S 2007 / 92
Rubrum
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PvKG, auch IPVG genannt) — Für den Anspruch auf Prämienverbilligung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchjahres massgebend.
Sachverhalt
Am 25. Januar 2007 wurde A geboren. B reichte für sich, seine Ehegattin C und seinen Sohn A das Formular «Individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung 2007» fristgerecht bei der Einwohnerkontrolle Zug ein. Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 gewährte die Ausgleichskasse Zug B und C für das Jahr 2007 je eine Prämienverbilligung von CHF 528.—. A wurde nicht berücksichtigt.
Aus den Erwägungen
4.
Nach § 4 Abs. 3 PvKG sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchjahres massgebend. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung muss für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Regelfall auf einen konkret bestimmten Zeitpunkt abgestellt werden können. Wie des Weiteren aus dem Marginale zu § 4 PvKG «Anspruchsberechtigte Personen» hervorgeht, beschlägt diese Bestimmung allein den Kreis der anspruchsberechtigten Personen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. Januar 1998, S 1997 3, Erw. 2a). Es ist somit massgebend, aus wie vielen obligatorisch krankenpflegeversicherten und prämienpflichtigen (und somit exklusive ungeborene Kinder) Personen eine gemeinsam besteuerte Familie am erwähnten Stichtag besteht.
Aus den Akten ergibt sich, dass A am 25. Januar 2007 geboren worden ist. Am für den Prämienverbilligungsanspruch entscheidenden 1. Januar 2007 waren demnach lediglich die beiden in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2007 berücksichtigten Beschwerdeführer obligatorisch krankenpflegeversichert und prämienpflichtig. Die Prämienzahlungspflicht von A wurde erst rückwirkend auf den 1. Januar 2007 festgelegt (vgl. Versicherungspolice vom 30. Januar 2007). Dass die Beschwerdeführer unter diesen Umständen für den Januar 2007 bzw. für das ganze Jahr 2007 die vollen Prämien für A zahlen müssen, ist nach dem Gesagten irrelevant. In Beachtung des unmissverständlich formulierten § 4 Abs. 3 PvKG hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruches auf eine
Prämienverbilligung im Jahr 2007 zu Recht lediglich die beiden Beschwerdeführer — nicht aber A — berücksichtigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2007 S 2007/92
Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG — Keine subsidiäre Leistungspflicht der Krankenversicherung, wenn ein Versicherter im Zeitpunkt des Unfalls obligatorisch bei der Unfallversicherung versichert war. Die im Heim anfallenden Pflegekosten, auch wenn sie nach BESA abgerechnet werden, sind somit nicht von der Krankenversicherung zu übernehmen.
Aus den Erwägungen:
5.4
Die Heilbehandlung kann sowohl in einer Heilanstalt als auch zu Hause durchgeführt werden (vgl. Art. 15 und 18 UVV). Die Hauspflege i. S. von Art. 18 UVV umfasst die Heilbehandlung und die medizinische Pflege, jedoch nicht die nichtmedizinische Pflege wie etwa die Hilfeleistungen an den Betroffenen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, z. B. die Führung des Haushalts. Unter Heilbehandlung und medizinischer Pflege zu Hause versteht das Unfallversicherungsrecht nicht bloss die während einer beschränkten Zeit dauernde Heilbehandlung, welche die Genesung des Versicherten zum Ziel hat. Die Unfallversicherung hat auch dann, wenn eine dauernde Pflege nötig und eine Heilung im Sinne einer vollen Rehabilitation nicht zu erwarten ist, die bei einer Hauspflege anfallenden Kosten zu übernehmen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 3. Aufl., Art. 10 UVG, S. 94). Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob die Unfallversicherung auch die ausser Hause, d. h. bei einem Pflegeheimaufenthalt, anfallenden Kosten für eine dauernde notwendige medizinische Pflege zu übernehmen hat. Ob dies der Fall ist, kann vorerst dahin gestellt bleiben. Zu prüfen gilt es vorab grundsätzlich, ob die im Heim Kastanienbaum erbrachten Leistungen überhaupt eine Heilbehandlung bzw. medizinische Pflege im Sinne von Art. 18 UVV darstellen oder nicht.