S 2005 / 79
Rubrum
Die Beschwerdeführerin macht einerseits eine Teilarbeitsunfähigkeit geltend, findet andererseits aber offenbar aufgrund ihrer Arbeit kaum Zeit, die medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen. Wie in Erwägung 7.4 ausgeführt, ist es in concreto nötig, dass sich die Beschwerdeführerin weiteren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen unterzieht, da ihre Arbeitsfähigkeit aus den vorliegenden medizinischen Akten nicht genau bestimmbar ist. Zudem sind in casu keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Zumutbarkeit der genannten Abklärungen verneint werden müsste. Trotz ihrer Arbeit ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich die für die Abklärungen nötige Zeit zu nehmen. Sie hat zur Durchführung der erwähnten Abklärungen Hand zu bieten. Ein dauerndes Hinauszögern der Abklärungen oder das Aufstellen von kaum zu erfüllenden Bedingungen, das die medizinischen Abklärungen faktisch verunmöglichen würden, wäre allenfalls als Verweigerung ihrer Mitwirkung bzw. als Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu werten. 8.2.3 Die Vorinstanz hätte aufgrund von Art. 43 Abs. 1 ATSG die erforderlichen Auskünfte einholen müssen. Zudem hätte sie, als sich die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten faktisch einer Untersuchung verweigerte, das Mahnverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG durchführen müssen, was sie aber nicht getan hat. ... Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 S 2004 / 83
Art. 61 lit. g ATSG – Ist der Versicherte nicht der Beschwerdeführer, sondern nur ein verfahrensbeteiligter Dritter, steht ihm bei entsprechender Verfahrensteilnahme und Obsiegen gleichwohl eine Parteientschädigung zu.
Aus dem Sachverhalt: Mit Verfügung vom 1. September 2000 wurde dem Versicherten B. basierend auf einem IV-Grad von 75 % mit Wirkung ab 1. Juni 1997 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Im Jahre 2004 wurde eine Revision durchgeführt, wobei sich zeigte, dass keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten war. Mit Mitteilung vom 20. August 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten deshalb mit, sein Rentenanspruch bleibe unverändert bestehen. Auf Verlangen der Personalführsorgestiftung der O.N. GmbH (im Folgenden: Personalfürsorgestiftung) wurde am 30. November 2004 eine anfechtbare Verfügung erlassen. Mit Einsprache vom 17. Dezember 2004 beantragte die Personalfürsorgestiftung, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Rentenanspruch des Versicherten aufzuheben. Mit Entscheid vom
29. März 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Personalfürsorgestiftung am 28. April 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Die IV-Stelle und der Versicherte B als weiterer Verfahrensbeteiligter beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen
...
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei keiner anspruchsbegründenden Tatsache eine Veränderung eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Beurteilung zu Recht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters abgestützt. Fehlt es an den Voraussetzungen für eine Änderung, hat der Versicherte weiterhin – wie dies auch die Vorinstanz festgehalten hat – Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Demzufolge erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. ...
10.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Der Anspruch auf Parteientschädigung wird grundsätzlich auf die beschwerdeführende Person eingeschränkt. Damit wird klar festgestellt, dass dem Beschwerdegegner – d.h. dem Versicherungsträger – keinesfalls ein Parteientschädigungsanspruch zusteht. Ausnahmen sind dann denkbar, wenn auch von der Kostenlosigkeit des Verfahrens abgewichen werden kann, z.B. wegen Mutwilligkeit. Vorliegend ist jedoch der Anspruch auf eine Parteientschädigung des verfahrensbeteiligten Versicherten zu prüfen. Wenn eine Beiladung erfolgt, kann die beigeladene Person nach der Rechtsprechung bei Obsiegen einen Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben. Diese ist vom unterliegenden Versicherungsträger zu übernehmen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 97 mit Hinweis auf Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1999, S. 98). Wie es sich nun verhält, wenn auch der Versicherungsträger obsiegt, darüber gehen die Meinungen auseinander. Ueli Kieser vertritt die Meinung, dass in diesem Fall die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 97). Anderer Meinung war das EVG im Entscheid vom 7. August 2001 I 245/01 (SVR 2002 IV Nr. 5). In diesem Fall war es die versicherte Person, welche die Beschwerde erhob, und dessen von ihm getrennt lebende Ehefrau wurde als Mitinteressierte zur Stellungnahme eingeladen. Dieser Entscheid erging zwar vor dem Inkrafttreten des ATSG, doch sah aArt. 85 Abs.
2 lit. f AHVG (der sinngemässe Anwendung fand) inhaltlich dasselbe vor wie Art. 61 lit. g ATSG. Das EVG begründete die Auflage einer Parteientschädigung zu Gunsten der verfahrensbeteiligten Ehefrau damit, dass diese als Drittauszahlungsberechtigte direkt zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre und ihr damit Parteistellung zugekommen wäre. Für den vorliegenden Fall gilt das Gleiche. Es besteht keine Veranlassung von dieser Meinung abzuweichen. Der Versicherte wäre zur Beschwerdeerhebung direkt berechtigt gewesen, wenn die Verfügung der Beschwerdegegnerin zu seinen Ungunsten gelautet hätte. Damit wäre ihm Parteistellung zugekommen. Unter diesen Umständen muss ihm auch die Möglichkeit zugestanden werden, seine von der Vorinstanz zugesprochene ganze IV-Rente im Bestreitungsfalle als Verfahrensbeteiligter zu verteidigen, ohne für die damit verbundenen notwendigen Vertretungskosten selbst im Falle eines zu seinen Gunsten ausfallenden Verfahrensausgangs persönlich tragen zu müssen. Der Versicherte hat deshalb einen Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdeführerin, ihrerseits ein Versicherungsträger, zu bezahlen ist. ... Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2005 S 2005 / 79
Art. 8 ATSG, aArt. 4 Abs. 1 IVG und aArt. 18 UVG. – Begriff der Invalidität. Grundsätzliche Übereinstimmung des Invaliditätsbegriffes in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung. Voraussetzungen der Bindungswirkung von rechtskräftigen Entscheiden von anderen Versicherungen.
Aus den Erwägungen: ...
4.2
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat bereits in Bezug auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG festgehalten, der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimme mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig selbständig vorzunehmen sei, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum gleichen Ergebnis zu führen habe (BGE 126 V 291 f.). Diese Praxis entbindet die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Sie haben jedoch bereits getroffene Entscheide anderer Versicherer als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung zu werten und entsprechend in den Entscheidungsprozess miteinzubeziehen. Ein Sozialversicherungsträger hat zudem