S 2008 / 139
Rubrum
Art. 14 BV und Art. 21. Abs. 2 IVG – Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet. Hat ein Versicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge Bedarf nach kostspieligen Geräten, besteht im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf ein Hilfsmittel. – Der für die Gewährung von Hilfsmitteln bestehende IV-rechtliche Grundsatz, dass die Hilfsmittel einfach und zweckmässig sein müssen resp. dass den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, Bestimmtheit und Geeignetheit Rechnung zu tragen ist, darf nicht zu einer Einschränkung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Familie führen.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): A. Der Versicherte, B. A., geboren am 8. November 1986, gilt als schwerst körper- und geistig behindert und leidet zusätzlich unter epileptischen Anfällen. Bereits im Säuglingsalter wurde er bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und schon 1988 standen die Diagnosen der Geburtsgebrechen nach GgV Ziff. 387 (angeborenes Anfallsleiden in Form einer angeborenen Epilepsie) und nach GgV Ziff. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) fest. Weiter ist ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 498 (schwere neonatale metabolische Störungen) verzeichnet. Generell wird von einer schweren spastischen Tetraparese bei allgemeinem Entwicklungsrückstand resp. von cerebraler Parese gesprochen. Dem Versicherten wurden über die Jahre Sonderschulung, Heimaufenthalt sowie diverse Hilfsmittel durch die IV finanziert. Zudem musste er sich wiederholt schweren Operationen, sei es internistischer Art, sei es am Bewegungsapparat, unterziehen. Nach seinem Austritt aus dem heilpädagogischen Zentrum H., wo der Versicherte vom 8. August 1991 bis zum Eintritt ins Erwachsenenalter, d.h. bis zum 30. November 2004, Sonderschulung genoss, erfolgte der Eintritt ins Zentrum M. in M. Seit dem 1. Dezember 2004 hat der Versicherte überdies Anspruch auf eine ganze Rente zulasten der Invalidenversicherung.
Unterstützt vom Hausarzt des Behindertenheimes beantragten die Eltern des Versicherten einen Patientenheber, da letzterer die Wochenenden und einen Teil der Ferien zu Hause in S. verbringe und ohne ein entsprechendes Gerät nicht «transferiert» werden könne. Mit Verfügung vom 19. April 2007 an die Adresse des Sozialdienstes S. gewährte die IV-Stelle der Familie A. Kostengutsprache für den beantragten Patientenheber. Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2008 wurde indes eröffnet, man beabsichtige die Kostengutsprache vom 19. April 2007 wieder aufzuheben. Bei der Überprüfung der Akten habe man festgestellt, dass die Bewilligung irrtümlicherweise erteilt worden sei. Krankenheber könnten nur abgegeben werden, wenn die versicherte Person zu Hause lebe. Da der Versicherte seit längerer Zeit im Heim lebe und nur ca. jedes zweite Wochenende und ferienhalber nach Hause gehe, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. …
Aus den Erwägungen
(…)
4.
4.1
Nach Art. 21 IVG hat ein Versicherter im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Hat ein Versicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge Bedarf auf kostspielige Geräte, besteht im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf ein Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen (Art. 21 Abs. 4 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat er in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) allerdings an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen und dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit der anhangweise aufgeführten Hilfsmittelliste. Im Anhang unter Ziff. 14, Hilfsmittel für die Selbstsorge, resp. Ziff. 14.02 werden Krankenheber zur Verwendung im privaten Wohnbereich erwähnt und es wird darauf hingewiesen, dass deren Abgabe leihweise erfolge. Nach Art. 2 Abs. 4 HVI besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel sodann aber nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung, wobei sich dieser auch auf das Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen erstreckt. Hilfsmittel müssen überdies bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfange zur Einreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Somit hat der Versicherte in der Regel nur Anspruch auf die dem Zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, will das Gesetz die Eingliederung doch nur soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. BGE 122 V 212 Erw. 2c).
Im Übrigen kann das BSV gestützt auf Art. 92 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. auf Art. 64a Abs. 1 lit. b IVG in der aktuellen Fassung) den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen. Diesbezüglich ist das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) zu beachten. Zur Abgabe von Krankenhebern wird unter Rz. 14.02.1 festgehalten, diese sei angezeigt, wenn die versicherte Person nun unwesentlich zur eigenen Körperhygiene beitragen könne und dieser vorwiegend zur Erleichterung der Hilfe von Drittpersonen diene.
4.2
Der Beschwerdeführer bzw. seine Angehörigen berufen sich im Zusammenhang mit ihrem Anspruch auf ein Hilfsmittel auf das verfassungsmässige Recht auf Familie.
4.2.1
Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass Art. 14 der schweizerischen Bundesverfassung (BV) – das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet – nicht nur das Recht zur Eheschliessung und zur Begründung einer Familie beinhaltet, sondern auch eine Bestandesgarantie darstellt und den Schutz der Familie garantiert. Dem Staat kommt der Familie gegenüber mithin ein Schutz- und Förderauftrag zu. Damit gilt aber auch das Familienleben als solches als jedenfalls gegen staatliche Eingriffe geschützt (Ruth Reusser, St. Galler Kommentar zu Art. 14 BV, Rzn. 34 ff.). Artikel 8 Abs. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährt jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Auch diese Bestimmung vermittelt der Familie einen institutionellen Schutz und hat das Zusammenleben – nicht nur der Kleinfamilie von Eltern und Kindern – auch naher Verwandter, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, im Auge (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl am Rhein 1996, Rzn. 15 ff. zu Art. 8 EMRK).
4.2.2
Im publizierten Entscheid vom 6. März 2008 [I 725/06] hielt das Bundesgericht in den Erwägungen 5 bis 7 fest, die Verweigerung der Kostengutsprache für Hilfsmittel in einem Haus, in welchem sich die behinderte Person nun jedes zweite Wochenende und ferienhalber im Rahmen der Ausübung des scheidungsrechtlich vereinbarten Besuchsrechts aufhalte, verstosse nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, da die faktische Benachteiligung nicht vom Staat verursacht worden sei, diesen gestützt auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV aber grundsätzlich keine Leistungspflicht treffe. Da sich Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat richteten und nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche gäben, könne im Gesagten grundsätzlich auch keine Verletzung des Grundrechts auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) gesehen werden. Insbesondere könne auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden. Hingegen sei bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV – wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend seien – möglich sei. Es sei alsdann abzuwägen zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen des Versicherten und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit; auch unter dem grundrechtlichen Aspekt bestehe aber kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung. Im Lichte des Gesagten könne die Argumentation, es gebe keinen Anspruch auf Hilfsmittel in einer zweiten Wohnung, jedoch zweifellos nicht gehört werden. Zwar treffe dies zu auf Ferien- oder andere Wohnungen, in denen sich jemand nur sporadisch aufhalte. Allerdings müsse auch beachtet werden, dass das Grundrecht auf Familie einen geschützten Anspruch auf Verkehr mit beiden Eltern verleihe. In casu könne der Anspruch nicht verwirklicht werden, wenn der Betroffene aufgrund seiner Behinderung im Hause seines Vaters nicht leben könne. Dieser Umstand sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen. In Erwägung 8.2 ff. führte das Bundesgericht
schliesslich weiter aus, wo es um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen von Verhältnissen gehe, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurückzuführen seien, sei auch bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Allerdings könnten Familienangehörigen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht rechtsprechungsgemäss umfangreichere Hilfeleistungen zugemutet werden (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3 [I 90/02]; SZS 2005 S. 210 Erw. 3.1 [I 3/04]).
(…)
6.
Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf Hilfsmittel vorliegend in erster Linie mit der Argumentation, da der Beschwerdeführer vollzeitig in einem Heim lebe, wo Krankenheber vorhanden seien, und der Krankenheber im elterlichen Zuhause nur an Wochenenden und während der Ferien genutzt würde, läge eine Doppelausstattung vor. Dies stehe dem Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit entgegen. Eine Gutheissung des Begehrens würde in der Konsequenz dazu führen, dass Hilfsmittel zur Selbstsorge stets mehrfach abgegeben werden müssten, da ja die meisten Heimbewohner auch Angehörige hätten, bei welchen sie Wochenenden und Ferien verbringen könnten. …
Der Argumentation der IV-Stelle ist vorab entgegenzuhalten, dass der beantragte Krankenheber zweifellos einzig der Selbstsorge resp. der Unterstützung der Eltern in der Pflege ihres behinderten Sohnes, somit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck dient (vgl. Erw. 4.1). Die Behauptung, dem Gebot der Zweckmässigkeit werde nicht Genüge getan, geht somit völlig fehl. Inwiefern die Anschaffung resp. Überlassung eines solchen Geräts dem Grundsatz der Einfachheit widersprechen soll, erhellt sich dem Gericht ebenfalls nicht, zumal die IV-Stelle in ihrem ablehnenden Entscheid nicht präzisierte, wieso dieser Grundsatz in casu verletzt sein soll. Dabei ist zu beachten, dass es hier nicht darum geht, ob ein Hilfsmittel in einfacher oder in luxuriöser Ausstattung zur Verfügung gestellt werde. Es geht nur darum, ob überhaupt ein Anspruch auf ein Hilfsmittel für die elterliche Wohnung des Beschwerdeführers bestehe. Der Kritik, eine Doppelausstattung sei weder notwendig, noch verhältnismässig, zumal das Gerät ja immer wieder für etliche Tage und damit mehrheitlich ungenutzt bleibe, ist mit dem Hinweis auf den in Erwägung 4.2.2 zitierten neueren Entscheid des Bundesgerichts zu begegnen und es ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern das von allen Teilen so geschätzte und für die Entwicklung des Beschwerdeführers so wichtige Familienleben an den Wochenenden und während der Ferien nicht resp. nicht mehr im gewünschten Umfang pflegen könnten, würde der Krankenheber für die elterliche Wohnung – es geht um das gemeinsame Zuhause und nicht um eine allfällige Ferienwohnung – der Familie künftig verweigert. Der Umstand, dass die Praxis von Familienangehörigen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht umfangreichere Hilfeleistungen erwartet, bedeutet nämlich nicht, dass diesen körperliche Anstrengungen über die eigenen Kräfte hinaus abgefordert werden können. Gebieten Art. 14 BV resp. Art. 8 EMRK eine grundrechtskonforme Auslegung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsnormen resp. eine grundrechtskonforme Ermessenshandhabung – und um Ermessen geht es vorliegend unbestrittenermassen – und entschied das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid, würde die Ablehnung einer «Zweitausstattung» einem geschiedenen Vater den persönlichen Kontakt zu
seinem Kinde in seiner Wohnung verunmöglichen, könne dies im Lichte der zitierten Grundrechte nicht akzeptiert werden, so bedeutet dies für den hier zu beurteilenden Fall, dass es mit den genannten Grundrechten auch nicht vereinbar wäre, wenn die in intakter Ehe lebenden Eltern des Beschwerdeführers ihren schwer behinderten Sohn nicht mehr regelmässig über die Wochenenden und für Ferien zu sich nehmen könnten. Der Hinweis auf die Schadenminderungspflicht führt sodann ebenfalls nicht zu einer anderen Sachbeurteilung. … Da den Akten entnommen werden kann, bei käuflicher Überlassung des Krankenhebers müsse mit einem Kaufpreis von Fr. 3’380.– gerechnet werden, kann auch das Argument, die Kosten der Massnahme stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen, nicht gehört werden und im Lichte der mehrfach zitierten neuesten Praxis geht schliesslich auch die Behauptung, es fehle an der medizinischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit, völlig an der Sache vorbei. Ob der mehrfach zitierte Entscheid des Bundesgerichts resp. eine diesen Entscheid beherzigende kantonale Gerichtspraxis in den Interessen der Invalidenversicherung zuwiderlaufender Weise präjudiziell wirkt oder nicht, kann und darf für die Beurteilung der hier anstehenden Rechtsfrage nicht entscheidend sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 S 2008/139
Art. 7 und 8 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG – Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. – Das Ausbalancieren eines Fussballtors zu zweit, zu dritt oder zu viert erfüllt den Unfallbegriff nicht.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): A. Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 25. September 2007 meldete die G.G. AG, Z, der SUVA, ihr Mitarbeiter, V. B., Jahrgang 1965, habe am 20. September 2007,
21.00
Uhr, ausserhalb der Arbeitszeit einen Unfall erlitten. Nach dem Fussballspiel auf dem Sportplatz H. in Z. habe man das Tor aufhängen wollen. Dabei sei dieses gekippt und dem Versicherten auf die Schulter gefallen. Als Verletzung wird eine Zerrung der linken Schulter, als erstbehandelnder Arzt resp. erstbehandelnde Klinik die B.-Klinik in D, als nachbehandelnder Arzt Dr. J. von der orthopädischen Chirurgie der B-Klinik genannt.
Aus den Erwägungen: (…)
3.1.1
Damit von einem Unfall ausgegangen werden kann, müssen sämtliche in der Legaldefinition nach Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterien erfüllt sein. Mit dem ersten Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt und es wird eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums verlangt. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Zeitspanne weniger Sekunden (vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, Zürich 2003, Art. 4 Rz. 7 f.). Das Kriterium der Unfreiwilligkeit verlangt, dass die Folge des Ereignisses, die Körperschädigung, unbeabsichtigt eintritt