S 2006 / 78
Rubrum
§ 5 Abs. 1 und 2 KZG — Kürzung von Kinderzulagen bei unterdurchschnittlichem Lohn. Ob ein Beitragsumgehungstatbestand vorliegt, ist insbesondere in solchen Fällen zu prüfen, in welchen der Kinderzulagenbezüger in leitender Stellung einer Gesellschaft tätig ist und in dieser Eigenschaft selbst bestimmen kann, welchen Lohn er sich auszahlen will.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
A. ist Leiter der Zweigniederlassung der X. Ltd in Zug mit Einzelzeichnungsberechtigung. Im Jahr 2005 rechnete die X. Ltd für A. unter Angabe eines vollen Arbeitspensums mit der Ausgleichskasse einen Lohn von CHF 30’000.— ab. Mit Verfügung vom 30. März 2006 bzw. mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 setzte die Familienausgleichskasse des Kantons Zug den Kinderzulagenanspruch für das Jahr 2005 auf 49% der vollen Zulagen fest, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass im Vergleich zum möglichen Einkommen als Leiter einer Zweigniederlassung nur ein unterdurchschnittlicher Lohn abgerechnet worden sei. Dagegen führt A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Zusprechung der vollen Kinderzulagen.
Aus den Erwägungen
3.
Einer näheren Überprüfung bedarf nun vorliegend insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer Leiter der Zweigniederlassung der X. Ltd, (...), in Zug ist und ihm gemäss Auszug aus dem Handelsregister Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt worden ist. Es stellt sich dabei einerseits die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer selbst an der Arbeitgebergesellschaft beteiligt ist, andererseits aber namentlich auch, inwiefern er in seiner Eigenschaft als Leiter der Zweigniederlassung selbst bestimmen kann, welchen Lohn er sich auszahlen will. Dies bliebe nämlich einem normalen Arbeitnehmer verwehrt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich aus einer solchen Konstellation in der Tat ein Beitragsumgehungstatbestand ergeben, jedenfalls dann, wenn der Betreffende keine plausiblen und belegten Erklärungen in Bezug auf die Höhe des Lohnes abzugeben vermag. Es ist offensichtlich, dass die Festsetzung eines unverhältnismässig niedrigen Lohnes Auswirkungen auf die vom Arbeitgeber an die Ausgleichskasse zu leistenden Beiträge und den Unternehmensgewinn hat. So werden durch die Auszahlung eines tieferen Lohns auf der einen Seite die von der Lohnhöhe abhängigen Beiträge verringert (vgl. § 18 KZG) und auf der anderen Seite der Unternehmensgewinn gesteigert. Hiervon profitiert der Arbeitnehmer, welcher wirtschaftlich massgeb-
lich an der Arbeitgeberin beteiligt ist und zugleich Kinderzulagen bezieht, was unter bestimmten Umständen durchaus als stossend zu bezeichnen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2006,2P.108/2006).
3.3
Indem die Familienausgleichskasse den Kinderzulagenanspruch vorliegend bereits mit dem allgemeinen Hinweis auf den ungewöhnlich tiefen Lohn des Beschwerdeführers gekürzt hat — was nach dem Gesagten indessen in dieser Weise als Begründung für eine Kürzung alleine noch nicht genügt —, hat sie die näheren Umstände des Zustandekommens des unterdurchschnittlichen Lohnes keiner näheren Abklärung unterzogen. So lässt sich den vorhandenen Unterlagen insbesondere nicht entnehmen, worin genau die Arbeit des Beschwerdeführers für die X. Ltd besteht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über die Höhe seines eigenen Lohnes selbst bestimmen kann, ob die Zweigniederlassung der X. Ltd in Zug neben dem Beschwerdeführer noch weitere Arbeitnehmer beschäftigt, welche allenfalls einen höheren Lohn als der Beschwerdeführer beziehen, und ob der vom Beschwerdeführer bezogene Lohn zumindest in einem vernünftigen Verhältnis steht zum wirtschaftlichen Wert seiner für die Arbeitgeberin geleisteten Arbeit. Aufgrund der Aktenlage lässt sich unter diesen Umständen aber nicht beurteilen, ob der Bezug der vollen Kinderzulagen als rechtsmissbräuchlich im Sinne einer Beitragsumgehung zu werten ist. Die Vornahme der fraglichen Abklärungen wird die Familienausgleichskasse daher nachzuholen haben, indem sie beispielsweise die Buchhaltungsabschlüsse der Zweigniederlassung der X. Ltd in Zug sowie weitere Erklärungen durch den Beschwerdeführer selbst oder allfälliger anderer massgeblicher Personen einzuholen haben wird. In diesem Rahmen wird insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachzugehen sein, dass er schliesslich durch die Organe der Arbeitslosenversicherung zur Annahme der Stelle bei der X. Ltd angehalten worden sei. Die Beschwerde ist demnach insofern gutzuheissen, als die Verfügung vom 30. März 2006 sowie der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 aufzuheben sind und die Sache zur Vornahme der genannten Abklärungen und zum entsprechenden Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Familienausgleichskasse zurückzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2007 S 2006/78