Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2005 / 215

Rubrum

aussetzungen für eine Neuberechnung beinhaltet, bezieht sich der erwähnte Satz nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Er sagt lediglich aus, die Beschwerdegegnerin habe nach Einreichung des – fristgerecht eingereichten – Gesuches mit der Vornahme der definitiven Abrechnung bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung zuzuwarten. Wie bei der Einsprache bringt der Beschwerdeführer durch die Einreichung eines Gesuches nach § 6ter PvKG zum Ausdruck, dass er in einem bestimmten Punkt mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden ist. In casu ist es daher gerechtfertigt, das Gesuch nach § 6ter PvKG insofern gleich wie eine Einsprache zu behandeln, als gemäss § 20 Abs. 1 PvKG zu seiner Einreichung eine Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung der Verfügung einzuhalten ist. Die beschriebene Praxis der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als gerechtfertigt. Nach Erlass der Verfügung am 10. Mai 2006 wurde das Gesuch erst am 22. Juni 2006 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 26. Juni 2006) und somit nach Eintritt der Rechtskraft eingereicht. Damit wurde unbestrittenerweise die Frist von 20 Tagen nicht eingehalten. 6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Praxis der Beschwerdegegnerin – zur rechtzeitigen Einreichung eines Gesuchs um Neuberechnung nach § 6ter PvKG sei eine Frist von 20 Tagen seit der Zustellung der Verfügung einzuhalten – sachlich gerechtfertigt ist. Da die genannte Frist in casu unbestrittenerweise nicht eingehalten wurde, zog die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Beitragsjahr 2005 zu Recht nicht seine finanzielle Situation im Jahre 2004, sondern diejenige im Jahre 2003 heran. Die Situation im Jahre 2004 wird somit ihre Auswirkungen auf den Prämienrückerstattungsanspruch voraussichtlich für das Beitragsjahr 2006 entfalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid der Vorinstanz als nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und daher abzuweisen. ... Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 24. August 2006 S 2006/102

Art. 18 Abs. 1 UVG – Gestützt auf das Kausalitätsprinzip entsteht für vorbestehende oder nach einem Unfall aufgetretene (interkurrente) Krankheiten, auf welche der Unfall keinen Einfluss ausgeübt hat, für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht.

Sachverhalt

Der Versicherte erlitt im Juli 1997 einen Berufsunfall, infolgedessen er sich eine Kontusion des Oberschenkels, eine tiefe laterale dorsale Rissquetschwunde sowie ein Verbrühung am medialen Oberschenkel zuzog. Eine Woche nach dem Ereignis konnte die Unfallversicherung den Fall bereits zum Abschluss bringen. Infolge einer Rückfallmeldung vom September 1998 erfolgten weitere Abklärungen, im Rahmen welcher eine multiple Sklerose festgestellt wurde.

Aus den Erwägungen

...

3.2

. . . Zur Problematik von konkurrierenden resp. überholenden Kausalitäten ergibt sich aus Lehre und Praxis das Folgende: Gestützt auf das Kausalitätsprinzip entsteht für vorbestehende oder nach einem Unfall aufgetretene (interkurrente) Krankheiten, auf welche der Unfall keinen Einfluss ausgeübt hat, für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht. Ist ein Versicherter bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine Invalidität erwachsen wäre, kommt in diesem Fall eine Rente der Unfallversicherung nicht zur Ausrichtung. Massgebend ist demzufolge nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens abzustellen (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. März 2005 [BE.2004/00227], Urteile des EVG vom 30. Januar 1998 [U 189/96], vom 23. März 1998 [U 151/96], vom 26. Juni 2000 [U 140/00] sowie vom 22. September 2005 [U 357/04] und Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S.146). ...

7.

Erweist sich eine von Seiten des Unfalls bedingte Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit jedenfalls bis zum Zeitpunkt der MEDAS-Beurteilung im März 2003 bzw. der kreisärztlichen Schlussuntersuchung durch Dr. Q. im August 2004 als nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt und berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2003 von Seiten der MS, somit krankheitsbedingt als vollumfänglich invalid galt, somit seither Anspruch auf eine ganze Rente – vorgängig, d.h. ab Januar 2002 auf eine halbe Rente – zulasten der Invalidenversicherung hat, so ergibt sich, dass selbst eine später eintretende Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen nicht zu einem Rentenanspruch nach UVG führen würde. Mit der Lehre und der Rechtssprechung ist nämlich – und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – zu beachten, dass nicht die zeitliche Abfolge der Schadensereignisse (Unfall, Rückfall, Erkrankung) massgebend ist, sondern dass auf den Eintritt des Schadens abzustellen ist. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzustellen, dass in casu mit der interkurrent auftretenden multiplen Sklerose ein Fall von überholender Kausalität im Sinne der in Erwägung 3.2 Abs. 3 zitierten Lehre und Praxis vorliegt, so dass für eine zusätzliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit resp. eine zusätzliche Rente zulasten des Unfallversicherers kein Raum bleibt. Nicht zu prüfen ist vorliegend, ob eine schon gesprochene Invalidenrente nach Art. 18 UVG bei Verhältnissen wie vorliegend revisionsweise wieder aufgehoben werden müsste, was zumindest der zitierten Meinung Omlin nicht entspräche. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2006 S 2005/215

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2009, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.