Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2006 / 102

Rubrum

ohne medizinische Gründe ausserkantonal behandeln lässt, die mit jeder medizinischen Intervention stets verbundenen Risiken in Kauf, weshalb es als stossend erschiene, wenn der Wohnkanton für diese Risiken entgegen dem Telos, dem Normzweck von Art. 41 Abs. 3 KVG einzustehen hätte. 8. Zusammenfassend ergibt sich im Lichte von Gesetz und Praxis, dass der Kantonsärztliche Dienst die Differenzzahlungspflicht zu Recht ablehnte. Sollte ein Notfall im Sinne der Praxis bejaht werden, ist die Differenzzahlungspflicht jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die notfallmässige Behandlung als Folge einer nicht aus medizinischen Gründen ausserkantonal durchgeführten Behandlung erforderlich wurde. Damit erweisen sich Verfügung und Einspracheentscheid als nicht zu beanstanden. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2006 S 2006/92

§ 6ter des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PvKG, auch IPVG genannt) – Frist zur rechtzeitigen Einreichung eines Gesuches um Neuberechnung

Aus den Erwägungen

...

5.

Vorliegend ist zu prüfen, ob ein Gesuch nach § 6ter PvKG innerhalb von 20 Tagen seit der Mitteilung der Verfügung einzureichen ist. Die rechtliche Lage stellt sich wie folgt dar: Im zweiten Abschnitt (§§ 4 bis 7) des PvKG wird der Anspruch (Voraussetzungen und Berechnung) auf Prämienverbilligung geregelt, im dritten Abschnitt (§§ 8 bis 19) die verfahrensrechtlichen Vorschriften und in § 20 PvKG die Rechtspflege. Dem Gesetz ist allerdings nicht zu entnehmen, innert welcher Frist ein Gesuch nach § 6ter PvKG einzureichen bzw. ob überhaupt eine Frist zu beachten ist. Gleichwohl herrscht keine Rechtsunsicherheit, da es eine diesbezügliche Praxis der Beschwerdegegnerin gibt. Die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 10. Mai 2006 verweist in diesem Zusammenhang auf eine Frist von 20 Tagen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die beschriebene Praxis gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer legt dar, aus dem Gesetz gehe hervor, dass nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung die definitive Abrechnung erfolge (§ 6ter Abs. 1 PvKG, zweiter Satz). Daraus leitet er ab, dass mit der Gesuchseinreichung bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung zugewartet werden könne. Da § 6ter PvKG – mit Ausnahme der Notwendigkeit der begründeten Gesuchsstellung – aber lediglich materielle Vor- aussetzungen für eine Neuberechnung beinhaltet, bezieht sich der erwähnte Satz nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Er sagt lediglich aus, die Beschwerdegegnerin habe nach Einreichung des – fristgerecht eingereichten – Gesuches mit der Vornahme der definitiven Abrechnung bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung zuzuwarten. Wie bei der Einsprache bringt der Beschwerdeführer durch die Einreichung eines Gesuches nach § 6ter PvKG zum Ausdruck, dass er in einem bestimmten Punkt mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden ist. In casu ist es daher gerechtfertigt, das Gesuch nach § 6ter PvKG insofern gleich wie eine Einsprache zu behandeln, als gemäss § 20 Abs. 1 PvKG zu seiner Einreichung eine Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung der Verfügung einzuhalten ist. Die beschriebene Praxis der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als gerechtfertigt. Nach Erlass der Verfügung am 10. Mai 2006 wurde das Gesuch erst am 22. Juni 2006 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 26. Juni 2006) und somit nach Eintritt der Rechtskraft eingereicht. Damit

wurde unbestrittenerweise die Frist von 20 Tagen nicht eingehalten.

6.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Praxis der Beschwerdegegnerin – zur rechtzeitigen Einreichung eines Gesuchs um Neuberechnung nach § 6ter PvKG sei eine Frist von 20 Tagen seit der Zustellung der Verfügung einzuhalten – sachlich gerechtfertigt ist. Da die genannte Frist in casu unbestrittenerweise nicht eingehalten wurde, zog die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Beitragsjahr 2005 zu Recht nicht seine finanzielle Situation im Jahre 2004, sondern diejenige im Jahre 2003 heran. Die Situation im Jahre 2004 wird somit ihre Auswirkungen auf den Prämienrückerstattungsanspruch voraussichtlich für das Beitragsjahr 2006 entfalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid der Vorinstanz als nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und daher abzuweisen. ... Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 24. August 2006 S 2006/102

Art. 18 Abs. 1 UVG – Gestützt auf das Kausalitätsprinzip entsteht für vorbestehende oder nach einem Unfall aufgetretene (interkurrente) Krankheiten, auf welche der Unfall keinen Einfluss ausgeübt hat, für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2006; der Erlass wurde am 21. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 14. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. März 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 15. April 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2009, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.