S 2008 / 2
Rubrum
Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; Art. 16 ATSG – Bestimmung des Invaliditätsgrads nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode. In Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode darf für die erwerbliche Gewichtung des Betätigungsvergleichs nicht auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden. Die Vergleichseinkommen sind vielmehr unter Berücksichtung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers etc.) zu ermitteln. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit ist dabei von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezogenen Ansätzen auszugehen, welche etwa bei den branchenspezifischen Berufsverbänden erfragt werden können.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): A., Jahrgang 1944, selbständig erwerbender Metallbauzeichner, wurde am 28. Oktober 2003 beim Fahrradfahren in einem Kreisel von einem Sattelschlepper touchiert und zu Fall gebracht. In der Folge wurden sein linkes Bein und der rechte Fuss von den Achsen des Anhängers überfahren. A. erlitt dabei multiple Haut-, Weichteil- Nerven-, Gefäss- und Knochenverletzungen. Nach einer Hospitalisation mit mehreren Operationen im Spital X. bis 26. Februar 2004 folgte noch ein mehrmonatiger stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik Y., welche A. schliesslich am 4. Juni 2004 verlassen konnte. Ab 1. November 2004 attestierte Dr. med. Z., leitender Arzt Chirurgie/Unfallchirurgie am Spital X., wieder eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Am 16. Dezember 2004 meldete sich A. zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zug holte die erforderlichen medizinischen Unterlagen ein und liess zudem am 20. Juni 2006 eine berufliche Abklärung im Betrieb des Beschwerdeführers durchführen. Ein reiner Betätigungsvergleich ergab dabei eine Einschränkung von 72 %, während ein – allerdings anhand unsicheren Zahlenmaterials angestellter – Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von 62 % ergab. Nachdem Dr. Z. mit Bericht vom 20. Januar 2007 seinerseits noch immer eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % geschildert hatte, stellte die IV-Stelle des Kantons Zug mit Vorbescheid vom 5. April 2007 basierend auf einem nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode errechneten Invaliditätsgrad von 65 % die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2004 in Aussicht. Daran hielt die IV-Stelle auch mit Verfügung vom 23. November 2007 fest. Am 10. Januar 2008 liess A. beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung vom 23. November 2007 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Oktober 2004 zufolge eines Invaliditätsgrades von über 70 % eine ganze Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle des Kantons Zug beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
(…)
7. Die Parteien stimmen zumindest insoweit überein, dass in diesem Fall das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung gelange. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, nachdem die Abklärungen ergeben haben, dass keine verlässlichen Zahlen für einen eigentlichen Einkommensvergleich vorliegen. So sind nicht nur die vor dem Unfall vom 10. Oktober 2003 erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers kaum verwertbar, da offenbar die in den einzelnen Jahren erzielten Umsätze nicht richtig von einander abgegrenzt und zudem die Ergebnisse durch diverse Weiterbildungen stark beeinflusst wurden. Auch die Zahlen ab Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 1. November 2004 wurden offenbar nicht gesondert nach einzelnen Jahren ausgewiesen. Die aufgrund dieser Umstände stark schwankenden Jahreseinkommen sind damit für eine Invaliditätsgradbemessung nicht geeignet. Entsprechend der ausserordentlichen Bemessungsmethode ist demnach vom im Abklärungsbericht vom 6. Juli 2006 angestellten Betätigungsvergleich auszugehen, welcher indessen gemäss den Vorgaben in BGE 128 V 29 noch erwerblich zu gewichten ist.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihrerseits im Vorbescheid vom 5. April 2007 bzw. mit Verfügung vom 23. November 2007 eine solche erwerbliche Gewichtung vorgenommen. Sie ging dabei offensichtlich zunächst vom Tätigkeitsvergleich ihres Abklärers B. aus, fasste aber die Bereiche Betriebsleitung und Planungsarbeiten zusammen, gewichtete diese Tätigkeiten mit insgesamt 70 % und ging insoweit von einer Einschränkung von 57 % aus. Weiter legte sie hierfür – ausgehend von den LSE-Löhnen 2004 im Bereich Baugewerbe mit dem Anforderungsniveau 1+2 – einen Ansatz von Fr. 6’243.– pro Monat zugrunde und gelangte damit bei einem entsprechenden Jahreseinkommen ohne Behinderung von Fr. 52’441.– zu einer behinderungsbedingten Einbusse von Fr. 29’891.–. Den Bereich Baustellenarbeit gewichtete die Beschwerdegegnerin mit 30 % und berücksichtigte dabei eine Einschränkung von 90 %. Ausgehend von den LSE-Löhnen im Baugewerbe für das Anforderungsniveau 4 von Fr. 4’829.– pro Monat ermittelte sie bei einem Jahreseinkommen ohne Behinderung von Fr. 17’384.– eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 15’646.–. Damit ergab sich gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 69’826.– und ein Invalideneinkommen von Fr. 24’288.–, was einer behinderungsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 45’537.– bzw. einem Invaliditätsgrad von 65 % entspricht.
7.2 Dieser Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. So weist der Beschwerdeführer zunächst zu Recht darauf hin, dass es sich bei der im Tätigkeitsvergleich aufgeführten Baustellenarbeit keineswegs um schlechter qualifizierte Arbeiten handle. Die an Ort und Stelle durchzuführenden Ausmess- und Kontrolltätigkeiten setzen offensichtlich ebenso qualifizierte Fachkenntnisse voraus wie die eigentlichen Planungsarbeiten. Dies heisst allerdings noch nicht, dass insoweit auch zum vornherein dieselben Ansätze für beide Bereiche zur Anwendung gelangen müssten. Jedenfalls nicht zulässig ist jedoch das Abstellen auf die Löhne des Anforderungsniveaus 4 für die Baustellentätigkeit, handelt es sich doch dabei jedenfalls nicht um bloss einfache und repetitive Tätigkeiten, wie sie auch von unqualifiziertem Personal ausgeübt werden könnten. Indem die Beschwerdegegnerin in diesem mit 90 % am stärksten beeinträchtigten Teilbereich der beschwerdeführerischen Berufsausübung einen solchermassen unverhältnismässig tiefen Ansatz zur Anwendung bringt, verzerrt sie das Ergebnis der erwerblichen Gewichtung des Tätigkeitsvergleichs in nicht unwesentlichem Ausmass zu Ungunsten des Beschwerdeführers.
7.3 Nicht zulässig ist sodann auch das Zusammenfassen der beiden im Tätigkeitsvergleich vom 6. Juli 2006 noch separat und mit unterschiedlichen Einschränkungen ausgewiesenen Teilbereiche Betriebsleitung und Stahl- und Metallbauplanung. Der Beschwerdeführer kritisiert diesbezüglich auch zu Recht, dass die dabei verwendete Einschränkung von 57 % nicht begründet wird. Sollte sie tatsächlich als Mittelwert zwischen der in der Betriebsleitung angenommenen Einschränkung von 50 % und der in der Stahl- und Metallplanung festgestellten Einschränkung von 66 % gedacht sein, erwiese sich auch diese Berechnungsweise als offensichtlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers verfälschend, macht doch die Betriebsleitung lediglich einen zeitlichen Anteil von 10 % aus, während die eigentlichen Stahl- und Metallbauplanungsarbeiten immerhin mit 60 % gewichtet wurden. Wollte man also – davon ausgehend, dass jeweils derselbe Ansatz zur Anwendung gelange – diese beiden Bereiche schon zusammenfassen, so hätte zumindest von einer entsprechenden Einschränkung von immer noch rund 64 % und nicht bloss von 57 % ausgegangen werden müssen.
7.4 Schliesslich gilt es auch darauf hinzuweisen, dass nach der insoweit klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der ausserordentlichen Bemessungsmethode für die erwerbliche Gewichtung ohnehin gar nicht auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden darf, sondern die Ermittlung der Vergleichseinkommen unter Berücksichtung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers etc.) zu erfolgen hat (BGE 128 V 29 Erw. 4e; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. April 2004, I 202/03, Erw. 5.5). Die ausserordentliche Methode ist nämlich keine Untervariante der allgemeinen Methode, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich ist; sie lehnt sich vielmehr an die spezifische Methode an, indem sie einen Betätigungsvergleich verlangt, welcher danach erwerblich zu gewichten ist. Wenn nun aber eine Ermittlung der Einkommen möglich wäre, wird die Anwendung der ausserordentlichen Methode hinfällig, und es könnte die Bemessung des Invaliditätsgrades direkt nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erfolgen (BGE 128 V 29 Erw. 4a mit Hinweisen). Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit im Rahmen der ausserordentlichen Methode ist daher vielmehr von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezogenen Ansätzen auszugehen, welche etwa bei den branchenspezifischen Berufsverbänden erfragt werden können (BGE BGE 128 V 29 Erw. 4c).
7.5 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Gewichtung des Tätigkeitsvergleichs erweist sich damit insgesamt als nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin wird daher eine erneute Berechnung des Invaliditätsgrades nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode vorzunehmen haben. Dabei sind die branchenüblichen Einkommenswerte abzuklären und auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers gemäss Tätigkeitsvergleich vom 6. Juli 2006, welcher seinerseits keiner weiteren Modifikationen bei der Abgrenzung der einzelnen Teilbereiche bedarf, anzuwenden.
(…)
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2009 S 2008/2
Invalidenversicherung: Nicht jede Gewährung von Hilfsmitteln hat eine wesentliche Veränderung der Hilflosigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV zur Folge.
Sachverhalt
Die Versicherte, U. I., Jahrgang 1967, Büroangestellte mit Fähigkeitsausweis, leidet seit ihrem dritten Altersjahr an juveniler Polyarthritis. Über die Jahre hinweg wurden ihr von der Invalidenversicherung immer wieder Hilfsmittel, aber auch Amorti-