S 2010 / 116
Rubrum
gesetzlichen Bestimmungen gerechtfertigt, die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Massnahme in regelmässigen, jedenfalls jährlichen Abständen fachärztlich überprüfen zu lassen und einen neuen Therapieplan zu verlangen. Rechtfertigt sich eine Verlängerung der Massnahme bis Ende 2010, so erweist sich die Beschwerde aber als begründet und sie ist dementsprechend gutzuheissen.
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Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 S 2010 / 100
BVG – Teilung der von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen ihrer beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB bei einer Ehescheidung: Erzielen die Parteien eine Einigung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZGB, ist das Verwaltungsgericht zur Durchführung der Teilung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 25a Abs. 1 FZG sachlich nicht zuständig.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
Die zwischen A und B am 8. Mai 1987 vor dem Zivilstandsamt C geschlossene Ehe wurde vom Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 12. Mai 2010 geschieden. Dieses Urteil erwuchs am 20. Mai 2010 sowohl im Scheidungspunkt wie auch insoweit in Rechtskraft, als festgestellt wurde, dass die während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen der Parteien gestützt auf Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen seien. Am 4. August 2010 überwies das Kantonsgericht die Streitsache zur Vornahme der Teilung der Austrittsleistungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
Aus den Erwägungen
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2.
Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB, sowie Art. 22 FZG).
2.1
Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (welche im Scheidungsverfahren keine Parteistellung haben; BGE 128 V 47 Erw. 2c) verbindlich. Das Gericht eröffnet den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge das rechtskräftige Urteil bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages (Art. 141 Abs. 1 und 2 ZGB; vgl. BGE 134 V 384 Erw. 1.1.1).
2.2
Kommt keine Vereinbarung zustande (oder kann die Bestätigung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung nicht beigebracht werden; BGE 132 V 340 Erw. 1.1), so entscheidet das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 25a Abs. 1 FZG). Das Berufsvorsorgegericht ist an den im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel gebunden und hat die Teilung bloss zu vollziehen (BGE 134 V 384 Erw. 1.1.2; BGE 132 V 341 Erw. 2.2).
3.
3.1
Dem Scheidungsurteil vom 12. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass sich die Parteien insofern einig seien, als beide die in Art. 122 Abs. 1 ZGB vorgesehene hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen beantragen. Sodann sei bei keiner der Parteien ein Vorsorgefall eingetreten. Hingegen hätten die Parteien keinen Versuch unternommen, eine konkrete Berechnung des Ausgleichsbetrages vorzunehmen. Es liege in diesem Punkt somit keine genehmigungsfähige Vereinbarung vor. Des Weiteren lagen dem Kantonsgericht unter anderem folgende Unterlagen vor: ein Auszug der Vorsorgeeinrichtung des Klägers vom 26. März 2009 und ein Auszug der Freizügigkeitseinrichtung der Beklagten vom 27. Februar 2009 mit Durchführbarkeitserklärung.
Im Folgenden bleibt abzuklären, ob angesichts dieses Sachverhaltes von einer Einigung der Parteien im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZGB auszugehen ist bzw. ob das Verwaltungsgericht zur Durchführung der Teilung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 25a Abs. 1 FZG sachlich zuständig ist.
3.2
Beide Parteien beantragen die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen. Den Tatbeweis ihrer diesbezüglichen Kooperationsbereitschaft erbrachten beide Parteien durch die Einreichung der für die Durchfüh- rung der Teilung relevanten Unterlagen. Dem Kantonsgericht lagen die Auszüge der Vorsorgeeinrichtung des Klägers und derjenigen der Beklagten (mit Durchführbarkeitserklärung) vor. Beiden Auszügen ist die während der Ehe – bzw. bis 30. April 2009 – erworbene Austrittsleistung zu entnehmen. Mit Ausnahme der Durchführbarkeitserklärung der Vorsorgeeinrichtung des Klägers verfügte das Kantonsgericht somit über sämtliche notwendigen Unterlagen, um die Durchführung der Teilung der beruflichen Vorsorge durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist auf die vom Kantonsgericht in Scheidungsverfahren im Regelfall zu beachtende Untersuchungsmaxime zu verweisen, wonach es zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen verpflichtet ist (vgl. §§ 102 ff. der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940). In Beachtung dieser Maxime hätte das Kantonsgericht den Kläger zur Einreichung einer Durchführbarkeitserklärung seiner Vorsorgeeinrichtung auffordern müssen (vgl. beispielsweise BGE 134 V 384 Erw. 4.2, wo das Scheidungsgericht eben dies getan hat). Dem Scheidungsurteil lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass das Kantonsgericht den Kläger vergeblich zur Einreichung einer solchen Erklärung aufgefordert hat. Da er den Tatbeweis für seine Kooperationsbereitschaft im Scheidungsverfahren durch die Einreichung eines Auszuges seiner Vorsorgeeinrichtung bereits erbracht hat, ist auch davon auszugehen, dass er einem solchen Ersuchen des Kantonsgerichtes nachgekommen wäre. Des Weiteren signalisierte auch seine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Auszug vom 30. März 2009 ihre Bereitschaft, eine Durchführbarkeitserklärung – nach der Mitteilung der Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen – abzugeben. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Parteien über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung einig sind. Die Beklagte legte eine Bestätigung ihrer Freizügigkeitseinrichtung über die Durchführbarkeit der Teilung ihres während der Ehe – bzw. bis 30. April 2009 – erworbenen Freizügigkeitsguthabens vor und auch der Kläger legte sein
gesamtes während der Ehe – bzw. bis 30. April 2009 – erworbenes Vorsorgeguthaben offen. Weder die Tatsache, dass der – erwiesenermassen kooperationsbereite – Kläger vom Kantonsgericht zur Einreichung einer Durchführbarkeitserklärung seiner Vorsorgeeinrichtung hätte aufgefordert werden müssen noch die Tatsache, dass die dem Kantonsgericht vollständig per 30. April 2009 vorliegenden Zahlen allenfalls zu aktualisieren gewesen wären, vermögen eine Nichteinigung der Parteien im Sinne von Art. 142 ZGB zu begründen. Es ist daher vielmehr von einer Einigung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZGB auszugehen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht – mit Ausnahme der Durchführbarkeitserklärung der Vorsorgeeinrichtung des Klägers – über sämtliche notwendigen Unterlagen verfügt hat, um die Teilung der beruflichen Vorsorge durchzuführen. Das Kantonsgericht hätte – wie es das beteiligte Schei- dungsgericht in BGE 134 V 384 getan hat – durch den Kläger die Bestätigung der Durchführbarkeit der hälftigen Teilung seines während der Ehedauer erworbenen Vorsorgeguthabens einholen müssen. Hätte es dies getan, hätte es die Teilung der beruflichen Vorsorge durchführen können und müssen. Der vorliegende Sachverhalt vermag keine Nichteinigung der Parteien im Sinne von Art. 142 ZGB zu begründen. In Beachtung des Gesetzeswortlautes und der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erzielten die Parteien eine Einigung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZGB, womit das Verwaltungsgericht zur Durchführung der Teilung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 25a Abs. 1 FZG sachlich nicht zuständig ist. Aus diesem Grund ist auf die vorliegende Angelegenheit nicht einzutreten. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ist die Angelegenheit an das Obergericht des Kantons Zug – wo das Scheidungsverfahren der Parteien zurzeit hängig ist – zu überweisen.
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Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2010 S 2010 / 116
BVG – Teilung der von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen ihrer beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB bei einer Ehescheidung: Der frisch geschiedene B liess sich nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils und vor der Durchführung der Teilung der beruflichen Vorsorge sein Freizügigkeitsguthaben auszahlen (sog. Vorbezug), ohne dass seiner Vorsorgeeinrichtung eine Verletzung der sie treffenden Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann. Dieser Vorbezug verhindert die Teilung der beruflichen Vorsorge jedoch nicht. Er bewirkt einzig, dass B und nicht seine Vorsorgeeinrichtung – da dieser keine Verletzung der sie treffenden Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann – gegenüber A leistungspflichtig wird.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
Die zwischen A und B am 18. Mai 1984 vor dem Zivilstandsamt C geschlossene Ehe wurde vom Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 30. Januar 2008 geschieden. Dieses Urteil erwuchs am 7. Februar 2008 sowohl im Scheidungspunkt wie auch insoweit in Rechtskraft, als festgestellt wurde, dass die von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen ihrer beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen seien. Am 26. März 2009 überwies das Kantonsgericht die Streitsache zur Vornahme der Teilung der Austrittsleistungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.