Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2008 / 79

Rubrum

die zweite Voraussetzung, das heisst die erhebliche Bedeutung der Berichtigung, erfüllt ist.

8.5 Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 119 V 480 Erw. 1c). Vorliegend geht es um periodische Leistungen, weshalb nach der Rechtsprechung (BGE 119 V 480 Erw. 1c, 117 V 20 Erw. 2c/bb) die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen ist.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rentenverfügung vom 13. Oktober 2000 als zweifellos unrichtig erweist, weshalb die Beschwerdegegnerin befugt war, diese mit substituierter Begründung am 8. September 2008 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

(…)

Urteil Verwaltungsgericht vom 3. September 2009 S 2008/171

Ergänzungsleistungen: Einkommensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG durch ein Risikogeschäft.

Sachverhalt

Im August 2006 meldete sich A zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 7. August 2007 wies die Ausgleichskasse Zug das Gesuch aufgrund eines erheblichen Einnahmenüberschusses ab. Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2008 wies sie auch die dagegen erhobene Einsprache ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, gemäss Scheidungsurteil vom 18. Oktober 1999 stehe A monatlich ein Betrag von Fr. 3’367.– zur Verfügung. Dieser setze sich aus der AHV-Rente, einer Leibrente sowie einer Differenzzahlung von B zusammen. Dessen Vorsorgeeinrichtung sei im genannten Scheidungsurteil angewiesen worden, von seinem Freizügigkeitskonto einen Betrag von Fr. 234’000.– an A zu überweisen. Diese wiederum sei verpflichtet worden, mit diesem Geld eine lebenslängliche Leibrente abzuschliessen und dadurch ihren Lebensunterhalt zu sichern. In der Folge habe sie jedoch keinen Leibrentenvertrag abgeschlossen, sondern habe fast den gesamten ihr überwiesenen Geldbetrag, nämlich Fr. 220’000.–, an C, den

Ehemann ihrer Nichte, übergeben, der das Geld gestützt auf einen Mandatsvertrag verwalten sollte. Im Mai 2005 habe sich jedoch herausgestellt, dass der gesamte Geldbetrag nicht mehr vorhanden sei. Bei diesem Sachverhalt handle es sich um einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG. Wäre A der ihr durch das Gerichtsurteil auferlegten Verpflichtung zum Abschluss eines Leibrentenvertrages nachgekommen, so erhielte sie aus dem erwähnten Vertrag eine monatliche Rente von rund Fr. 1’100.–. Ein monatlicher Betrag in dieser Höhe sei ihr deshalb als Einkommen anzurechnen. Hingegen sei – wie A zu Recht ausgeführt habe – auf die zusätzliche Anrechnung als Vermögen plus Zinsertrag zu verzichten. Es resultiere nach wie vor ein Einnahmenüberschuss, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Mai 2008 liess A unter anderem beantragen, es sei ihr eine jährliche Ergänzungsleistung auszurichten. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, sie habe Fr. 220’000.– des ihr von der Vorsorgeeinrichtung überwiesenen Betrages in der Höhe von Fr. 234’000.– C, dem Ehemann ihrer Nichte, zur Verwaltung anvertraut. Dieser sei beruflich als Vermögensverwalter tätig gewesen. Es sei eine vorsichtige Anlagestrategie vereinbart und das Vermögen sei in Inhaber-Kassenobligationen einer Schweizerischen Bank angelegt worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Erteilung des Vermögensverwalterauftrages an C eine Investition mit ausserordentlichem Risiko eingegangen sei. Sie habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht damit rechnen müssen, dass C das Vermögen veruntreue. Folglich könne nicht von einem Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ausgegangen werden. Die Tatsache, dass in der Scheidungskonvention vorgesehen gewesen sei, dass der Betrag von Fr. 234’000.– im Rahmen eines Leibrentenvertrages angelegt werden sollte, die Beschwerdeführerin das Geld jedoch anderweitig investiert habe, vermöge für sich keinen Verzichtstatbestand von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zu begründen. Nur weil sie den Betrag nicht konventionsgemäss angelegt habe, habe sie nicht auf Vermögen oder Einkommen verzichtet. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid.

Aus den Erwägungen

3.

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (vgl. Urteile des EVG vom 4. Juni 2004 [H 6/04] sowie vom 5. Juli 2004 [I 690/03] mit Verweis auf BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen; zudem BGE 127 V 467 Erw. 1). Da es vorliegend um Ergänzungsleistungen für das Jahr 2007 geht, kommen in der Folge die Gesetzesbestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Anwendung und die wiedergegebenen Gesetzeszitate beziehen sich denn auch auf diese Fassung. Das revidierte ELG vom 6. Oktober 2006, das per 1. Januar 2008 in Kraft trat, findet indes vorliegend keine Anwendung.

4.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen und in diesem Rahmen die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht eine monatliche Leibrente von Fr. 1’047.– angerechnet hat.

5.

5.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a – 2d ELG erfüllen, einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Beschwerdeführerin hat als Bezügerin einer Altersrente der AHV grundsätzlich Anspruch auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen wird nach Art. 3a ff. ELG berechnet und hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 3b ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 3c Abs. 1 ELG abschliessend aufgeführt. Bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich – unter beschränkter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse im Einzelfall – um typisierte Bedarfsleistungen. Ihr Zweck besteht in der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A., Bern 2003, § 19 N 5, § 55 N 1, 3). Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 121 V 205 f. Erw. 4a mit Verweis auf BGE 110 V 21 Erw. 3, ZAK 1989 S. 329 Erw. 3b und 1988 S. 255

Erw. 2b). Anderseits findet dieser Grundsatz dort eine Einschränkung, wo ein Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt (vgl. Erw. 5.2 nachfolgend).

5.2

Ein Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. Erwin Murer und Hans- Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2006, mit Hinweisen auf die umfangreiche Rechtsprechung). «Ohne rechtliche Verpflichtung» und «ohne adäquate Gegenleistung» sind alternative Voraussetzungen und müssen daher nicht kumulativ vorliegen (vgl. BGE 131 V 336 Erw. 4.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidet über den Verzichtscharakter einer Vermögensanlage nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2007, P 12/06, Erw. 3.2). In diesem Zusammenhang führte das Bundesgericht im erwähnten Urteil aus, ein versprochener Zins von 12 % weise angesichts des damaligen niedrigen Zinsniveaus auf die äusserst fragliche Bonität der Schuldnerin hin, hätte diese doch andernfalls zu wesentlich günstigeren Konditionen Finanzmittel beschaffen können. Dem Versprechen eines hohen Zinses habe unter diesen Umständen das massiv erhöhte Risiko eines Verlustes der hingegebenen Gelder und damit des gesamten liquiden Vermögens gegenüber gestanden. Dass es sich um ein ausgesprochenes Risikogeschäft gehandelt habe, hätte sowohl dem bevollmächtigten Vermögensverwalter als auch dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen (vgl. erwähnter Bundesgerichtsentscheid, Erw. 3.4).

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich im Rahmen der am 14. August 1999 getroffenen Scheidungskonvention dazu, mit dem ihr von der Vorsorgeeinrichtung von B aus dessen Freizügigkeitsguthaben ausbezahlten Betrag von Fr. 234’000.– einen Leibrentenvertrag abzuschliessen (vgl. Entscheid des Bezirksgerichtes D vom 18. Oktober 1999). Die daraus resultierende lebenslängliche Leibrente in der Höhe von monatlich Fr. 1’047.– hätte einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Unterhalt beitragen sollen. In Missachtung dieser zivilrechtlichen Verpflichtung vertraute sie Fr. 220’000.– und somit fast den gesamten Betrag C zur Verwaltung an (vgl.

Beilage 4 der Beschwerdeführerin), den dieser in der Folge veruntreute (vgl. Strafurteil des Kreisgerichts E vom 9. Juni 2008). In Berücksichtigung der in der nachfolgenden Erwägung 6.2 gemachten Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle Weiterungen zur konventionswidrigen Verwendung des genannten Betrages.

6.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidet über den Verzichtscharakter einer Vermögensanlage das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird (vgl. die in Erw. 5.2 vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Dem Mandatsvertrag vom 28. Oktober 1999 ist zu entnehmen, dass C der Beschwerdeführerin unter Vereinbarung einer konservativen Anlagestrategie eine Jahresverzinsung von 12 % zugesichert hat (vgl. Ziff. 3). Gerade die zugesicherte Höhe der Verzinsung verdeutlicht angesichts des (auch) damals niedrigen Zinsniveaus, dass nicht von einer konservativen Anlagestrategie die Rede sein kann und es sich um ein ausgesprochenes Risikogeschäft handeln muss. Unter diesen Umständen stand dem Versprechen eines hohen Zinses das massiv erhöhte Risiko eines Verlustes des C anvertrauten Geldes und damit fast des gesamten liquiden Vermögens der Beschwerdeführerin gegenüber. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt wäre es für sie somit bei der ersten Durchsicht des Mandatsvertrages und somit bereits vor dessen Unterzeichnung erkennbar gewesen, dass es sich angesichts der Höhe des versprochenen Zinses um ein Geschäft mit ausserordentlich hohem Risiko handeln muss. In diesem Zusammenhang entgegnete die Beschwerdeführerin, es sei lediglich in Kassenobligationen einer Schweizer Bank investiert und die im Mandatsvertrag erwähnte Jahresverzinsung von 12 % sei effektiv nie erzielt worden. Da sich C zur Entrichtung des erwähnten Zinses an die Beschwerdeführerin unabhängig vom konkret Erwirtschafteten verpflichtete, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus dem gleichen Grund spielt es keine Rolle, dass C offenbar (unter anderem) wegen qualifizierter Veruntreuung verurteilt worden ist, dass es sich bei ihm um den Ehemann der Nichte der Beschwerdeführerin handelt und dass er berufsmässig als Vermögensverwalter tätig gewesen sein soll. Schliesslich erübrigen sich Weiterungen zur Diskussion, ob die Beschwerdeführerin regelmässig den Kontostand überprüft habe.

Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin in Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte bewusst sein müssen, dass es sich bei der von ihr getätigten Vermögensinvestition um ein ausgesprochenes Risikogeschäft handelt. In Berücksichtigung der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechsprechung muss daher von einem Einkommensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ausgegangen werden, weshalb ihr bei der EL-Berechnung eine monatliche Leibrente von Fr. 1’047.– anzurechnen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 S 2008/79

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Art. 2, Art. 3a, Art. 3b und Art. 3c — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.