S 2007 / 82
Rubrum
Änderung der Anspruchsvoraussetzungen damit nicht glaubhaft gemacht worden, so ist der Versicherungsträger auch nicht gehalten, selbst ergänzende Abklärungen vorzunehmen, sondern er kann auf Nichteintreten erkennen (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5). Vorliegend hat allerdings die Beschwerdegegnerin, indem sie das Rentenbegehren mit ihrer Verfügung vom 13. Februar 2006 – gestützt durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 – formell abgewiesen hat, nicht etwa einen solchen Nichteintretensentscheid mangels Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung erlassen, sondern vielmehr über den Leistungsanspruch materiell entschieden. Damit entfaltete der Untersuchungsgrundsatz seine vollumfängliche Wirkung und die Beschwerdegegnerin war somit gehalten, den Sachverhalt auch selbst abzuklären und sich nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu vergewissern, ob sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids vom 6. Januar 2005 tatsächlich nicht in einem für den Rentenanspruch wesentlichen Ausmass verändert haben. Der Verzicht auf weitere Abklärungsmassnahmen, insbesondere auf eine von der Beschwerdeführerin beantragte erneute psychiatrische Abklärung, konnte in dieser Konstellation also nicht etwa einzig damit begründet werden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Form einer Zunahme einer psychischen Komorbidität sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Verzicht auf die Erhebung beantragter Beweismittel kann sich bei dieser Ausgangslage lediglich aus Gründen ergeben, die auch eine antizipierte Beweiswürdigung rechtfertigen würden.
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Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2008 S 2006/120
Art. 42 ATSG; Art. 57 Abs. 1 und Art. 57a Abs. 1 IVG und Art. 73bis Abs. 1 IVV – Gewährung des rechtlichen Gehörs. Bei umstrittener Bemessung der Invalidität hat die IV-Stelle ein Vorbescheidverfahren durchzuführen.
Aus den Erwägungen
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4.
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4.2
Nach dem im Rahmen der 5. IVG-Revision eingefügten Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid unter anderem über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Gegenstand des Vorbescheids sind indes nur Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a–d IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in Kraft seit 1. Juli 2006).
Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung):
— die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a);
— die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. b);
— die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen (lit. c);
— die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit (lit. d).
Der Vorbescheid bezieht sich somit einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. a–d IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Nicht im Vorbescheid geregelt ist dagegen die Berechnung der Renten und der Taggelder, denn diese Aufgaben obliegen den Ausgleichskassen (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG). Die IV-Stellen beschränken sich daher bei den Renten auf die Mitteilung des Invaliditätsgrades und des Rentenbeginns (Rz. 3013.5 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung; KSVI).
Bei der erstmaligen Rentenzusprache stellt die IV-Stelle gleichzeitig mit dem Vorbescheid der Ausgleichskasse Kopien aller Anmeldungsunterlagen und alle für die Rentenberechnung relevanten Daten zu. Die Ausgleichskasse bereitet die Leistungsberechnung vor, die mit der Verfügung zugestellt wird (Rz. 3014.4 KSVI).
4.3
Im Urteil vom 15. Januar 2008 (BGE 134 V 97 ff.) hat das Bundesgericht entschieden, das Erfordernis der Gewährung des rechtlichen Gehörs heisse nicht, dass ein Vorbescheidverfahren durchzuführen sei. Dieses diene zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, gehe aber über den verfassungsrechtlichen
Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gebe, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern; der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gebe keinen Anspruch darauf, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen. Die Rechtsprechung habe denn auch differenziert zwischen der Pflicht zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und derjenigen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs; das rechtliche Gehör sei auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müsse (BGE 134 V 107 Erw. 2.8.2 mit Hinweisen).
4.4
Wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss, sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen. In diesem Sinne ist die in der IVV und im KSVI geregelte – vorstehend in 4.1 – 4.2 dargestellte – Vorgehensweise für die Festsetzung der Rente grundsätzlich nicht zu beanstanden: Das Vorbescheidverfahren erlaubt, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass der Verfügung zu diskutieren. Die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung kann nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung erfolgen. Ein anderes Vorgehen drängt sich höchstens ausnahmsweise auf, wenn aus besonderen Gründen zu erwarten ist, dass die Rentenberechnung als solche umstritten sein könnte (BGE 134 V 107 Erw. 2.8.3).
5.
5.1
Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die IV-Stelle der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber am 5. April 2007 die «Mitteilung des Beschlusses» betreffend die Invaliditätsgrade (100% von 1. Januar 2005 bis 31. März 2006 und 33% ab 1. April 2006) sowie den Verfügungsteil 2 übermittelt und die Ausgleichskasse ersucht hat, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden. Die erwähnte «Mitteilung des Beschlusses» wurde dem Beschwerdeführer nicht einmal zur Kenntnisnahme zugestellt.
5.2
Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung obliegt den IV-Stellen die Bemessung der Invalidität. Dies hat zur Folge, dass diese Frage zum Gegenstand des Vorbescheids im Sinne von Art. 57a IVG gehört (vgl. Art. 73 bis Abs. 1 IVV in der offenbar unveränderten Fassung seit 1. Juli 2006).
Zu den Leistungen im Sinne von Art. 74ter IVV, welche ohne Erlass einer Verfügung zugesprochen werden können, gehören Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision. Selbst wenn es sich dabei auch um Renten handelt, welche nicht nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision berechnet werden, kommt die Ausnahme von Art. 74ter IVV angesichts des ursprünglich gestellten Hauptantrages in der Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. April 2005, ihm sei eine halbe Rente zuzusprechen, ohnehin nicht zur Anwendung.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2008 S 2007/82
Art. 28 aIVG i.V.m. Art. 16 ATSG – Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). – Der rechtsprechungsgemäss entstandene Grundsatz, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft werden soll, kann es einem Arbeitnehmer verbieten, zu Lasten der Invalidenversicherung in einem wesentlich tieferen Pensum als aus medizinischer Sicht für angepasste Tätigkeit möglich beim bisherigen Arbeitgeber zu verbleiben, wenn er im zumutbaren Pensum in einer anderen, angepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mehr verdienen würde.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): A. Der Versicherte, W. H., Jahrgang 1950, Elektromonteur, meldete sich im Mai 2005 bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an. Er verwies auf Rückenbeschwerden und äusserte, seit 2004 sei er bezüglich beider Knie, seit 2005 bezüglich des Rückens in Behandlung. In der Folge veranlasste die IV-Stelle die ihr notwendig erscheinenden beruflichen und medizinischen Abklärungen, darunter eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. M.W., Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie. Im Rahmen seines Gutachtens vom 6. April 2006 hielt der Sachverständige fest, für eine körperlich ausschliesslich leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeit mit einem Sitzanteil von 50 bis 70% ohne Arbeiten mit dem rechten Arm an bzw. über der Schulterhorizontalen, ohne Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und ohne Arbeitsposition in kniender oder