Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2007 / 159

Rubrum

Art. 6 UVG – Adäquater Kausalzusammenhang psychischer Unfallfolgen zu einem Raubüberfall.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Während eines Urlaubs in seiner Heimat Bosnien-Herzegowina nahm A. am 12. Oktober 2003 um ca. 20.20 Uhr mit seinem PW Mercedes 180C zwei Anhalter – eine ihm flüchtig bekannte Frau sowie deren Begleiter – mit sich, welche ihn jedoch in einen Hinterhalt lockten und dort mit zwei weiteren Komplizen überfielen. Dabei wurde er aus seinem Wagen gezerrt, gewürgt und mit einer Eisenstange auf Kopf und andere Körperteile geschlagen. Erst nach Einschreiten eines Anwohners liessen die Angreifer von A. ab und flüchteten mit dessen Wagen samt Bargeld im Wert von ca. Fr. 15’000.–, mehreren Ausweisdokumenten sowie diversen Wertgegenständen. Nach den vorhandenen medizinischen Berichten erlitt A. bei diesem Angriff eine Kopfkontusion mit Commotio cerebri, diverse Rissquetschwunden und Prellungen an Kopf, Körper und Vorderarm rechts, eine offene Patellafraktur am linken Knie und eine Würgeverletzung mit Dysphonie. Die Erstversorgung bis 17. Oktober 2003 – insbesondere im Sinne einer Erstbehandlung der Rissquetschwunden samt initialer Überwachung bei ananmnestisch kurzzeitiger Bewusstlosigkeit und Amnesie – erfolgte in einem Krankenhaus in Bosnien-Herzegowina. Auf seinen Wunsch hin wurde er jedoch am 18. Oktober 2003 in die Schweiz zurückgebracht, wo er in der Folge noch bis zum 1. November 2003 im Spital X. stationär behandelt wurde. Unter anderem wurde dabei insbesondere eine Osteosynthese der linken Kniescheibe durchgeführt. Ein anfänglich noch geäusserter Verdacht auf eine Schädelfraktur konnte hingegen nicht erhärtet werden. Bereits im Austrittsbericht des Spitals X. war indessen auch die Rede von einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Wegen in der Folge anhaltender Beschwerden im Sinne von Kopfschmerzen unterschiedlicher Intensität, lumbaler Rückenschmerzen, ventraler Halsschmerzen, Ohrenschmerzen beidseits, belastungsabhängiger Schmerzen im Kniegelenk links sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit starker Somatisierung und subsyndromal in Erscheinung tretender posttraumatischer Belastungsstörung folgte vom 17. Dezember 2003 bis 4. Februar 2004 ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik Y., welche in ihrem Austrittsbericht vom 26. Februar 2004 über fehlende somatische Korrelate, jedoch eine unübersehbare

depressive Stimmungslage berichtete, wobei aber vor dem Hintergrund der entsprechenden psychiatrischen Diagnosen das Gesamtbeschwerdebild erklärbar sei. Im Zuge des weiteren, aus rein somatisch-objektiver Sicht an sich normalen Heilungsverlaufs – weder eine otoneurologische Untersuchung vom 14. Juni 2004 beim Dr. B. noch eine neurologische Abklärung vom 21. Juni 2004 bei Dr. C. ergaben eine vollständige Erklärung für die noch vorhandenen Beschwerden – konnte sodann auch in Bezug auf die linke Patella am 28. September 2004 das Osteosynthesematerial entfernt werden. Psychiatrischerseits wurde A. derweil auch von der psychiatrischen Klinik D. mit Bericht vom 18. Juni 2004 ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung (ICD-10: F43.2) bzw. von Dr. E. mit Bericht vom 10. Oktober 2004 eine posttraumatische Störung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert. Im Übrigen war A. seit dem erlittenen Raubüberfall vom 12. Oktober 2003 durchgehend vollständig arbeitsunfähig geblieben. Gestützt auf einen Bericht des Kreisarztes Dr. F. über eine Untersuchung vom 14. Dezember 2004 stellte der Unfallversicherer schliesslich mit Verfügung vom 7. Februar 2005 seine Leistungen per 28. Februar 2005 ein mit der Begründung, es lägen heute keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor. Die jetzt noch geklagten Beschwerden seien organisch als Folgen des erlittenen Unfalles nicht mehr erklärbar. Vielmehr seien psychische Gründe dafür verantwortlich. Insoweit sei jedoch ein rechtserheblicher Zusammenhang zum Unfallereignis, welches als höchstens mittelschwer und nicht als besonders eindrücklich eingestuft werden könne, nicht mehr gegeben. Die dagegen erhobenen Einsprachen sowohl von A. als auch der Krankenkasse wies der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2007 ab, dies nachdem inzwischen im März 2007 im Auftrag der Invalidenversicherung auch eine MEDAS-Begutachtung durchgeführt worden war. Am 8. November 2007 reichten sowohl A. (Beschwerdeführer 1) als auch dessen Krankenkasse (Beschwerdeführerin 2) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein jeweils mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2007 sei aufzuheben und, es seien A. die gesetzlichen Leistungen

aus UVG zuzusprechen. Der Unfallversicherer beantragte die Abweisung dieser Beschwerden.

Aus den Erwägungen

(…)

3.

(Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem geklagten Beschwerdebild und dem Raubüberfall vom 12. Oktober 2003 bejaht)

4.

Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt allerdings im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der damit verursachten Gesundheitsschädigung neben dem natürlichen auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 117 V 361; 115 V 135). Mit der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs wird dem rechtlich bestehenden Bedürfnis nach Eingrenzung und Auswahl von Tatsachen aus der natürlichen Kausalkette Rechnung getragen. Der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs als einer Rechtsfrage kommt somit die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 117 V 382; 115 V 142).

4.1

Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers gemäss Rechtsprechung praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von Unfallfolgeschäden, für die ein natürlicher Kausalzusammenhang medizinisch zwar angenommen wird, jedoch nicht oder nicht hinreichend organisch nachweisbar ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b), ist demgegenüber zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik jedoch bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis oder im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Trifft dies zu, sind gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). Bei beiden Methoden wird für die Beantwortung der Frage der adäquaten Kausalität an die Schwere des Unfalls und gegebenenfalls bestimmte unfallbezogene Kriterien angeknüpft (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b, 115 V 138 Erw. 6). Der Unterschied besteht darin, dass bei HWS- Schleudertraumen, diesen äquivalenten Verletzungen und Schädel-Hirntraumen mit jenen eines Schleudertraumas vergleichbaren Folgen im Rahmen der Prüfung

der massgebenden unfallbezogenen Kriterien im Gegensatz zur Rechtslage bei psychischen Fehlentwicklungen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten ist, weil nicht entscheidend ist, ob die

Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 382 f.; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317,

4.2

Im Hinblick auf so genannte Schreckereignisse ohne körperliche Verletzungen, welche unter bestimmten Umständen ebenfalls als Unfall anerkannt werden, beurteilt sich die Adäquanz nachfolgend aufgetretener psychischer Störungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesslich nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359; vgl. BGE 129 V 184 Erw. 4.2). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen (Urteil des EVG vom 14. April 2005, U 390/04, Erw. 1.2).

4.3

Unter den Parteien ist vorab umstritten, nach welcher dieser Methoden der adäquate Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall nun zu beurteilen ist. Während die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, die psychischen Unfallfolgen seien bereits kurz nach dem Ereignis vom 12. Oktober 2003 in den Vordergrund getreten, sodass die Adäquanz nach BGE 115 V 133 zu beurteilen sei, will der Beschwerdeführer 1 mit Verweis auf das erlittene Schädel-Hirntrauma BGE 117 V 366 Erw. 6a bzw. 382 Erw. 4b angewendet haben. Die Beschwerdeführerin 2 stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend um ein so genanntes Schreckereignis, weshalb nach der allgemeinen Adäquanzformel vorzugehen sei.

4.3.1

Ausgeschlossen werden kann unter den konkreten Umständen eine Adäquanzprüfung nach den Vorgaben zu den so genannten Schreckereignissen.

Zwar hat das Bundesgericht die Anwendung dieser Methode auch auf Fälle ausgedehnt, in welchen die Betroffenen nebst dem rein psychischen Stress auch körperliche Verletzungen erlitten haben, sofern die somatischen Beeinträchtigungen jedenfalls lediglich von untergeordneter Bedeutung sind. Das Bundesgericht hatte in diesem Sinne etwa einen Fall zu beurteilen, in welchem eine Versicherte auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war, wobei sie auch Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend erlitt (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215). In einem anderen Fall wurde die Versicherte nachts von drei maskierten Männern überfallen, wobei ihr einer mit den Fäusten ins Gesicht schlug und ein weiterer sie mit einer Pistole bedrohte. Die Versicherte zog sich dabei nebst Schwellungen im Gesicht auch eine Rissquetschwunde über dem linken Auge zu, die ambulant genäht werden musste (Urteil des EVG vom 4. August 2005, U 2/05). Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind die erlittenen körperlichen Verletzungen indessen weit gravierender und es kam ihnen im Vergleich zur sicherlich auch gegebenen massiven psychischen Stresssituation keineswegs bloss untergeordnete Bedeutung zu. So wurde der Beschwerdeführer von mehreren Tätern angegriffen, aus seinem Wagen gezerrt, mehrmals mit einer Metallstange auf Kopf und andere Körperteile geschlagen, gewürgt und schliesslich bewusstlos liegen gelassen. Der Beschwerdeführer erlitt dabei nicht nur Schrammen, Kontusionen und Rissquetschwunden, sondern namentlich auch eine Commotio cerebri, eine offene Patellafraktur am linken Knie und eine Würgeverletzung mit Dysphonie. Nach rund einwöchiger Hospitalisation in Bosnien musste der Beschwerdeführer daraufhin auch noch vom 18. Oktober 2003 bis 1. November 2003 im Spital X. stationär behandelt werden und es folgte anschliessend noch ein Aufenthalt vom 17. Dezember 2003 bis 4. Februar 2004 in der Rehaklinik Y. Die Adäquanzprüfung nach der Methode, wie sie vom Bundesgericht ursprünglich im Hinblick auf reine Schreckereignisse ohne körperliche Beeinträchtigungen entwickelt worden ist und später noch auf Fälle ausgedehnt wurde, in welchen auch geringfügige körperliche Beeinträchtigungen von untergeordneter Bedeutung vorhanden sind, erscheint unter diesen Umständen jedenfalls nicht mehr als sachgerecht.

4.3.2

Damit hat die Adäquanzprüfung also in jedem Fall entweder nach der so genannten Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 oder aber nach der so genannten Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 359, welche nach BGE 117 V 369 auch auf Fälle mit erlittenem Schädel-Hirntrauma anzuwenden ist, zu erfolgen. Nach welcher dieser beiden Methoden jedoch vorzugehen ist, kann unter den gegebenen Umständen schliesslich offen bleiben. Wie im Folgenden zu zeigen ist, müsste nämlich selbst dann von einem auch rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen dem Raubüberfall vom 12. Oktober 2003 und dem geklagten Beschwerdebild ausgegangen werden, wenn davon ausgegangen würde, dass tatsächlich die körperlichen Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik im Verlaufe der Entwicklung nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt hätten und damit ganz in den Hintergrund getreten wären.

4.4

Für die Beurteilung der Adäquanz ist in jedem Fall an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – vom Eidgenössischen Versicherungsgericht folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139).

4.4.1

Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden kann, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 115 V 139 f.).

4.4.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind im Hinblick auf psychische Unfallfolgen zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Im Gegensatz zu diesen bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 140 wird für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder mit Schädelhirntrauma und in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367, BGE 117 V 383). Bezogen auf diese Fälle hat das Bundesgericht die Kriterien darüber hinaus auch weiter präzisiert (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 10 S. 126 ff.).

4.4.3

Unabhängig davon, ob es sich nun um rein psychische Unfallfolgen oder um Folgen eines Schädel-Hirntraumas handelt, ist der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Fällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 367 f., 117 V 384).

4.5

Die Beschwerdeführer machen vorliegend zu Recht geltend, dass es sich beim zu beurteilenden Raubüberfall zumindest um ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen handelt. Selbst wenn aber mit der Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne ausgegangen werden sollte, genügte auch damit bereits ein einziges der aufgeführten Kriterien, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich Opfer eines rücksichtslos durchgeführten Raubüberfalls geworden, bei welchem er nicht nur seines Autos, eines namhaften Geldbetrages sowie weiterer Wertsachen beraubt, sondern dabei auch mit dem Tode bedroht, körperlich brutal angegriffen, aus seinem Wagen gezerrt, mit einer Metallstange mehrfach auf den Kopf und andere Körperteile geschlagen, gewürgt und schliesslich bewusstlos liegen gelassen wurde. Bei einem solchen Tathergang ist offenkundig zumindest das

Kriterium besonders dramatischer Begleitumstände oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls in ausgeprägter Weise erfüllt. Es kann dabei offen bleiben, ob die Angreifer nun tatsächlich zwecks Verdunkelung der Tat sogar die Tötung des Beschwerdeführers beabsichtigt hatten oder inwieweit auch ethnische Feindschaften mit der Tat in einem Zusammenhang standen. So oder anders musste das Opfer auch bei objektiver Betrachtungsweise in der konkreten Situation angesichts des gefährlichen Angriffs auf seinen Körper um sein Leben fürchten. Den Beschwerde führenden Parteien ist insbesondere auch insoweit Recht zu geben, als der in Bosnien-Herzegowina erlittene Raubüberfall vom 12. Oktober 2003 nicht einfach auf schweizerische Verhältnisse übertragen werden kann, indem etwa gesagt wird, ein gleicher in der Schweiz sich zugetragener Vorfall wäre nicht von derart eindrücklichen Umständen begleitet gewesen, da hier eine Rivalität zwischen verschiedenen Volksgruppen, Ressentiments gegenüber wohlhabenden Landsleuten, ein Sittenverfall und Verrohung der Moral infolge kriegerischer Vergangenheit im Gegensatz zum Tatort in Bosnien-Herzegowina fehlen würden. Bei der Beurteilung der Schwere eines Unfallereignisses ist grundsätzlich von den tatsächlichen und konkreten Umständen des jeweiligen Falles auszugehen. Etwas anderes lässt sich aus der bundesgerichtlichen Praxis nicht ableiten und wäre dem System einer einzelfallbezogenen Adäquanzprüfung denn auch völlig fremd. Ebenso ist im vorliegenden Zusammenhang auch nicht entscheidend, inwieweit der Beschwerdeführer allenfalls durch sein eigenes unbedarftes Auftreten bis zu einem gewissen Grad selbst dazu beigetragen haben mag, dass er Zielscheibe eines Raubüberfalls wurde. Der Beschwerdeführer lässt dazu zutreffend geltend machen, dass dies höchstens im Hinblick auf ein allfälliges Selbstverschulden im Sinne eines Wagnisses nach Art. 50 UVV zu prüfen wäre. Dass aber der Beschwerdeführer mit einem Mercedes mit schweizerischen Kennzeichen nach Bosnien gefahren ist, dabei Wertsachen und eine höhere Barschaft mitgeführt und schliesslich auch noch Autostopper aufgenommen hat, würde den Wagnisbegriff noch keineswegs erfüllen. Jedenfalls vermögen aber diese Umstände nichts daran zu ändern, dass dem Tathergang des Raubüberfalls das Kriterium besonderer Eindrücklichkeit zugesprochen werden

muss. Mit der Bejahung einer besonderen Eindrücklichkeit bzw. besonders dramatischer Begleitumstände ist nun aber ein Kriterium in besonderer Weise erfüllt, welches sowohl bei bloss psychischen Unfallfolgen als auch bei Folgen eines Schädel- Hirntraumas in gleicher Weise zu berücksichtigen ist. Unter den konkreten Gegebenheiten genügt dieses Kriterium daher auch bereits, um die Adäquanz in jedem Fall als gegeben betrachten zu können. Selbst wenn die weiteren Kriterien – zumindest unter Ausklammerung der psychisch bedingten Komponenten in Anwendung von BGE 115 V 133 – nicht oder nur teilweise erfüllt wären, könnte dies an der Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Raubüberfall vom

12. Oktober 2003 und dem noch immer vorhandenen Beschwerdebild schliesslich nichts ändern.

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 S 2007/159

§ 5 Abs. 1 und § 17 des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen kantonalen Gesetzes über die Kinderzulagen vom 16. Dezember 1982 (KZG; BGS 844.4); Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) – Die Bezüge einer Verwaltungsrätin stellen definitionsgemäss massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung dar und sind dementsprechend AHV-rechtlich als Verdienst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Die Verwaltungsrätin ist daher, auch wenn sie in keinem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, in jedem Fall als Arbeitnehmerin im Sinne von § 5 Abs. 1 KZG bzw. Art. 13 Abs. 1 FamZG zu behandeln und sie hat dementsprechend Anspruch auf Kinderzulagen, sofern die weiteren Bezugsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Verweis der Familienausgleichskasse darauf, dass im Bereich der Arbeitslosenversicherung Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung keine Arbeitslosenentschädigung beziehen können, vermag hieran nichts zu ändern.

Aus den Erwägungen: (…)

2.

Gemäss § 5 Abs. 1 KZG haben haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmer mit einem Kind oder mehreren Kindern, deren nichtlandwirtschaftliche Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt sind, Anspruch auf Kinderzulagen für jeden vollen Arbeitsmonat. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine der Arbeitszeit entsprechende Teilzulage (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KZG). Bei regelmässiger Beschäftigung als Arbeitnehmer während des ganzen Monats sind die Kinderzulagen nach dem Monatssatz zu berechnen. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Ansätze entsprechend gekürzt (§ 3 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum KZG vom 28. März 1983, VVKZG; BGS 844.411). Ist die tatsächliche Arbeitszeit nicht oder nur schwer feststellbar, so wird sie in der Regel aufgrund der tatsächlichen

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Unfallversicherung, Art. 50 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 24. Januar 2017, 1. April 2018, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Juni 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.