S 2005 / 72
Rubrum
Art. 17 Abs. 2 und 3 lit. b AVIG; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. – Pflicht des Versicherten zur Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen; Sanktion bei Säumnis.
Aus den Erwägungen
...
2.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen; er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle namentlich an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b AVIG in der Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003). Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die Termine für Beratungs- und Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle festgelegt (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie führt mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungs- und Kontrollgespräch, wobei die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft werden (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Die Erfüllung der Kontrollvorschriften stellt eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung dar (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Der Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Die Einhaltung der Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche gehört zu den elementaren Pflichten des Versicherten. Es darf ohne weiteres vom Versicherten erwartet werden, dass er die Termine für ein bis zwei Beratungs- bzw. Kontrollgespräche pro Monat genau einhält, zumal ihm diese jeweils einige Zeit im Voraus angekündigt werden, was eine entsprechende Disposition ermöglicht (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. September 1998, S 79 / 1998). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne
des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Der Grund dafür ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Per- son am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 122 V
2.1
Den Termin für das Beratungsgespräch vom 28. Januar 2004 hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen versäumt, obwohl er letztmals am Beratungsgespräch vom 20. Januar 2004 – festgehalten im Gesprächsprotokoll – auf seine Pflicht, an Kontrollgesprächen teilzunehmen, hingewiesen worden war. In diesem Protokoll war er auch auf die Verbindlichkeit des Termins und die Folgen bei unentschuldigtem Fernbleiben aufmerksam gemacht worden. Mit seinem Nichterscheinen zum Kontrollgespräch hat der Beschwerdeführer somit offenkundig gegen Weisungen des RAV verstossen.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt nun allerdings vor, dass er den Termin versehentlich statt am 28. Januar am 29. Januar 2004 in seine Agenda eingetragen habe. Aufgrund dieses Versehens sei er denn auch erst am 29. Januar 2004 zum Kontrollgespräch erschienen. Ein entschuldbarer Grund für sein Fernbleiben vom Kontrolltermin ist im falschen Agenda-Eintrag nicht zu erblicken, denn an das Vorliegen entschuldbarer Gründe werden grundsätzlich strenge Anforderungen geknüpft und es können nur gewichtige Gründe anerkannt werden wie etwa höhere Gewalt, Krankheit oder Unfall, die es dem Versicherten in unvorhersehbarer Weise verunmöglichen, seinen Pflichten nachzukommen. Auf einen solchen Grund kann sich der Beschwerdeführer bei der Terminverwechslung nicht berufen, so dass grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorgenommen werden müsste.
2.3
Den Beratungs- und Kontrollgesprächen kommt – wie erwähnt – eine wichtige Bedeutung zu. Davon hängt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) indessen nicht ab, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist. Ein zu sanktionierendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein (verspätetes) Erscheinen gezeigt hat, dass er das vereinbarte Gespräch im RAV ernst nehme (Urteil des EVG vom 1. Oktober 2004, C 112/04, Erw. 2 mit Hinweisen). Ein Verzicht auf eine Sanktion ist bei geringfügiger Säumnis des Versicherten angebracht, so z.B. wenn eine versicherte Person den Termin verwechselt hat und am folgenden Tag zu der für den Vortag vereinbarten Zeit auf der Amtsstelle vorspricht, ansonsten aber ein pünktliches und korrektes Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. dazu KS-ALE, Ausgabe Januar 2003, B 272).
2.4
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen am 29. Januar 2004 zu der für den Vortag vereinbarten Zeit erschienen. Da an diesem Tag keine Kontrollgespräche stattgefunden haben, hat er seine Unterlagen beim Emp- fang des RAV hinterlegt. Am nächsten Tag hat er – und zwar noch vor der Aufforderung zu einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs – seine RAV-Betreuerin angerufen und sich für sein Fernbleiben am vorgesehenen Termin entschuldigt. Die Voraussetzungen, unter denen eine geringfügige Säumnis angenommen werden kann, sind daher erfüllt und auf eine Sanktion könnte demnach verzichtet werden, sofern sich der Beschwerdeführer auch sonst pünktlich und korrekt verhalten hat. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer andere Termine nicht eingehalten oder sich auf andere Weise unkorrekt verhalten hätte. Der in der Aktennotiz des KWA vom 9. März 2005 festgehaltene Hinweis der RAV-Beraterin, dass es beim Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Bemühungen zu Einstellungen gekommen sei, hat sich nicht bestätigt; entsprechende Einstellungsverfügungen sind in den Akten jedenfalls nicht zu finden. Der Hinweis des KWA, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 20. Januar 2004 nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Kontrolltermine obligatorisch und unbedingt einzuhalten seien, trifft zwar zu, lässt die Säumnis des Beschwerdeführers aber nicht in einem anderen Lichte erscheinen, denn im Gesprächsprotokoll ist ein konkretes Datum nicht aufgeführt. Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich denn auch zu Recht zu bedenken, dass er anhand dieses Gesprächsprotokolls den Fehler in seiner Agenda nicht habe entdecken können. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat – abgesehen von dem einmaligen Vorfall mit der Terminverwechslung – zu keinen weiteren Beanstandungen Anlass gegeben. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Termin aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse verpasst hätte; er hat den Termin vielmehr als Folge einer Unachtsamkeit falsch eingetragen, sich nach Entdeckung seines Irrtums aber umgehend und in korrekter Weise für sein Versehen entschuldigt. In Berücksichtigung all dieser Umstände rechtfertigt es sich, auf eine Sanktion zu verzichten. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung ist mithin aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 S 2005 / 72
Art. 17 Abs. 2 und 3 lit. b AVIG; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV. – Pflicht des Versicherten zur Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen; Sanktion bei Säumnis und Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Aus den Erwägungen: ...