Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2008 / 21

Rubrum

BVG. – Teilung der von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen ihrer beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB bei einer Ehescheidung: Sachliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit geltend gemachten Einkäufen in die zweite Säule des einen Ehegatten aus Eigengut des anderen Ehegatten.

Sachverhalt

Die zwischen A und B am 12. Mai 1993 vor dem Zivilstandsamt C geschlossene Ehe wurde vom Kantonsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 28. März 2007 geschieden. Gegen dieses Urteil liessen beide Parteien beim Obergericht Berufung einlegen. Im Scheidungspunkt blieb es jedoch unangefochten und erwuchs daher diesbezüglich im Zeitpunkt der Eröffnung an die Parteien in Rechtskraft. Mit Urteil vom 20. November 2007 erklärte das Obergericht das Urteil des Kantonsgerichts vom 28. März 2007 hinsichtlich der Vorsorgeansprüche der Parteien für nichtig, soweit es über die Feststellung hinausgehe, dass die Austrittsleistungen hälftig zu teilen seien. Ausserdem werde die Streitsache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur weiteren Entscheidung überwiesen. Das Berufungsverfahren werde bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Vorsorgeansprüche der Parteien sistiert. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht liess die Beklagte unter anderem geltend machen, sie habe aus ihrem Eigengut zwei Einkäufe in die zweite Säule des Klägers im Wert von insgesamt Fr. 36’229.– (Fr. 15’274.– + Fr. 20’955.–) getätigt. Gestützt auf Art. 22 Abs. 3 FZG seien ihr diese Eigengutanteile zuzüglich Zinsen vorab zuzuweisen, was einen Eigengutanspruch von Fr. 40’956.30 ergebe. Der Kläger liess hingegen bestreiten, dass die beiden Pensionskasseneinkäufe in den Jahren 2001 und 2002 teilweise aus dem Eigengut der Beklagten stammten. Beide Einkäufe seien von einem auf beide Parteien gemeinsam lautenden Konto überwiesen worden, auf das der Errungenschaft zuzurechnende Lohnzahlungen eingegangen seien. Wenn überhaupt hätte das Eigengut der Beklagten höchstens eine allfällige Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft des Klägers. Dies hätte die Beklagte jedoch im Berufungsverfahren vor Obergericht geltend machen müssen.

Aus den Erwägungen

4.

Die Rechtsvertreterin der Beklagten macht vorab geltend, die beiden in den Jahren 2001 und 2002 zu Gunsten des Klägers getätigten Pensionskasseneinkäufe stammten teilweise aus dem Eigengut der Beklagten, weshalb letzterer diese Eigengutanteile gestützt auf Art. 22 Abs. 3 FZG zuzüglich Zinsen vorab zuzuweisen seien. Demgegenüber bestreitet der Rechtsvertreter des Klägers, dass die Pensi-

onskasseneinkäufe teilweise aus dem Eigengut der Beklagten stammen. An dieser Stelle bleibt abzuklären, ob das Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieser güterrechtlichen Streitigkeit sachlich zuständig ist.

4.1

Das Bundesgericht (bzw. damals: EVG) führte in seinem Entscheid vom 16. August 2006 aus, werde das Sozialversicherungsgericht im Falle der Nichteinigung gestützt auf Art. 142 ZGB ins Scheidungsverfahren einbezogen, so richte sich dessen sachliche Zuständigkeit nach den Art. 22 ff. FZG (vgl. B 116/03, Erw. 3.1). Es führe die Teilung der Austrittsleistungen durch. Dabei handle es sich um Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen, die dem FZG unterstünden, d.h. sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b, nicht hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule (BGE 130 V 114 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Auf diese vorsorgerechtlichen Aspekte der Teilung der Austrittsleistungen beschränke sich die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens in güterrechtlicher oder sachenrechtlicher Hinsicht stellenden Fragen habe das Scheidungsgericht zu beurteilen. Eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Beurteilung solcher Fragen ergebe sich weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB. Für das Zivilrecht und insbesondere für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei das Scheidungsgericht und nicht das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig (vgl. B 116/02, Erw. 3.4 f., vgl. auch Isabelle Vetter- Schreiber, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, Zürich 2005, Art. 22 Abs. 3 FZG).

4.2

Die Rechtsfrage, ob die beiden in den Jahren 2001 und 2002 zu Gunsten des Klägers getätigten Pensionskasseneinkäufe teilweise aus dem Eigengut der Beklagten stammen oder nicht, ist eindeutig güterrechtlicher und somit zivilrechtlicher Natur. Dass die Beantwortung dieser Rechtsfrage auch für die Teilung der Vorsorgegelder wichtig ist, da damit die Höhe der jeweiligen Vorsorgeguthaben festgestellt werden kann, ändert nichts an der zivilrechtlichen Natur der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Eine sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von güterrechtlichen Fragen ergibt sich jedoch weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB. Wie dem Urteil des Obergerichtes Zug vom 20. November 2007 entnommen werden kann, hat die Beklagte die von der Vorinstanz getroffene güterrechtliche Regelung angefochten. Es bleibt demnach der Beurteilung des Obergerichtes überlassen, ob das Eigengut der Beklagten allenfalls eine Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft des Klägers hat. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2009 S 2008/21

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 122 und Art. 142 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Zollgesetz, Art. 22 und Art. 25a — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2009; der Erlass wurde am 1. Oktober 2009, 1. April 2011, 1. Juni 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2013, 1. August 2016, 15. September 2018, 1. Januar 2022, 1. September 2022 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.