschleunigungstrauma während eines Ausbildungs-Kunstfluges – plötzliche Druckveränderung – der Unfallbegriff nicht erfüllt (Urteil vom 28. Juni 2002 [U 370/01]). Hinsichtlich Körperattacken beim Eishockeyspiel hielt das EVG fest, obgleich diese zu den üblichen Umständen dieser Sportart zählten, könne der ungewöhnliche äussere Faktor darin gesehen werden, dass die Körperbewegung programmwidrig beeinflusst werde. Der auf diese Weise unkoordinierte Bewegungsablauf stelle somit den ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Zwar müsse ein Spieler damit rechnen, dass er gefoult werde, hingegen könne er nicht voraussehen, wie sich die Körperattacke auf seinen natürlichen Bewegungsablauf auswirke (BGE 130 V 117 ff.). ...
4.
Vorerst stellt sich die Frage, ob ein Unfallgeschehen vorliegt. In Würdigung der Fakten und der unter Erwägung 3.1.1. und 3.1.2 ausgeführten Praxis ist in casu mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass beim fraglichen Luftschlag – Tritt neben den Ball – nicht von einer Programmwidrigkeit im Sinne von Lehre und Praxis gesprochen werden kann. Wohl ist ein Fussballer in der Regel von der Absicht beseelt, den Ball und nichts anderes als den Ball zu treten. Dabei kommt es regelmässig zu stark ausgeführten Schlägen, die in jedem Falle und unabhängig vom Erfolg des «Stosses» eine Belastung für die Gelenke darstellen. Allerdings kommt es – selbst im Profifussball – auch häufig vor, dass daneben getreten wird, und auch dies gehört zu den Gebräuchen und Gewohnheiten, d.h. zu den Alltäglichkeiten im Fussballspiel. Wenngleich mit einem Fehlschlag in der Regel nicht gerechnet wird, ist trotzdem – und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – festzuhalten, dass die Körperbewegung des Fussballers bei einem Tritt in die Luft nicht programmwidrig beeinflusst wird, vermag doch das Fehlen des Balles resp. des Ballwiderstands den Ablauf der Körperbewegung nicht resp. nicht in einem das Alltägliche und Übliche überschreitenden Mass zu beeinträchtigen. Anders wäre die Sache nach Lehre und Praxis bei einem Tritt gegen einen Gegenspieler oder gegen den Boden zu beurteilen. Kommt es wie vorliegend, trotz an sich unbeeinträchtigter Körperbewegung, gleichwohl zu einer Verletzung, kann mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht von einem Unfall gesprochen werden. Ausschlaggebend ist dabei ausschliesslich das Kriterium der Ungewöhnlichkeit und es ist noch einmal daran zu erinnern, dass die Ungewöhnlichkeit nicht die Wirkung des Faktors betrifft, sondern diesen selbst (vgl. Erwägung 3.1.1). Soweit das EVG in dem in RKUV 1990 S. 375 zitierten Entscheid resp. in BGE 129 V 466 im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 UVV einen Luftschlag als schädigende äussere Einwirkung qualifizierte, lässt sich daraus zum Aspekt der Ungewöhnlichkeit nach Art. 4 ATSG nichts ableiten. ...
6.
Nach Art. 9 Abs. 2 UVV sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a) Knochenbrüche; b) Verrenkungen von Gelenken; c) Meniskusrisse; d) Muskelrisse; e) Muskelzerrungen; f) Sehnenrisse; g) Bandläsionen und h) Trommelfellverletzungen. Mit Entscheid, publiziert in RKUV 1990, S. 375, bestätigt in BGE 129 V 466, hielt das EVG fest, ein Tritt ins Leere beim Fussballspiel stelle eine äussere Einwirkung dar, so dass eine dadurch entstandene Bandläsion unter Art. 9 Abs. 2 UVV zu subsumieren sei. Zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit äusserte sich das EVG nicht, da diesem im Anwendungsfalle von Art. 9 Abs. 2 UVV – im Gegensatz zum Unfall nach Art. 4 ATSG resp. aArt. 9 Abs. 1 UVV – keine Relevanz zukommt. Wie den Arztberichten von Dr. W. klar und unmissverständlich entnommen werden kann, wies das Knie des Beschwerdeführers nach dem fraglichen Vorfall weder Bänder- noch Meniscusverletzungen, hingegen Knorpelschäden auf. Knorpelschäden sind in der abschliessenden Enumeration von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht enthalten. Liegt eine Diagnose vor, die in der Liste nach Art. 9 Abs. 2 UVV kein Korrelat hat, kann nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne des Gesetzes gesprochen werden, und die Leistungen des Unfallversicherers sind nicht geschuldet. Ob dem zu beurteilenden Vorfall das Kriterium des äusseren Faktors zuerkannt werden kann oder nicht, ist vorliegend somit unbeachtlich.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in casu weder von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG resp. aArt. 9 Abs. 1 UVV noch von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV gesprochen werden kann. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2005 S 2005 / 181
Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV - Versicherter Verdienst. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Überstunden bei der Berechnung des versicherten Verdienstes.
Aus dem Sachverhalt: Z. erlitt am 29. Juni 1997 einen Unfall, für dessen Folgen er gemäss UVG versichert ist. Mit Verfügung vom 26. März 2003 sprach die X. Versicherung