S 2006 / 120
Rubrum
Aus dem Art. 87 Abs. 4 IVV – Neuanmeldung nach früherer Leistungsverweigerung. Wird auf eine Neuanmeldung eingetreten, gelangt der Untersuchungsgrundsatz vollumfänglich zur Anwendung. Eine Abweisung des neuen Leistungsbegehrens kann dabei nicht allein mit der Begründung erfolgen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Aus den Erwägungen
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2.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal rechtskräftig verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) nur geprüft, wenn die Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Richter
(…)
7.2
Vorab gilt es zu beachten, dass es bei einer Neuanmeldung zwar grundsätzlich der versicherten Person im Sinne einer eigentlichen Eintretensvoraussetzung obliegt, die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen, und der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit zunächst nicht spielt. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht nach und ist eine
Änderung der Anspruchsvoraussetzungen damit nicht glaubhaft gemacht worden, so ist der Versicherungsträger auch nicht gehalten, selbst ergänzende Abklärungen vorzunehmen, sondern er kann auf Nichteintreten erkennen (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5). Vorliegend hat allerdings die Beschwerdegegnerin, indem sie das Rentenbegehren mit ihrer Verfügung vom 13. Februar 2006 – gestützt durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 – formell abgewiesen hat, nicht etwa einen solchen Nichteintretensentscheid mangels Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung erlassen, sondern vielmehr über den Leistungsanspruch materiell entschieden. Damit entfaltete der Untersuchungsgrundsatz seine vollumfängliche Wirkung und die Beschwerdegegnerin war somit gehalten, den Sachverhalt auch selbst abzuklären und sich nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu vergewissern, ob sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids vom 6. Januar 2005 tatsächlich nicht in einem für den Rentenanspruch wesentlichen Ausmass verändert haben. Der Verzicht auf weitere Abklärungsmassnahmen, insbesondere auf eine von der Beschwerdeführerin beantragte erneute psychiatrische Abklärung, konnte in dieser Konstellation also nicht etwa einzig damit begründet werden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Form einer Zunahme einer psychischen Komorbidität sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Verzicht auf die Erhebung beantragter Beweismittel kann sich bei dieser Ausgangslage lediglich aus Gründen ergeben, die auch eine antizipierte Beweiswürdigung rechtfertigen würden.
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Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2008 S 2006/120
Art. 42 ATSG; Art. 57 Abs. 1 und Art. 57a Abs. 1 IVG und Art. 73bis Abs. 1 IVV – Gewährung des rechtlichen Gehörs. Bei umstrittener Bemessung der Invalidität hat die IV-Stelle ein Vorbescheidverfahren durchzuführen.
Aus den Erwägungen (…)
4. (…)