Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2006 / 131

Rubrum

Zumutbarkeit zu beachten hat (vgl. obig) – werde es kaum möglich sein, auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Stelle für ihn zu finden, kann er nicht gehört werden. Vielmehr ist ihm vorzuhalten, dass er die Bedeutung der Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes zur Abgrenzung der Leistungsbereiche der Arbeitslosen- und der Invalidenversicherung völlig missachtete. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer verwerte seine Restarbeitsfähigkeit an der aktuellen Stelle bei der F.F. AG nicht voll, resp. dass sie zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zu Recht auf eine Verweisungstätigkeit nach den Tabellen der LSE (ganzer privater Sektor, Total der Männer, Anforderungsniveau 4) abstellte. Um für das Invalideneinkommen auf den effektiv erzielten Lohn abstellen zu können, müssten wie erwähnt die in Erwägung 9.1 enumerierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zwar kann vorliegend von einem stabilen Arbeitsverhältnis bei der F.F. AG ausgegangen werden und Hinweise auf die Auszahlung eines Soziallohns liegen nicht vor. Indes mangelt es daran, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit bei der F.F. AG nicht in zumutbarer Weise voll verwertet resp. voll verwerten kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 S 2007/128

Aus dem Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 16 ATSG; Art. 26 IVV – Ermittlung des Valideneinkommens bei Vorliegen eines Geburtsgebrechens. Mit dem tatsächlichen Erreichen eines Berufsabschlusses (Handelsschule) hat ein Versicherter zureichende berufliche Kenntnisse erworben. Er gilt daher nicht als so genannter Geburtsinvalider im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV, auch wenn die Beeinträchtigungen in seiner Erwerbsfähigkeit Folge eines Geburtsgebrechens sind.

Aus den Erwägungen

(…)

4.1

Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist grundsätzlich davon auszugehen, was die versicherte Person auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände an Verdienst zu erwarten gehabt hätte. Das Valideneinkommen ist eine hypothetische Grösse und entspricht dem Betrag, den der Versicherte im Zeitpunkt des Rentenbeginns ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wahrscheinlich verdienen würde. Die Beurteilung des Valideneinkommens orientiert sich an der ganzen Biographie der versicherten Person. Aufgrund der damaligen Situation und der Vergangenheit ist die hypothetische Entwicklung bis zum Rentenbeginn abzuschätzen. Welches Einkommen der Versicherte ohne Gesundheitsschaden verdienen könnte, hängt dabei von seiner Ausbildung, seinen beruflichen Fähigkeiten und seiner Stellung vor Eintritt der Invalidität ab (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Fribourg 1995, S. 168 ff.). In der Regel ist vom zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn auszugehen, welcher der Lohnentwicklung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns bzw. des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Urteil des EVG vom 8. Mai 2000, I 544/99 Erw. 1, mit Verweis auf BGE 121 V 366 Erw. 1b) anzupassen ist. Es besteht nämlich eine gewisse Vermutung, dass die versicherte Person diese Arbeit in Zukunft ohne Gesundheitsschaden weiter ausgeübt hätte, insbesondere wenn sie ihrer Ausbildung entspricht. Abweichende berufliche Entwicklungen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.

4.2

Speziell geregelt ist die Ermittlung des Valideneinkommens für Fälle, in welchen der Versicherte durch ein Geburtsgebrechen daran gehindert worden ist, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben und einen der Ausbildung entsprechenden Lohn zu erzielen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht das Valideneinkommen in solchen Fällen einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Konnte demgegenüber der Versicherte wegen der Invalidität eine bereits begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).

4.3

Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an den Folgen eines Geburtsgebrechens (kongenitale armbetonte Hemiparese links mit Dysarthrie und Rhinolalie, Geburtsgebrechen Nr. 390), welche ihn auch zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch immer in massgeblicher Weise beeinträchtigten. Zu beachten ist indessen, dass der Beschwerdeführer, nachdem im Kindergarten- und Primarschulalter noch Sonderschulmassnahmen erforderlich waren, die ordentliche Sekundarschule sowie anschliessend die Handelsschule am Institut Dr. Pfister in Oberägeri mit dem Erwerb des Handelsdiploms im Sommer 2003 absolvieren konnte. Gemäss dem Bericht der IV-Berufsberaterin vom 15. September 2004 hatte der Beschwerdeführer nach bestandenem Abschluss dieser Ausbildung den Plan, nach England zu gehen, um dort eine Schule für Englisch und Informatik zu besuchen. Sein Traum sei es gewesen, eine eigene Firma zu haben und Software zu entwickeln. Tatsächlich besuchte der Beschwerdeführer im Oktober und November 2003 einen Englischkurs am Castle’s English Institute in Luzern und Anfang 2004 einen Einstiegskurs 3D- Grundlagen an der EB Zürich (Kantonale Berufsschule für Weiterbildung). Vom 28. März bis 19. Juni 2004 besuchte der Beschwerdeführer einen Englischkurs in Cambridge und für Oktober 2004 meldete er sich bei der EB Zürich zu einem Aufbaukurs 3D-Grundlagen an. Gemäss einem weiteren Bericht der Berufsberaterin vom 18. Juli 2005 begann er sodann im Oktober 2004 ein Creative Media Program an der SAE in Zürich, welches er jedoch wegen behinderungsbedingter Überforderung im Sommer 2005 wieder abbrechen musste. Danach unterzog sich der Beschwerdeführer vom 22. August 2005 bis zum 21. November 2005 der beruflichen Abklärung beim ConSol Office in Zug, was schliesslich zu einer Festanstellung in diesem geschützten Betrieb führte. Seine Tätigkeiten während des Arbeitstrainings beim ConSol Office bestanden im Aufnehmen und Prüfen von Daten in Access, diversen Gestaltungsaufgaben (Titelblätter für Broschüren, Gutscheine, Geburtstagskarten), Scannen von Dias, Erstellen von Webseiten nach Anleitung, Produktion und Kontrolle von Schulungsordnern, Gestalten von Präsentationen in PowerPoint, Verpackungs- und Versandarbeiten, Botenfahrten, IT-Support bei Mitarbeitenden und der Mithilfe an der Zuger Messe.

4.4

Bei diesen Voraussetzungen kann nun aber nicht gesagt werden, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen so genannten Geburtsinvaliden im eigentlichen Sinne, welcher wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse hätte erwerben können. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer trotz seiner von Geburt an bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Handelsdiplom über eine abgeschlossene Berufsausbildung, welche einer kaufmännischen Berufslehre entspricht. Eine Ermittlung des Valideneinkommens anhand der Vorgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV fällt damit zum vornherein ausser Betracht. Aufgrund seines konkreten Werdegangs ist im Gegenteil im Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht nur über die kaufmännische Grundausbildung verfügen würde, sondern sich zudem auch tiefere Kenntnisse der englischen Sprache wie auch spezifische Kenntnisse im gestalterischen und Informatikbereich angeeignet hätte. Es muss dabei auch durchaus als realistisch erachtet werden, dass diese Ausbildungsschritte zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. November 2005 – der Beschwerdeführer war damals 23-jährig – bereits erreicht gewesen wären. Damit rechtfertigt es sich aber, der Ermittlung des Valideneinkommens einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5’881.– zugrunde zu legen, den der Beschwerdeführer gemäss LSE 2004 in einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 3

(Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Bereich Informatik und Dienstleistungen für Unternehmen hätte erzielen können. Angepasst an eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007, S. 98, Tabelle B 9.2) sowie an die Lohnentwicklung im Jahr 2005 von plus 0,9% (Die Volkswirtschaft 12-2007, S. 99, Tabelle B 10.2) ergibt sich damit ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 6’186.15 pro Monat bzw. von Fr. 74’233.80 pro Jahr. Der Altersfaktor, d.h. der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rentenbeginns erst 23-jährig war und deswegen wohl noch mit einem eher unterdurchschnittlichen Lohn hätte rechnen müssen, kann im Rahmen dieses Einkommensvergleichs schliesslich ausser Acht gelassen werden, da dieser Umstand ansonsten gleichermassen auch beim Invalideneinkommen in Anrechnung zu bringen wäre.

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008 S 2006/131

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Invalidenversicherung, Art. 26 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Juni 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 28 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 16 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.