Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2008 / 47

Rubrum

Art. 52 AHVG – Arbeitgeberhaftung. Den Verwaltungsratsmitgliedern einer konkursiten AG kann bezüglich des Beitragsstatus der Mitarbeiter, welche ursprünglich als Selbständigerwerbende betrachtet und deren Entgelte von der Ausgleichskasse aufgrund des nach der Konkurseröffnung erstellten Revisionsberichts nacherfasst wurden, nicht Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn sie bis zur Arbeitgeberkontrolle eine Rechtsauffassung vertraten, die in guten Treuen vertreten werden kann.

Aus den Erwägungen

(…)

8.

(…)

8.2.1

Zur Frage, welche Anforderungen an den Beweis des Verschuldens eines Gesellschaftsorgans zu stellen sind, hält das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Praxis fest, eine Ausgleichskasse, die feststelle, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten habe, dürfe davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt habe, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit seines Handelns resp. seiner Schuldlosigkeit. Es sei Sache der belangten Person, im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis allfälliger Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen. Als Rechtfertigungsgrund dienen könnten die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes oder die Tatsache, dass ein Arbeitgeber in der berechtigten Hoffnung auf Beseitigung des Liquiditätsengpasses vorerst die lebenswichtigen Verpflichtungen erfüllen wolle (Urteil des EVG vom 25. Juni 2004, H 230/03). Die im Sozialversicherungsrecht herrschende Untersuchungsmaxime findet somit auch vorliegend ihre Schranken in der Mitwirkungspflicht der belangten Person, konkret in ihrer Rüge- und Substantiierungspflicht. Aufgrund dieser Pflichten ist das fragliche Organ gehalten, Bestreitungen sehr konkret und nicht nur allgemeiner Art vorzubringen und auch konkrete Beweisanträge – ungenügend wäre beispielsweise der blosse Hinweis auf nicht näher bezeichnete, umfangreiche Konkurs-, Bank- oder auch Strafakten – zu formulieren, schliesslich Beweismittel, die in seinem Herrschaftsbereich liegen oder von ihm ohne grösseren Aufwand selbst beigebracht werden können, dem Gericht von sich aus zukommen zu lassen (vgl. auch: Urteile des EVG vom 25. September 2002, H 92/01, und vom 2. November 2004, H 112/03).

8.2.2

Vorliegend haben die Beschwerdeführer ihre Abrechnungspflicht insoweit erfüllt, als sie der Ausgleichskasse regelmässig die Jahresabrechnungen zugestellt haben. Mit Lohnbescheinigung für das Jahr 2001 vom 28. Januar 2002 bzw. korrigierter Eingabe vom 18. März 2003 deklarierte die X. AG für 19 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine beitragspflichtige Lohnsumme von total Fr. 943’533.–. Die darauf abgerechneten Beiträge haben sie auch bezahlt.

Erst mit dem Bericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 6. Juni 2006 stellte die Ausgleichskasse fest, dass die vier Personen Y. V. X. und Z. von der X. AG angestellt gewesen seien und die Firma demzufolge für sie Beiträge zu entrichten hätte. Bis zum Revisionsbericht vom 6. Juni 2006 waren die Beschwerdeführer offensichtlich der Meinung, die vier Personen seien selbständigerwerbend. Die Ausgleichskasse hat dann zwar anders entschieden, aber es ist noch nicht grobfahrlässig, wenn eine Rechtsauffassung vertreten wird, die in guten Treuen vertreten werden kann (Urteil des EVG vom 2. Februar 2005, H 86/02, Erw. 5.5.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, denn es gab immerhin Argumente, mit denen der Status als Selbständige begründet werden konnte. Soweit den Beschwerdeführern vorgeworfen wird, sie hätten sich nach der rechtlichen Qualifikation erkundigen sollen, ist zu beachten, dass sie immerhin eine Treuhänderin zur Erstellung der Lohnbescheinigungen beigezogen haben und dass nach der Rechtsprechung nicht voraussetzungslos von der Ausgleichskasse eine Feststellungsverfügung über den Beitragsstatus verlangt werden kann (vgl. BGE 132 V 257 Erw. 2). Es kann aber auch nicht verlangt werden, dass jemand entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung Löhne deklariert und dann die Beitragsverfügung anficht (vgl. Urteil des EVG vom 23. April 2007, H 8/07, Erw. 7.1). Die Ausgleichskasse hat in den Jahren 2000 – 2002 auf die Jahresabrechnungen der Beschwerdeführer nicht reagiert. Erst auf den Revisionsbericht vom 6. Juni 2006 hin, der der Ausgleichskasse empfahl, die Entgelte nachzuerfassen, weil es sich um selbständige Tätigkeiten handeln würde, hat sie die Schadenersatzverfügung erlassen. Den Beschwerdeführern kann nach dem Gesagten nicht Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn sie bis zur Arbeitgeberkontrolle so gehandelt haben, wie sie oder ihre Treuhänderin die Sache beurteilten. Ebenfalls kann nicht von den Beschwerdeführern verlangt werden, Rückstellungen zu bilden (vgl. Urteil des EVG vom 4. August 2005, H 29/05, Erw. 3), da bis zur Konkurseröffnung vom 19. April 2005 in Bezug auf die Tätigkeiten der vier Personen keine Beitrags- bzw. Nachtragsverfügungen seitens der Ausgleichskasse ergangen waren.

Urteil Verwaltungsgericht vom 13. November 2008 S 2008/47

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.