S 2006 / 174
Rubrum
7. Sozialversicherung Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG. - Beschwerdefrist und Fristenlauf. Mit der Eröffnung des Einsprachentscheids innerhalb des Fristenstillstands wird die Beschwerdefrist ausgelöst und beginnt am ersten Tag nach Ende des Fristenstillstandes zu laufen.
Aus den Erwägungen
1.
Die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) in der heute geltenden Fassung auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die Abweichungen werden in Abs. 2 abschliessend aufgelistet. Die Bestimmungen über die Prämien der Versicherten sind dem Geltungsbereich des ATSG nicht entzogen, so dass dieses vorliegend anwendbar ist. Da sich der zu beurteilende Sachverhalt nach Inkrafttreten des ATSG ereignet hat, gibt es auch keine intertemporalrechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieses Gesetzes. ...
3.
Gegen Einspracheentscheide (oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist), kann beim zuständigen kantonalen (Sozial-) Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 56 ff. ATSG). Artikel 60 Abs. 2 ATSG erklärt die Bestimmungen von Art. 38–41 ATSG als sinngemäss anwendbar. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie nach Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, c) vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
4.
Das fristauslösende Ereignis – die Zustellung des Hoheitsaktes – kann innerhalb des Fristenstillstands rechtsgültig eintreten. Infolge des Fristenstillstands kann die Frist jedoch nicht zu laufen beginnen; dies ist – nach Wegfall des Hindernisses – am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstands der Fall (vgl. BGE 131 V 305 Erw. 4.4).
5.
5.1
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Poststempel am 21. Juli 2006 (CH-1950 Sion) eingeschrieben zugestellt. Demselben Briefumschlag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Entscheid innert der postalischen Frist nicht abgeholt hatte, weshalb dieser mit entsprechendem Vermerk an den Absender, d.h. an die Beschwerdegegnerin, retourniert wurde (Beilage 1 der Beschwerdegegnerin). Dem Track & Trace-Auszug der Post vom 25. Oktober 2006 kann ebenfalls entnommen werden, dass der Entscheid bei der Poststelle in Sion am 21. Juli 2006 aufgegeben wurde, die Zustellung des Entscheids am 24. Juli 2006 am Domizil des Beschwerdeführers erfolgte und gleichzeitig ein Avis zur Abholung auf der Post ausgestellt wurde. Sodann lief am 2. August 2006 die postalische Abholfrist ab.
5.2
Der Einspracheentscheid ist dem Beschwerdeführer am 2. August 2006 eröffnet worden – mithin innerhalb des Fristenstillstandes – und hat damit die Frist ausgelöst. In der Folge begann die Beschwerdefrist am ersten Tag nach Ende des Fristenstillstandes, d.h. am 16. August 2006, zu laufen und endete am 14. September 2006. Damit ist die am 16. Oktober 2006 der Post übergebene Beschwerde verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. ... Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 S 2006 / 174
Art. 13 Abs. 1 IVG; Art. 1 und 2 GgV; Ziffer 401 GgV Anhang – Leistungspflicht der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Auch der atypische Autismus gilt als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 401 GgV Anhang, sofern er bis zum vollendeten fünften Lebensjahr erkennbar war.
Aus den Erwägungen: (...)
2.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20.
Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV) gelten als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich. Der Anspruch auf die notwendigen medizini-