Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2008 / 177

Rubrum

und im Lichte der mehrfach zitierten neuesten Praxis geht schliesslich auch die Behauptung, es fehle an der medizinischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit, völlig an der Sache vorbei. Ob der mehrfach zitierte Entscheid des Bundesgerichts resp. eine diesen Entscheid beherzigende kantonale Gerichtspraxis in den Interessen der Invalidenversicherung zuwiderlaufender Weise präjudiziell wirkt oder nicht, kann und darf für die Beurteilung der hier anstehenden Rechtsfrage nicht entscheidend sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 S 2008/139

Art. 7 und 8 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG – Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. – Das Ausbalancieren eines Fussballtors zu zweit, zu dritt oder zu viert erfüllt den Unfallbegriff nicht.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): A. Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 25. September 2007 meldete die G.G. AG, Z, der SUVA, ihr Mitarbeiter, V. B., Jahrgang 1965, habe am 20. September 2007, 21.00 Uhr, ausserhalb der Arbeitszeit einen Unfall erlitten. Nach dem Fussballspiel auf dem Sportplatz H. in Z. habe man das Tor aufhängen wollen. Dabei sei dieses gekippt und dem Versicherten auf die Schulter gefallen. Als Verletzung wird eine Zerrung der linken Schulter, als erstbehandelnder Arzt resp. erstbehandelnde Klinik die B.-Klinik in D, als nachbehandelnder Arzt Dr. J. von der orthopädischen Chirurgie der B-Klinik genannt.

Aus den Erwägungen

(…)

3.1.1

Damit von einem Unfall ausgegangen werden kann, müssen sämtliche in der Legaldefinition nach Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterien erfüllt sein. Mit dem ersten Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt und es wird eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums verlangt. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Zeitspanne weniger Sekunden (vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, Zürich 2003, Art. 4 Rz. 7 f.). Das Kriterium der Unfreiwilligkeit verlangt, dass die Folge des Ereignisses, die Körperschädigung, unbeabsichtigt eintritt

(Kieser, a.a.O., Rz. 9 ff.). Mit dem Kriterium der Ungewöhnlichkeit sollen Unfälle von Ereignissen abgegrenzt werden, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Auszuscheiden sind mithin die tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden können (Werner Lauber, zitiert in: Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 195 ff., insbesondere S. 234). Massgebend ist, dass das Ereignis das im jeweiligen Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet. Dabei kann die Ungewöhnlichkeit auch in einer Programmwidrigkeit bestehen oder sich aus einem das Übliche überschreitenden Ausmass (z.B. ausserordentliche Kraftanstrengung) ergeben. Ungewöhnlich ist dabei nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, sondern dieser selbst. Die Praxis stellt neben objektiven Elementen auch auf subjektive Umstände wie Gewöhnung, Häufigkeit der Verrichtung etc. ab (Kieser, a.a.O., Rz. 17 ff.). Das Kriterium des äusseren Faktors gilt im Regelfalle schliesslich als erfüllt, wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte – praxisgemäss können aber auch körpereigene Bewegungen wie das Aufstehen aus der Hocke die schädigende äussere Einwirkung darstellen (BGE 129 V 466) – auf diesen einwirken. In aller Regel wird es sich um eine mechanische Einwirkung handeln (Kieser, a.a.O., Rz. 19). Zwingende Folge dieses Zusammenspiels verschiedener Faktoren ist die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit.

3.1.2

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Körperbewegungen zu bejahen, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen bzw. gestört wird. Bei gewissen typischen Gesundheitsschäden, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folgen von Krankheiten, namentlich von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines normalen Geschehensablaufs eintreten können, muss das Begriffsmerkmal der Aussergewöhnlichkeit besonders deutlich erfüllt bzw. die Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Dasselbe gilt für körpereigene resp. körperinnere Traumen wie beispielsweise eine Lumbago. Die Konstitution sowie die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung sind insbesondere im Zusammenhang mit Überanstrengungen ebenfalls zu berücksichtigen (Rumo- Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 27, mit weiteren Hinweisen).

… Im Speziellen verneinte die Praxis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit für einen Schreiner-Maschinisten und seinen Kollegen, die zusammen eine ca. 100 bis 150 kg schwere Tür transportieren resp. ins Gleichgewicht bringen mussten (SUVA Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15); für einen von fünf erwachsenen Männern, die zusammen eine Maschine von 300 bis 400 kg zu tragen hatten (SUVA-Jahresbericht 1984 Nr. 3 S. 5 f.); für einen von vier Arbeitern, die zusammen einen schweren Elektromotor einen Hang hinauf zu tragen hatten (EVGE 1943 69 f.); für jemanden, der eine 30 bis 40 kg schwere Hobelbank von einem oberen Geschoss ins Erdgeschoss tragen und diese dort abstellen musste (SUVA-Jahresbericht 1942 Nr. 3a/2 S. 15); für einen Hilfspfleger, der einen 100 bis 120 kg schweren Patienten vom Operationstisch in ein Bett umlagern musste (BGE 116 V 139 Erw. 3c); für einen Arbeitnehmer eines Fitnesscenters, der vier oder fünf Scheiben à 10 kg anheben und sechs Meter entfernt in gebückter Stellung wieder abstellen musste (BGE 116 V 148 Erw. 3a); für jemanden, der eine 40 kg schwere Korbflasche anhob (SUVA-Jahresbericht 1942 Nr. 3a/1 S. 15); für einen von zwei Arbeitern, die auf unebenem Gelände ein Geleisstück von ca. 80 kg Gewicht hoben (EVGE 1932 76); für einen Berufsmann einer Druckweiterverarbeitungsfirma, welcher einen Papierstapel à 60 kg hob und beim Einbrechen des Stapels reflexartig nachfasste (SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 8); für jemanden, der beim Abladen von 10 bis 15 kg schweren Kisten eine Rumpfdrehung vornahm (SUVA-Jahresbericht 1943 Nr. 3a/2 S. 14); für jemanden, der einen 80 kg schweren Motor, der von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohte, ruckartig an sich zog (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17); für jemanden, der über 100 kg schwere Fässer auf eine leicht erhöhte Rampe zu schieben und dort aufzurichten hatte (SUVA-Jahresbericht 1955 Nr. 3b/2 S. 19) sowie für einen Handlanger, der einen Baumstamm von sieben Meter Länge und 25 cm Durchmesser auf die Schulter zu heben hatte (SUVA-Jahresbericht 1947 Nr. 3a/1 S. 18; vgl. diesbezüglich Rumo-Jungo, a.a.O., S. 36 ff.). Der neueren bundesgerichtlichen Praxis sind zum Aspekt der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Überanstrengung zudem die folgenden Entscheide zu entnehmen: Mit Entscheid

vom 13. Dezember 2002 verneinte das Bundesgericht eine ausserordentliche Anstrengung im Falle eines 31-jährigen Juristen, der eine 30 kg schwere Lautsprecherbox hochgehoben hatte und sich damit nach vorne beugte. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids wurde insbesondere betont, das Hochheben und Tragen einer Last von ca. 30 kg – dies entspreche etwa einem gut gefüllten Reisekoffer oder einer mit Büchern gefüllten Bananenschachtel – stelle auch für einen untrainierten, lediglich an Büroarbeit gewohnten jüngeren Mann nichts Aussergewöhnliches dar (Urteil des EVG vom 13. Dezember 2002 [U 65/02] Erw. 2.1 f.). Mit Entscheid vom 21. März 2006 hielt das Bundesgericht für eine 52-jährige Taxifahrerin, die einer Kundin sechs 1,5-Liter-Flaschen Mineralwasser trug und gleich- zeitig einen auf einer Treppe umkippenden Einkaufswagen mit einem Gewicht von 25 bis 30 kg zu halten versuchte, fest nach der Rechtsprechung liege eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung erst bei Lasten von mehr als 100 kg vor (Urteil des EVG vom 21. März 2006 [U 222/05] Erw. 3.2 mit Hinweis auf den Entscheid vom 9. Oktober 2003 [U 360/02]). Auch im Falle eines 64-jährigen Systemspezialisten, der zusammen mit seiner Frau schwere Topfpflanzen auf einem Transportroller von der Garage in den Garten transportieren wollte und einen kippenden Oleander reflexartig hochriss, wurde eine Aussergewöhnlichkeit verneint (Urteil des EVG vom 23. Mai 2006 [U 144/06] Erw. 2). In Beachtung der genannten höchstrichterlichen Praxis entschied auch das Verwaltungsgericht im Falle eines 60-jährigen Assistenten der Betriebsleitung der Restaurationsbetriebe eines Unternehmens, der zusammen mit einer weiteren Person einen ca. 60 kg schweren Geschirrwagen aus einem Fahrzeug heben musste, es mangle vorliegend an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 28. Mai 2008 [S 07 179]), und am 30. Oktober 2008 wurde das Vorliegen eines Unfalls auch im Falle einer 39-jährigen Frau, die zusammen mit einem Monteur einen ca. 60 kg schweren Schrank von einem Raum in den nächsten transportieren sollte, verneint (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 30. Oktober 2008 [S 07 132]).

(…)

5.2

In Würdigung des in den Erwägungen 3.1.1 und 3.1.2 Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass der Unfallbegriff vorliegend klar nicht erfüllt ist. Im Lichte der höchstrichterlichen Praxis stellt das Hantieren mit Gewichten von 30 bis 40 kg selbst für eine untrainierte, nur an Büroarbeiten gewohnte Person nichts Aussergewöhnliches dar, zumal ja auch ein gut gefüllter Reisekoffer oder eine mit Büchern gefüllte Bananenschachtel jeweils soviel wiegen können und man auch beim Einkaufen oder bei der Gartenarbeit mit ähnlichen Gewichten konfrontiert sein kann. Überdies darf nicht vergessen werden, dass die Rechtsprechung eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung erst bei Lasten von mehr als 100 kg anerkennt. Schliesslich veranschaulicht die reichhaltige Praxis – das zu zweit erfolgte Ausbalancieren einer 100 bis 150 kg schweren Tür, das Ausbalancieren eines ca. 60 kg schweren Stapels mit Druckpapier, das Ausbalancieren eines umkippenden Einkaufswagens oder eines auf einem Rollwagen stehenden resp. kippenden Oleanders –, dass auch das Ausbalancieren von Gewichten per se nicht als ungewöhnlich bzw. sinnfällig gilt. Wiegt ein Fussballtor gerade mal 40 – oder wenig mehr – Kilogramm, kann folglich nicht von einem besonders hohen Gewicht resp. einer diesbezüglich hohen Kraftanstrengung gesprochen werden. Zwar verlangt das Ausbalancieren einer für Schwingungen anfälligen Konstruktion zugegebenermassen eine gewisse Geschicklichkeit bzw. erfordert einen gewissen Kraftaufwand. Behändigten in casu aber vier Männer, die diese Verrichtung eingestandenermassen gewohnt sind, das Fussballtor gemeinsam, kann im geschilderten Vorgang nichts Aussergewöhnliches im Sinne der zitierten Praxis erkannt werden. Zudem räumte auch der Beschwerdeführer ein, dass sich nichts Programmwidriges – im Sinne eines Ausgleitens, eines Sturzes oder eines Anschlagens – ereignet habe, und auch von einem unkoordinierten Bewegungsablauf kann nicht gesprochen werden. Damit kann ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2008 S 2008/177

Art. 9 Abs. 1 UVG – Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. – Darunter fallen auch Reaktionen auf für Spitalpersonal im Sinne des Arbeitnehmerschutzes obligatorische Impfungen.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Die Versicherte, J. P., arbeitete ab 1. März 2006 im Spital Y als Stationssekretärin und war deshalb bei der Winterthur, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, obligatorisch unfallversichert. Sie liess sich am 11. Mai 2006 durch den Personalarzt gegen Tetanus impfen. Am 16. Mai 2006 wurde eine Schwellung des rechten Oberarms ohne Rötung oder Überwärmung festgestellt und die Versicherte klagte über einen starken Armschmerz. Als vorläufige Diagnose wurde eine allergische Reaktion nach der Impfung festgehalten. …

Aus den Erwägungen: (…)

3.2

Artikel 9 UVG schliesslich regelt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten resp. den Berufskrankheiten gleichgestellten Krankheiten. Demnach gelten als Berufskrankheiten jene Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat erstellt die

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 7, Art. 8 und Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.