S 2008 / 129
Rubrum
Probleme mit dem Aufstehen und Absitzen ausserhalb der eigenen vier Wände im Rahmen der erstgenannten Funktion aber offenbar nicht berücksichtigen wollte, erscheinen die Abgrenzungen der einzelnen Funktionen denn auch als eher willkürlich. Schlussendlich vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich auf eigene Kosten einen Stuhl anschaffte, der ihr das selbständige Aufstehen und Absitzen im Wohnraum ermöglicht, die Beurteilung, wie sie die IV-Stelle vornahm, nicht zu rechtfertigen. Mithin kann hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung des Absitzens und Aufstehens nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht von einer wesentlichen Veränderung resp. Verbesserung ausgegangen werden und die Beschwerdeführerin gilt auch diesbezüglich nach wie vor als erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Das Eingreifen des Gerichts in die Beurteilung resp. die Ermessensbetätigung der Verwaltung erweist sich folglich als nicht nur gerechtfertigt, sondern als klar indiziert.
8. Bei dieser Beurteilung der Sache ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in vier Lebensverrichtungen als hilflos gilt. Soweit sie anlässlich der öffentlichen Verhandlung auch noch auf ihre Beeinträchtigung beim Kochen, Waschen und Bügeln hinwies, kann sie hingegen nicht gehört werden, da es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um alltägliche Lebensverrichtungen im Sinne von Gesetz und Praxis handelt. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV trotzdem weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, basierend auf mittlerer Hilflosigkeit. Demnach erweist sich die Beschwerde als begründet und sie ist gutzuheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 S 2008/90
Invalidenversicherung: Auch ein Statuswechsel vom Erwerbstätigen zum Nichterwerbstätigen gilt als Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
Sachverhalt
Die Versicherte A., Jahrgang 1973, absolvierte nach sechs Jahren Primar- und drei Jahren Sekundarschule für ein Jahr eine Handelsschule, schliesslich für ein weiteres Jahr die BEVOS-Juventus in Zürich. Von August 1992 bis Januar 1993 erlernte sie den Beruf einer Coiffeuse, brach diese Ausbildung allerdings vorzeitig ab. Bei Anmeldung zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung vermerkte sie, sie strebe die Ausbildung zur Kindergärtnerin an. Als Behinderung erwähnte sie panische
Angstzustände (Agoraphobie) mit Ohnmachtsanfällen. In der Folge veranlasste die IV-Stelle Zug verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen, darunter Arztberichte von Dr. L., Facharzt FMH für Neurologie und Psychiatrie, Zug. Mit Vorbescheid vom 15. Juli 1996 bzw. mit Verfügung vom 9. September 1996 sprach die IV-Stelle Zug der Versicherten zufolge langdauernder Krankheit – Diagnose: phobisches Syndrom mit Leistungsangst – und vollumfänglicher Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. Oktober 1994 eine ganze Invalidenrente zu. Die volle Rente aufgrund eines 100 %igen Invaliditätsgrades wurde in den Folgejahren in verschiedenen Rentenrevisionen bestätigt. Im Rahmen der im Oktober 2007 eingeleiteten Rentenrevision stellte Dr. M., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zug, die Diagnosen mittelgradiger Angstattacken (ICD-10 F41.00) bei einer rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10 F33.4), aktuell remittiert. Weiter hielt sie fest, es liege noch immer eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Zudem wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt, gemäss welcher für den Haushalt nur eine Invalidität von 3 % festgestellt wurde. Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2008 bzw. Verfügung vom 9. Juli 2008 wurde der Rentenanspruch der Versicherten, mittlerweile Mutter zweier Kleinkinder, auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.
…
Aus den Erwägungen
…
4.
4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist jedenfalls zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Auch die Veränderung des Status als Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige kann zu einer Rentenrevision führen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheids (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Ist zwischenzeitlich bereits eine Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgt, wobei es nur zu einer Bestätigung der bisherigen Rentenverfügung kam, kommt einem solchen Entscheid ebenfalls keine Bedeutung zu. Der Überprüfungszeitraum wird nämlich nur begrenzt durch einen Entscheid, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, auf einer entsprechenden Beweiswürdigung und gegebenenfalls auf einer korrekten Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich-Basel-Genf 2009, Art. 17 Rz. 22 sowie BGE 133 V 108).
4.2
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der erwerblichen Verhältnisse gilt es insbesondere zu prüfen, ob eine finanzielle Notwendigkeit besteht, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder allenfalls auszudehnen. Bei der Beurteilung sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
4.2.1
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2). Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn – etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt – klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe auch Urteile des Bundesgerichts in Sachen L. vom 9. August 2007 [9C_369/2007] Erw. 3 und
in Sachen H. vom 4. Januar 2008 [9C_655/2007] Erw. 4.1).
4.2.2
Im Zusammenhang mit der Würdigung von Abklärungsberichten ist auch auf die Beweismaxime der sogenannten «Aussage der ersten Stunde» hinzuweisen. Danach ist den ersten und spontanen Angaben und Reaktionen in der Regel mehr Gewicht beizumessen als jenen, die zu einem späteren Zeitpunkt und in Berücksichtigung allfällig sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen erfolgten. Die genannte Beweismaxime ist nach der bundesgerichtlichen Praxis Bestandteil der freien Beweiswürdigung. Entscheidend ist indes, dass das Untersuchungsprinzip grundsätzlich verlangt, dass ein Sachverhalt solange abzuklären ist, bis er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht. Bei Widersprüchen sind diese, soweit möglich, vorerst aus dem Wege zu räumen. Erst wenn es keine weiteren Möglichkeiten gibt, den Sachverhalt abzuklären, kommen die Beweisregeln – wie die zitierte Beweismaxime – überhaupt zur Anwendung (vgl. BGE 121 V 45 ff. sowie Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2006 [I 496/05] Erw. 3.2.2 und vom 8. August 2007 [I 874/06] Erw. 4.1.2 am Schluss).
4.2.3
Sodann ist vom Grundsatz auszugehen, dass einer versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 130 V 97 Erw. 3.3.3, Urteil vom 6. August 2007 [I 126/07] Erw. 4.2 mit vielen weiteren Hinweisen).
4.2.4
Zur Beurteilung der Einschränkung im Haushalt ist schliesslich daran zu erinnern, dass der Abklärungsbericht Haushalt gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV auch im Falle der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit grundsätzlich als geeignetes Beweismittel gilt. Stimmen indes die Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die vor Ort durchgeführte Abklärung (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2008 [8C_112/2007] Erw. 6.2.1 mit Hinweisen auf weitere Entscheide, insbesondere BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 S. 468). Weicht die im Abklärungsbericht festgestellte Einschränkung erheblich von der vom Psychiater medizinisch-theoretisch festgehaltenen Einschränkung ab, gibt die fachärztliche Beurteilung zu den Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeiten aber nur ungenügend Auskunft, sind ergänzende medizinische Auskünfte einzuholen und danach ist zu beurteilen, ob der Abklärungsbericht den medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen hinreichend Rechnung trägt oder ob eine neue Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen ist (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2007 [I 652/06] Erw. 10).
…
7.
7.1
In den Rechtschriften liess die Beschwerdeführerin ausführen, ihre Angaben anlässlich der Haushaltsabklärungen seien nicht auf den hypothetischen Fall, dass sie völlig gesund sei, ausgerichtet gewesen. Im Gegenteil sei klar, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung selbst mit zwei Kleinkindern in einem Umfang von ca. 70 % einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehen würde. Auch die gesellschaftliche Realität zeige, dass Frauen mit entsprechenden beruflichen Ausbildungen heute auch mit Kindern erwerbstätig seien. Zudem spreche auch das Einkommen des Ehemannes für einen Zusatzverdienst. Für die Kinderbetreuung stünde ihre Mutter zur Verfügung, wobei die Stadt Zug auch über etliche Kinderkrippen verfüge.
7.2
Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der Haushaltsabklärung sehr differenziert geäussert und klar gemacht, dass sie sich, solange die Kinder noch klein seien und bis das kleinere in den Kindergarten komme, zu 100 % um den Haushalt und die Kinder kümmern wolle und dass sich die Frage des Wiedereinstiegs ins Erwerbsleben erst danach wieder stelle. Auf diese Angaben könne man voll und ganz abstellen.
7.3
Zur Beurteilung der Statusfrage sind vorerst die Verhältnisse der Beschwerdeführerin etwas zu erhellen. Die Beschwerdeführerin war bei Verfügungserlass 35-jährig. Aus gesundheitlichen Gründen schaffte sie den Einstieg ins Berufsleben nicht. Hingegen ist sie verheiratet und Mutter eines – zum Verfügungszeitpunkt – viereinhalb jährigen Knaben (C.) und eines vier Monate alten Töchterchens (D.). Die Familie bewohnt ein Einfamilienhäuschen in Altstadtnähe, welches der Mutter der Beschwerdeführerin gehört und von einem Garten umgeben ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erzielt ein monatliches Gehalt (inklusive 13. Monatslohn) von ca. Fr. 5’500.–. Dazu dürften noch die Kinderzulagen kommen. Nach den Angaben der Ärzte bekommt die Rolle als Mutter und Hausfrau der Beschwerdeführerin gut und vermag sie auch etwas damit zu versöhnen, dass sie beruflich nicht erreichen konnte, was sie sich vornahm. Nach eigenen Angaben entdeckte sie vor kurzem das Schreiben, das sie aktuell als Hobby betrachtet.
7.4
In Würdigung der divergierenden Parteipositionen ist vorab und unter Verweis auf Erw. 4.2 ff. resp. 4.2.2 in Erinnerung zu rufen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung – wie von der Beschwerdegegnerin festgehalten – sehr differenziert erklärt und darauf hingewiesen hat, sie habe sich entschieden, bis zum Eintritt des jüngeren Kindes keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Angaben indizieren nicht, dass die Beschwerdeführerin die Frage nicht in den richtigen Konsens habe stellen können. Zieht man alsdann die gesellschaftlichen Realitäten in Betracht, ist zum einen zwar einzuräumen, dass es aktuell immer mehr Frauen gibt, die nebst ihrer Aufgabe als Mutter von Kleinkindern auch einer jedenfalls teilzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Daneben gibt es aber auch Frauen, die jedenfalls nach der Geburt des zweiten Kindes vorübergehend von einer Erwerbstätigkeit absehen möchten. Dass Mütter zumindest die ersten zwei Jahre im Leben eines Kindes in dessen Nähe erleben wollen, ist keineswegs ungewöhnlich. Es gibt sogar noch immer Familienmodelle, wo die Mutter sich völlig aus dem Berufsleben verabschiedet. Schliesslich entspricht es der gefestigten Praxis im Scheidungsfalle, dass Mütter mit vorschulpflichtigen Kindern nicht einmal zur Erwerbsaufnahme in Teilzeit angehalten werden. Nach der Praxis des Zuger Kantonsgerichtes wird Müttern von schulpflichtigen Kindern bis zu zehn Jahren höchstens eine Teilzeitarbeit im Umfang von ca. 30 % zugemutet. Bis zum Alter von 16 Jahren wird sodann eine Steigerung des Pensums bis zu 50 oder 60 % als vertretbar erachtet. Bei Erreichen der Volljährigkeit wird schliesslich die Annahme eines vollen Pensums erwartet. Bei Kindern im Alter von vier Monaten und vier Jahren erachtet die scheidungsrechtliche Gerichtspraxis die Absenz vom Arbeitsmarkt mithin nicht als ungewöhnlich und die Behauptung, in dieser Situation dürfe von einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % ausgegangen werden, entbehrt jeder Grundlage. Soweit die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund den Angaben im Abklärungsbericht, den so genannten Aussagen der ersten Stunde, praxisgemäss besondere Beachtung schenkte, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden und es ist anzunehmen, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
dagegen erhobenen Einwände in Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen erfolgten. Berücksichtigt man überdies, dass die Familie der Beschwerdeführerin im Hause ihrer Mutter leben und dass der Ehemann monatlich über mindestens Fr. 5’500.– verfügen kann, zeichnet sich denn auch eine finanzielle Notwendigkeit zur Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit nicht ab. Im Weiteren sprechen auch das Alter, die soziale Stellung der Beschwerdeführerin bzw. der Familie sowie die berufliche Vergangenheit nicht per se für die Aufnahme einer Teilzeitarbeit. Auch der Umstand, dass die Betreuung der Kinder anderweitig organisiert werden könnte, indiziert die nunmalige Annahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle nicht. Dass die Gesundheit den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin wesentlich prägte, ist zwar nicht in Abrede zustellen und es ist nicht ausgeschlossen, dass dies die Meinungsbildung bzw. die im Abklärungsbericht festgehaltene Aussage der Beschwerdeführerin mit beeinflusste. Gleichwohl gilt, gerade vor dem Hintergrund der aufgezeichneten gesellschaftlichen Realität, die Annahme, im Gesundheitsfalle würde die Beschwerdeführerin einer Teilzeitarbeit nachgehen wollen, nur als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich. Folglich ist in casu und nach dem hier anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfalle keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge, solange ihr jüngstes Kind noch nicht einmal im Kindergartenalter ist, dass somit ein Statuswechsel erfolgte, was als Revisionsgrund zu berücksichtigen ist. Die in diesem Zusammenhang beantragten Befragungen des Ehemannes und der Mutter führten nicht zu einer anderen Sachbeurteilung. Selbst die Bestätigung, dass eine ausserhäusliche Arbeitsaufnahme bewältigt werden könnte, lässt die im Lichte der gesellschaftlichen Realität nachvollziehbare Aussage der ersten Stunde nicht weniger wahrscheinlich erscheinen.
…
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Beschwerdeführerin – für den Zeitpunkt des Verfügungserlasses – ein Status als vollzeitige Hausfrau und Mutter als erstellt gilt und dass der Abklärungsbericht Haushalt – auch in besonderer Beachtung der psychiatrischen Diagnosen – nicht zu beanstanden ist. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt sich somit vorliegend nicht (mehr). Weiterungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsleben sowie weitere medizinische
Abklärungen erscheinen als obsolet. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 S 2008/129 (vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2009 9C_552/2009)
Invalidenversicherung: Art. 17 ATSG und Art. 53 Abs. 2 ATSG – Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen.
Aus den Erwägungen:
(…)
4.3
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (Revision der Invalidenrente) wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Anzufügen ist, dass die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein muss (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Art. 17 N 14 ff.; EVGE I 626/03 vom 30. April 2004, Erw. 3.5.2).
4.4
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht