Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2007 / 62

Rubrum

7. Sozialversicherung

Art. 10 Abs. 4 i. V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG und Art. 52 AHVG — Arbeitgeberhaftung. Erfolgt eine Einsprache gegen eine Schadenersatzverfügung schriftlich, muss sie zwingend die Unterschrift der Einsprache führenden Person enthalten, andernfalls die Verwaltungsbehörde dieser zur entsprechenden Verbesserung eine Nachfrist unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle ansetzt.

Aus den Erwägungen

6.1

Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an eine Einsprache. Die Einfachheit des Einspracheverfahrens rechtfertigt sich unter anderem damit, dass der Versicherungsträger die Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Einspracheverfahren verlegen kann (Art. 42 ATSG). Immerhin verlangt Art. 10 Abs. 1 ATSV als Grundsatz, dass Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müssen. Indes können an die Begründungspflicht keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, zumal es altrechtlich ausreichte, wenn der Wille, die Verfügung nicht zu akzeptieren, zum Ausdruck kam (vgl. hierzu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 52 ATSG Rz. 13). Nach Art. 10 Abs. 3 ATSV kann die Einsprache in allen nicht in Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ATSV abschliessend enumerierten Fällen wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erfolgen. Gemäss der altrechtlichen Praxis sind auch Mischformen zulässig (vgl. RKUV 1988 444 f., zitiert bei Kieser a. a. O. Rz. 12). Artikel 10 Abs. 4 ATSV statuiert, dass die schriftliche Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person enthalten muss. Genügt die Einsprache den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die letztgenannte Verordnungsbestimmung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis, wonach das Bestehen auf einer Unterschrift bei einem Rechtsmittel — wie bei einem Rechtsbehelf — nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus resp. nicht gegen aArt. 4 BV verstosse (BGE 120 V 413 ff).

6.2

In casu ergibt sich aus den Akten und gilt als unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegen die Schadenersatzverfügung vom 14. Dezember 2005 am 3. Januar

2006 fristgerecht Einsprache erhob, dass er die Einsprache aber nicht unterzeichnete. Gestützt auf Art. 10 Abs. 5 ATSV forderte die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer deshalb mit eingeschriebenem Brief vom 19. Januar 2006 auf, ihr das retournierte Exemplar der Einspracheschrift bis zum 25. Januar 2006 unterzeichnet wieder einzureichen. Im Unterlassungsfall werde nicht auf die Einsprache eingetreten. Das Einschreiben kam mit dem Vermerk «Annahme verweigert» zur Ausgleichskasse zurück. Daraufhin setzte die Kasse dem Beschwerdeführer mit A-Postbrief vom 6. Februar 2006 noch einmal Frist an und forderte ihn auf, den gerügten Mangel bis zum 13. Februar 2006 zu beheben, unter nochmaliger Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Es gilt überdies als unbestritten, dass auch diese Frist nicht gewahrt wurde. Erst nach Erlass des Einspracheentscheids, resp. des Nichteintretensentscheids vom 14. Februar 2006 ging die Eingabe vom 15. Februar 2006, eine nachträglich unterzeichnete Einspracheschrift, am 16. Februar 2006 der Ausgleichskasse zu.

6.3

Mit der Beschwerdegegnerin ist wie mehrfach angesprochen festzustellen, dass die Einsprache vom 3. Januar 2006 an einem formellen Mangel im Sinne von Art. 10 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 ATSV litt und dass der Beschwerdeführer diesen trotz zweier ihm gesetzter Nachfristen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, nicht fristgerecht behob. Folglich war die Ausgleichskasse in Beachtung von Art. 10 Abs. 5 ATSV berechtigt, auf die Einsprache nicht einzutreten, resp. den angefochtenen Nichteintretensentscheid zu fällen. Mit der Beschwerdegegnerin ist darüber hinaus festzuhalten, dass formelle Verfahrensmängel, die gestützt auf eine gesetzliche Grundlage resp. Verordnungsgrundlage zu einem Nichteintreten führen, im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2007 vorgebrachten Rechtfertigungen — die Frist sei bei Mitteilung bereits abgelaufen gewesen resp. er werde am Ende ohnehin als Verlierer dastehen — aber können nicht gehört werden bzw. können in keiner Weise zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007 S 2007/62

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 42 und Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Januar 2015, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 23. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.