Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2008 / 215

Rubrum

«Bestätigung» der Chefredaktion über eine regelmässige journalistische «Beschäftigung» für die Zeitung BLICK keineswegs aus, um wie erforderlich eine aktuelle berufliche Beanspruchung mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent nachzuweisen. Es bedürfte nachprüfbarer Angaben über Arbeitsort und Arbeitszeiten. Dem Beschwerdeführer wäre dabei anzuraten, sicherzustellen, dass seine Kommunikation mit der Amtsstelle wirksam ist, beispielsweise indem er sich von der Amtsstelle die Zustellung seiner postalischen oder anderweitigen Eingaben unmittelbar bestätigen liesse bzw. indem er auf eine erkennbar nicht erfolgte Zustellung rechtzeitig reagieren würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2008 V 2008/92

(Das Bundesgericht trat auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Entscheid vom 5. September 2008 nicht ein.)

Art. 61 lit. f ATSG – Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Durch die ungenügende Mitwirkung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sind seine Einkommensverhältnisse und damit seine Bedürftigkeit im Verwaltungsverfahren unbewiesen geblieben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der nachgereichten Unterlagen ausgewiesen. Die Übernahme der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege erfolgt aber erst ab Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Aus den Erwägungen

7.

7.4

Es stellt sich nun die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Kostenbefreiung bzw. die Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung erfolgt. In der Regel ist der Zeitpunkt der Gesuchstellung relevant. Eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aber prinzipiell abzulehnen, sie ist grundsätzlich nur auf

die Zukunft gerichtet (vgl. BGE 122 I 203). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, der die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen würde, zumal der Kammervorsitzende das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand vom 15. September 2008 zu Recht abgewiesen hat. Vielmehr wäre es Pflicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gewesen, rechtzeitig notwendige Belege in Bezug auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers selber anzufordern und dem Gericht zusammen mit den Formularen bei-zubringen oder anzukündigen. Die Beschwerde vom 28. November 2008 ist folglich auch als neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand zu betrachten. Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Hauptverfahren zu bejahen, allerdings erst ab Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2008, demnach ab 28. November 2008.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2008 S 2008/215

5.

Steuerrecht § 191 Abs. 1 Bst. b StG – Steueraufschub. Was ist unter der Formulierung «…, soweit der Veräusserungserlös in der Regel innert zwei Jahren vor oder nach der Handänderung zum Erwerb oder Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird » zu verstehen ?

Aus dem Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 3. Mai 2007 verkaufte A.B. einen Miteigentumsanteil von 138/1000 am Grundstück GS Nr. …, Sonderrecht an einer 5-Zimmer-Wohnung, an C. D. und E.F. zu einem Kaufpreis von Fr. 749’000.–. Am 5. August 2007 reichte er bei der Grundstückgewinnsteuer-Kommission der Gemeinde X. (im Folgenden Kommission genannt) die Steuererklärung ein und machte neben einem Verkaufserlös von netto Fr. 738’518.80 Anlagekosten im Betrag von Fr. 629’998.50 geltend. Insgesamt wies er einen Grundstückgewinn von Fr. 108’520.30 aus. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung eines Steueraufschubs infolge Ersatzbeschaffung. Mit Veranlagungsentscheid vom 27. September 2007 korrigierte die Kommission die Anlagekosten auf den Betrag von Fr. 625’658.– und setzte den Grundstückgewinn mit Fr. 112’861.– fest. Der Grundstückgewinnsteuerbetrag wurde auf Fr. 11’286.– festgesetzt. Bezüglich des Gesuchs um Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung stellte die Kommission fest, dass dieser Steueraufschub nicht

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 191 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.