S 2005 / 219
Rubrum
Nichtanwendbarkeit von Art. 44 ATSG bei versicherungsinternen Gutachten in Verfahren nach IVG und UVG; Zulässigkeit von Aktengutachten.
Aus den Erwägungen
6.2
Nach Art. 44 ATSG ist der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, verpflichtet, der Partei deren oder dessen Namen bekannt zu geben. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und sie kann Gegenvorschläge machen. Zu beachten gilt, dass Art. 44 ATSG ausschliesslich auf die unabhängigen Gutachter Anwendung findet. Bei verwaltungsinternen Gutachtern — wie auch bei Vertrauensärzten — kommen die umschriebenen Mitwirkungsrechte indes praxisgemäss nicht zur Anwendung. Immerhin ergibt sich aus der Praxis, dass sowohl versicherungsinterne wie versicherungsexterne Gutachter an sich unabhängig sein müssen, so dass der Terminus «unabhängig» für die Unterscheidung zwischen versicherungsinternen und -externen Personen nicht massgebend ist. Verlangt ist allemal eine Unabhängigkeit im Sinne der Beachtung von Ausstandsgründen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 44 Rz. 6 und 7 sowie dort zitierte Literatur und Praxis, insbesondere BGE 123 V 331 ff.).
6.3
Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Aktengutachten nicht an sich unzuverlässig. Entscheidend ist, ob schon genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen und Abklärungen vorliegen, diese Daten unbestritten sind und der Gutachter sich demgemäss aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf und die medizinische Situation im massgebenden Zeitpunkt verschaffen konnte. Ferner muss der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen, d.h. der Experte muss sich aufgrund der Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (vgl. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 2. Auflage 1985, S. 68; RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370 f. Erw. 5b; Urteile des EVG vom 31. Juli 2001 [U 122/00] Erw. 1c und vom 14. August 2001 [U 139/01] Erw. 2a, sowie vom 26. November 2003 [U 312/02] Erw. 2.3 und vom 22. Februar 2005 [U 189/04] Erw. 3.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2007 S 2005/219