S 2006 / 170
Rubrum
Art. 10 Abs. 1 UVG — Den obligatorischen Unfallversicherer trifft keine Leistungspflicht in Bezug auf eine nach einem Unfall durchgeführte Osteopathie- Behandlung.
Aus den Erwägungen
2.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, namentlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a). Fraglich und vorliegend zu entscheiden ist, ob unter diese Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch eine Osteopathie-Behandlung fällt.
2.1
Während für das frühere KUVG der Grundsatz galt, dass die ärztliche Behandlung in diagnostischer wie in therapeutischer Hinsicht wissenschaftlich sein muss, und im übrigen auch bestimmt war, wer über die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung entscheidet, enthalten UVG und UVV keine entsprechende Regelung mehr. Dennoch wird das Erfordernis der Wissenschaftlichkeit der ärztlichen Tätigkeit auch im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung als selbstverständlich vorausgesetzt. Gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 UVG könnte der Bundesrat die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und damit unter anderem auch festlegen, welche Vorkehren als wissenschaftlich anerkannt gelten und wer im Zweifelsfall hierüber zu entscheiden hätte. Von dieser Befugnis hat er bis heute jedoch keinen Gebrauch gemacht, dies weil den betreffenden Fragen in der Unfallversicherung aufgrund von Art. 48 Abs. 1 UVG nicht dieselbe Bedeutung zuzukommen scheint wie in der Krankenversicherung. Denn nach dieser Bestimmung kann der Versicherer die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen. Er darf daher — aufgrund des in der obligatorischen Unfallversicherung geltenden Naturalleistungsprinzips — die diagnostischen und therapeutischen Massnahmen im Einzelfall festlegen und damit insbesondere auch über deren wissenschaftliche Anerkennung entscheiden. Dabei wird er sich freilich regelmässig an die Praxis der Krankenversicherung halten und gerade mit Blick auf die bei ihm liegende Verantwortlichkeit für allfällige Schädigungen durch die Heilbehandlung (Art. 6 Abs. 3 UVG) kaum Vorkehren zulassen, die dort als unwissenschaftlich oder als wissenschaftlich umstritten gelten (BGE 123 V 59 Erw. 2b/bb mit zahlreichen Hinweisen). Den im Bereich des Krankenversicherungsrechts gel-
tenden Regeln kommt nach dem Gesagten im hier interessierenden Zusammenhang auch für den Bereich der Unfallversicherung entsprechende Bedeutung zu.
2.2
Art. 32 Abs. 1 KVG setzt für eine Übernahme der Kosten bei sämtlichen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringenden Leistungen (Art. 25 bis 31 KVG) voraus, dass diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (Satz 1). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden (Satz 2), wobei sie — ebenso wie die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen — periodisch überprüft wird (Art. 32 Abs. 2 KVG). Nach Art. 33 Abs. 1 KVG kann der Bundesrat die von Ärzten und Ärztinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Gemäss Art. 33 Abs. 3 KVG bestimmt der Bundesrat, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet. Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten (Art. 33 Abs. 4 Satz 1 KVG), wobei er die Aufgaben nach den Abs. 1-3 von Art. 33 KVG dem Departement oder dem Bundesamt übertragen kann (Art. 33 Abs. 5 KVG). Nach Ausübung dieser Subdelegationskompetenz durch den Bundesrat (vgl. Art. 33 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, KVV) hat das EDI im Rahmen der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) unter anderem die in Art. 33 Abs. 1 und 3 KVG (bzw. Art. 33 lit. a und c KVV) angesprochenen Leistungen bezeichnet und die Voraussetzungen sowie den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bestimmt (Art. 1 KLV in Verbindung mit Anhang 1). Nach dem in Erwägung 2.1 Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass auch ein obligatorischer Unfallversicherer jedenfalls dann nicht zur entsprechenden Leistungserbringung verpflichtet ist, wenn die in Frage stehende Heilmethode nicht im erwähnten Anhang 1 zur KVV enthalten ist.
3.
Bei der Osteopathie handelt es sich nun um eine Heilmethode, welche vom amerikanischen Arzt Andrew Taylor Still (1828-1912) entwickelt wurde. Während in den USA die Osteopathie zum Teil an den Universitäten gelehrt wird, wird die Osteopathie in der Schweiz erst seit einigen Jahren angeboten und gilt noch nicht als anerkannte Heilmethode. In der Osteopathie werden funktionelle Beschwerden behandelt, indem versucht wird, allein mit den Händen verspannte und blockierte Stellen im Körper zu lockern. Es liegt dabei die Ansicht zugrunde, dass die Strukturen des Körpers, also Knochen, Bänder und Muskeln, bedeutend wichtiger und ein-
flussreicher auf die Körperfunktionen seien, als dies in der Schulmedizin allgemein angenommen wird. Visuell und über die Berührung mit den Händen wird die Beweglichkeit von Wirbelsäule und Gelenken geprüft. Die Hand ertastet die Elastizität und Beweglichkeit des Gewebes und auch einzelner Organe. Die Therapie erfolgt mit verschiedenen Handgriffen und Techniken.
3.1
Im Anhang 1 zur KVV wird die Osteopathie unter der Rubrik Komplementärmedizin nicht erwähnt und sie wird dementsprechend auch von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG nicht übernommen. Diverse Krankenkassen haben zwar die Osteopathie inzwischen in ihren Leistungskatalog aufgenommen, dies allerdings lediglich im Rahmen von Zusatzversicherungen nach VVG. Der Schweizer Verband für Osteopathie (SAOM, seit 1. Januar 2007 Schweizer Verband für Osteopathen, FSO-SVO) weist dementsprechend denn auch die Patienten auf seiner Homepage (www.saom.ch) ausdrücklich darauf hin, bezüglich einer Kostenrückerstattung persönlich und vor der Behandlung mit der Krankenkasse Rücksprache zu halten. Wird die Osteopathie demnach aber von der obligatorischen Pflegeversicherung nach KVG nicht übernommen, so kann nach dem Gesagten auch für den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung keine entsprechende Leistungspflicht statuiert werden. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht bezeichnet die Osteopathie als alternativmedizinische Massnahme, deren Wirksamkeit umstritten ist (Urteil des EVG vom 28. Juni 2005, U 376/04, Erw. 3.2.2), und es geht dementsprechend — worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist — ohne weiteres davon aus, dass in Bezug auf Osteopathie-Behandlungen keine Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung besteht (Urteil des EVG vom 10. April 2006, U 398/04, Erw. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2007 S 2006/170