S 2005 / 217
Rubrum
Art. 82 Abs 1. aAHVV und Art. 52 Abs. 3 AHVG — Arbeitgeberhaftung. Verjährung des Schadenersatzanspruches der Ausgleichskasse. Übergangsrecht bei den Verjährungsbestimmungen. Mit (rechtzeitigem) Erlass der Schadenersatzverfügung bleibt der Schadenersatzanspruch der Ausgleichskasse auch bei Anwendung der neurechtlichen Verjährungsbestimmungen ein für allemal gewahrt.
Aus den Erwägungen:
5. Vorab ist zu prüfen, ob der Schadenersatzanspruch der Ausgleichskasse verjahrt ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass mit dem seit 1. Januar 2003 geltenden neuen Art. 52 Abs. 3 AHVG von den zuvor geltenden Verwirkungsfristen (Art. 82 Abs. 2 aAHVV) abgekehrt worden und neu unterbrechbare Verjährungsfristen eingeführt worden seien. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung werde die Verjährung unterbrochen und beginne neu zu laufen. Die Beschwerdegegnerin sei nun nach Erlass ihrer Schadenersatzverfügung mehr als zwei Jahre völlig untätig geblieben (was von der Ausgleichskasse im Übrigen nicht bestritten werde), habe somit den Verjährungslauf ihrer Forderung nicht mehr unterbrochen, so dass ihr nun kein Anspruch mehr gegen ihn zustünde.
5.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung verjährte die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht wurde, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens. Dabei handelte es sich nach der Rechtsprechung um Verwirkungsfristen. Die diese Norm ablösende, auf 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bestimmung des Art. 52 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, und jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens verjährt. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Weder das AHVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Anwendbarkeit der (altrechtlichen) Verwirkungsfrist und der Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG.
In der Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO wird in Rz. 7057.1 zum Übergangsrecht festgehalten, dass die Verjährungsregeln nach Art. 52 Abs. 3 AHVG für diejenigen Schadenersatzansprüche gelten, die am 1. Januar 2003 (gemäss aArt. 82 AHVV) nicht bereits verjährt waren. Dieser Grundsatz
stimmt mit der Rechtsprechung und Lehre überein: Danach sind die neurechtlichen Verjährungsbestimmungen für altrechtliche Forderungen anwendbar, sofern diese zwar vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig geworden sind, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2004, AK 2003.00025, E. 2.2.3, mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis, Urteil des EVG vom 27. September 2005 [H 53/05] = BGE 131 V 425).
5.2 Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs über die X. AG am 27. Mai 2002 eröffnet und das Verfahren mangels Aktiven bereits am 27. Juli 2002 eingestellt. Mit der Konkurseröffnung ist grundsätzlich der Schaden eingetreten, da die geschuldeten Beiträge weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen mehr bei der arbeitgebenden Gesellschaft erhoben werden können (BGE 129 V 195). Die Ausgleichskasse erhielt für die von ihr gegenüber der X. AG geltend gemachten Forderung bereits mit der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines vom 8. April 2002 Kenntnis des Schadens. Gestützt auf Lehre und Rechtsprechung kommen offensichtlich die neurechtlichen Verjährungsbestimmungen zur Anwendung. Mit Schadenersatzverfügung vom 3. Oktober 2003 machte die Kasse ihre Forderung somit eindeutig innert der fünfjährigen Frist seit Schadenseintritt und ebenfalls innert der zweijährigen Frist seit Schadenskenntnis geltend.
5.3 In Frage wird gestellt, ob mit Erlass der Schadenersatzverfügung die dadurch unterbrochene Verjährungsfrist wieder neu zu laufen beginnt oder nicht. Wäre diese Frage zu bejahen, hätte dies vorliegend zur Folge, dass — nachdem die Beschwerdegegnerin in dieser Angelegenheit unbestrittenermassen keine nach aussen wahrnehmbare Handlungen vorgenommen hatte und erst nach über zwei Jahren ihren Einspracheentscheid erliess (damit notabene klar nicht mehr innert der in Art. 52 Abs. 2 ATSG geforderten angemessenen Frist) der Anspruch der Ausgleichskasse verjährt und so nicht mehr gegen den Willen des Beschwerdeführers durchsetzbar wäre.
Artikel 82 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung regelte allein die Festsetzungsverjährung. Mit der rechtzeitigen Geltendmachung der Schadenersatzverfügung blieb der Anspruch ein für allemal gewahrt, auch während der Rechtshängigkeit der Klage. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kam die Vollstreckungsverjährung zum Zug (vgl. ZAK 1991 S. 129 Erw. 2c). Mit der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts drängte sich die Wiederangleichung des Artikels an sein Vorbild (Art. 60 OR) auf (vgl. BBI 1994 V 983). Auch mit der Revision der Verjährungsfristen wurde aber keine völlige Angleichung an
die zivilrechtliche Haftpflichtregelung und insbesondere auch keine Schlechterstellung der geschädigten Gläubigerin beabsichtigt. Um die Arbeitgeberhaftung nicht illusorisch werden zu lassen, wurde der Beginn der absoluten Frist nicht auf den Zeitpunkt der schädigenden Handlung vorverlegt, wie das Art. 60 OR bestimmt. Die Rechtsprechung, wonach das schädigende Ereignis dem Eintritt des Schadens entspricht, behält somit ihre volle Gültigkeit (BBl, a. a. O). Das Bundesgericht hat denn auch in neueren Entscheiden (vgl. z. B. Urteil vom 23. Mai 2003 [H 57/00] Erw. 3.4 und BGE 131 V 7 Erw. 3.3) nach wie vor festgehalten, dass Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung lediglich die Festsetzungs- und nicht die Vollstreckungsfrist behandelt, wobei der Gesetzgeber diese Fristen neu zwar als Verjährungs- und nicht mehr als Verwirkungsfristen behandelt wissen will. Es muss somit unverändert davon ausgegangen werden, dass mit der rechtzeitigen Festsetzung der Schadenersatzverfügung durch die Ausgleichskasse, womit sie ihre Beitragsforderung umwandelt (vgl. AHI-Praxis 1993 S. 108), ihr Anspruch ein für allemal gewahrt bleibt. Dass die Beschwerdegegnerin die Festsetzungsfristen vorliegend eingehalten hat, ist nicht bestritten. Ihr Anspruch ist demnach entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht verjährt.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2007 S 2005/217
Art. 49 Abs. 3 KVG: Begriff der Akutspitalbedürftigkeit. Fehlende Pflegeplätze — sei es infolge Bettenbelegung oder infolge fehlender Institutionen — können nicht dazu führen, dass die Krankenversicherung für einen medizinisch nicht indizierten Spitalaufenthalt aufkommen muss.
Sachverhalt
Die Versicherte A ist bei der B Kranken-Versicherung AG obligatorisch krankenpflegeversichert. Sie ist aufgrund der Diagnosen schizoaffektive Psychose depressiver Typ, Paranoide Schizophrenie, Zustand nach vorsätzlicher Selbstvergiftung Exposition Lithium und histrionische Persönlichkeitsstörung seit 1975 regelmässig in psychiatrischer Behandlung. Seit 8. April 2003 wird sie in der Psychiatrischen Klinik C stationär behandelt. Nach der Prüfung durch den Vertrauensärztlichen Dienst der B teilte der Vertrauensarzt Dr. D der Psychiatrischen Klinik C mit, die Versicherte könne nach den krankenversicherungsrechtlichen Grundsätzen Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit auch in einem geeigneten Pflegeheim betreut werden. Zudem teilte er ihr den Entscheid der B