Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2008 / 230

Rubrum

Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Invalidenversicherung. – Schutz vor Willkür und Vertrauensschutz. Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten A im Dezember 2005 Kostengutsprache für ein Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung seiner angestammten selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt hatte, widerspricht ihr Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie rund drei Jahre später die Aufgabe der angestammten Tätigkeit und die Ausübung einer Verweistätigkeit rückwirkend seit Dezember 2002 als zumutbar bezeichnet.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

Der als selbständigerwerbender Autosattler tätige A erlitt am 8. November 2001 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich unter anderem ein Distorsionstrauma der HWS zuzog. Am 24. Januar 2003 meldete er sich bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, wobei er Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und eine Rente beanspruchte. In der Folge gewährte die IV-Stelle A mit Verfügung vom 12. Januar 2004 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Der Berufsberater B wies am 14. Dezember 2005 darauf hin, dass der Kontakt mit Leim sowie die bei der Verleimung eingesetzten Lösungsmittel eine wichtige Ursache der bei A auftretenden Kopfschmerzen darstellten. Um dessen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu erhöhen, schlug der Berufsberater die Abgabe eines Hilfsmittels (Fastbond Verarbeitungsgerät bzw. lösungsmittelfreie Verleimungsanlage) vor. Die IV- Stelle war mit dem Vorschlag des Berufsberaters einverstanden und erliess gleichentags, d.h. am 14. Dezember 2005, eine Kostengutspracheverfügung. Schliesslich hielt die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 12. November 2008 fest, dass A ab dem 1. November 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Da er jedoch bereits ab dem 18. Dezember 2002 in einer zumutbaren, dem Leiden angepassten Tätigkeit – der Wechsel in eine solche wäre ihm zumutbar gewesen – wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei, habe sein Rentenanspruch am 28. Februar 2003 geendet. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2008 beantragte A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2008 und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vom 1. November 2002 bis 30. Juni 2003, einer Dreiviertelsrente vom 1. Juli 2003 bis 31. Okto­ber 2004, einer halben Rente vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2006 und einer Viertelsrente vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2007

Aus den Erwägungen

(…)

4.

Unbestrittenerweise hat der Beschwerdeführer vom 1. November 2002 bis 28. Februar 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2007 keinen Rentenanspruch mehr. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob er auch im dazwischen liegenden Zeitraum Anspruch auf eine Invalidenrente (in unterschiedlicher Höhe) hat, wie er es in der Beschwerde geltend macht. Vorab ist abzuklären, ob bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gemäss Art. 16 ATSG auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als selbständigerwerbender Autosattler oder aber auf diejenige in einer zumutbaren leidensangepassten Verweistätigkeit abzustellen ist.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin durch die – mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 erfolgte – Kostengutsprache für ein Hilfsmittel die Aufrechterhaltung seiner angestammten Tätigkeit als selbständigerwerbender Autosattler gebilligt und aktiv unterstützt habe. Soweit sie in der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2008 – und somit fast drei Jahre nach der Zusprechung des Hilfsmittels – die Aufgabe seiner angestammten Tätigkeit und die Aufnahme einer leidensangepassten Verweistätigkeit als zumutbar bezeichnet habe, müsse ihr Verhalten als «venire contra factum proprium» qualifiziert werden. Er habe sich auf ihr Verhalten im Dezember 2005 verlassen müssen und dürfen. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass der Beschwerdeführer auch ohne Zusprechung des Hilfsmittels seine angestammte Tätigkeit weitergeführt hätte. Da die Zusprechung des Hilfsmittels für deren Weiterführung nicht kausal sei, könne er sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Es sei offensichtlich, dass zum Zeitpunkt der Zusprechung des Hilfsmittels die medizinischen Abklärungen und Heilbehandlungen noch nicht abgeschlossen gewesen seien, weshalb sich aus der Zusprechung des Hilfsmittels nichts für die spätere Berechnung des Rentenanspruchs ableiten lasse.

4.2

Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten. Gemäss der aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleiteten Rechtsprechung ist eine falsche Auskunft bindend, wenn 1) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2) sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4) sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 480 Erw. 5, BGE 121 V 66 Erw. 2a). Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird nunmehr durch Art. 9 der per 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet. Zudem wird in dem zum Einleitungstitel zählenden Art. 5 Abs. 3 BV ein für die gesamte Rechtsordnung im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime geltendes Prinzip von Treu und Glauben verankert. Indes gilt die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz auch unter der Geltung des neuen Rechts (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2000, K 23/98, Erw. 2 mit Hinweisen).

(…)

4.4

An dieser Stelle ist abzuklären, ob die Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin für ein Hilfsmittel als ein behördliches Verhalten zu qualifizieren ist, das beim Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen hat.

Die Kostengutspracheverfügung vom 14. Dezember 2005 stellt zweifellos ein behördliches Handeln der Beschwerdegegnerin in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine be­stimmte Person – d.h. auf den Beschwerdeführer – dar, womit das erste in Erwägung 4.2 vorstehend erwähnte Kriterium erfüllt ist. Zum Erlass der Kostengutspracheverfügung war die Beschwerdegegnerin zuständig. Dass die Kostengutsprache nicht korrekt sein soll bzw. dass dem Beschwerdeführer durch sein Vertrauen darauf Nachteile entstehen sollten, war für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen. In seinem Vertrauen auf die Kostengutsprache verzichtete er auf die Aufnahme einer leidensangepassten Verweistätigkeit, was ihm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2008 implizit vorwarf. Diese Unterlassung muss als Disposition des Beschwerdeführers betrachtet werden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kann. Schliesslich erfuhr die gesetzliche Ordnung seit der Kostengutsprache keine vorliegend zu berücksichtigende Änderung, womit alle fünf der in Erwägung 4.2 vorstehend erwähnten Kriterien erfüllt sind.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angesichts der im Dezember 2005 erfolgten Kostengutsprache für ein Hilfsmittel davon ausgehen durfte und musste, dass die Beschwerdegegnerin die Aufrechterhaltung seiner angestammten Tätigkeit als selbständigerwerbender Autosattler auch im Rahmen seiner Eingliederung billige und ihn aktiv dabei unterstütze. Mit anderen Worten durfte er darauf vertrauen, dass die Beschwerdegegnerin dieses Vorgehen als sinnvoll erachte und dass er sich auch im Rahmen der ihn treffenden Eingliederungs- und Schadenminderungspflicht nicht nach einer anderen Tätigkeit umzusehen habe. Soweit die Beschwerdegegnerin im November 2008 und somit fast drei Jahre nach der Zusprechung des Hilfsmittels die Aufgabe der angestammten Tätigkeit und die Ausübung einer Verweistätigkeit seit Dezember 2002 als zumutbar bezeichnete, widerspricht ihr Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben. An dieser Beurteilung vermag die Behauptung der Beschwerdegegnerin – der Beschwerdeführer hätte auch ohne Zusprechung des Hilfsmittels seine angestammte Tätigkeit weitergeführt, weshalb die Kostengutsprache für die Weiterführung nicht kausal sei – nichts zu ändern. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt die medizinischen Abklärungen und Heilbehandlungen noch nicht abgeschlossen gewesen sind, muss das Verhalten der Beschwerdegegnerin – Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Weiterführung seiner angestammten Tätigkeit und späterer diesbezüglicher Vorwurf – als widersprüchlich bezeichnet werden. Des Weiteren kam die Beschwerdegegnerin zu keiner Zeit auf ihre Kostengutspracheverfügung zurück bzw. forderte das lediglich leihweise abgegebene Fastbond Verarbeitungsgerät nie zurück. Der Beschwerdeführer vermag aktuell ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb sich der eingeschlagene Weg als richtig erwiesen hat. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens gemäss Art. 16 ATSG ist daher auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als selbständigerwerbender Autosattler abzustellen. Aus diesem Grund erübrigt sich die Abnahme der von ihm in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge und es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob ihm der Wechsel in eine Verweistätigkeit zumutbar gewesen wäre.

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2010 S 2008 / 230

Artikel 13 IVG gewährt Versicherten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf die Behandlung ihrer Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Soweit das Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) in Randziffer 404.11 die Behandlung von Psychoorganischen Syndromen (POS) auf zwei Jahre, verlängerbar um höchstens ein weiteres Jahr, mithin auf maximal drei Jahre beschränkt, erscheint dies als nicht gesetzeskonform.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 5 und Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 7. März 2010; der Erlass wurde am 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 3 und Art. 16 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.