Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2010 62

Rubrum

für die Beurteilung der Sachlage wissen müsse, um was für einen medizinischen Eingriff es sich gehandelt habe. Aus dem eingereichten Schreiben gehe lediglich hervor, dass es sich um eine chronische Erkrankung handle und dass noch weitere Gesundheitskosten anfallen würden. Die nachträglich gesandten Unterlagen seien nicht ausreichend, um die Einsprache umfassend zu beurteilen.

c) Es steht ausser Frage, dass das vorliegende Rekursverfahren hätte vermieden werden können, wenn die Rekurrenten den Konsiliar-Bericht von Dr. med. C. D. vom 15. Januar 2007, sowie den Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 30. März 2007 mit der Steuererklärung oder im Einspracheverfahren eingereicht hätten. Dies ergeht auch schon aus der Tatsache, dass die Rekursgegnerin den Anspruch auf Abzug der Krankheitskosten nach Erhalt dieser Dokumente im Rekursverfahren sofort anerkannt hat. Ferner wäre es den Rekurrenten möglich und zumutbar gewesen, diese Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Die relevanten Unterlagen datieren aus dem Jahr 2007 und haben den Rekurrenten somit beim Einreichen der Steuererklärung im Jahr 2009 vorgelegen. Während des Einspracheverfahrens im Jahr 2010 wurden sie von der Steuerbehörde mehrfach mündlich und am 13. April 2010 auch schriftlich zur Einreichung besagter Dokumente aufgefordert, sind dieser Aufforderung jedoch nicht ordnungsgemäss nachgekommen. Darin liegt eine klare Verletzung der Mitwirkungspflicht, weshalb die Rekurrenten gestützt auf Art. 144 Abs. 2 DBG bzw. § 120 Abs. 2 StG im vorliegenden Rekursverfahren kostenpflichtig werden. Bei dieser Ausgangslage entfällt auch der Anspruch auf eine Entschädigung für die rechtliche Vertretung.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September A 2010 / 7

8. Sozialversicherung

Art. 31 IVG: Der zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag i.S.v. Art. 31 IVG bezieht sich auf die (um Fr. 1500.– reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

Der 1956 geborene Versicherte, A., ehemals als Handlanger bei der I. AG und in einem Nebenamt als Hauswart tätig, bezog wegen Rückenbeschwerden seit dem 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente der Invali- denversicherung. Die Revisionen der Invalidenrente in den Jahren 2003 und 2007 ergaben keine Veränderungen, so dass die halbe Rente am 3. November 2004 bzw. 21. Februar 2008 bestätigt wurde. Im April 2009 leitete die IV-Stelle des Kantons Zug erneut eine Revision von Amtes wegen ein. Nach Einholung eines Auszugs des individuellen Kontos des Versicherten, eines ärztlichen Berichts der Hausärztin sowie gestützt auf Auskunft des Arbeitgebers teilte die IV-Stelle Zug dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. November 2009 mit, aufgrund der Zunahme seines Erwerbseinkommens seit 2007 betrage der Invaliditätsgrad für das Jahr 2007 noch 43 %, für das Jahr 2008 34 % und für das Jahr 2009 38 %. Mit Verfügung vom 17. März 2010 berechnete die IV-Stelle nochmals neu für das Jahr 2007 einen Invaliditätsgrad von 43 %, für das Jahr 2008 einen solchen von 30 % und für das Jahr 2009 einen von 31 % und setzte die halbe Rente rückwirkend per 1. April 2007 auf eine Viertelsrente herab und hob diese per 1. April 2008 rückwirkend auf. Für die Zeit vom 1. April 2007 bis 17. April 2009 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Art. 25 ATSG). Hierüber werde eine separate Verfügung erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie zudem die aufschiebende Wirkung.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. April 2010 liess A. beantragen, die Verfügung vom 17. März 2010 sei aufzuheben und es sei ihm ab 2007 eine halbe Invalidenrente zu gewähren.

Aus den Erwägungen

(…)

4.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe­zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen (altrechtlichen) Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5). Für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente wird ein neu erzieltes oder erhöhtes Erwerbseinkommen nur soweit berücksichtigt, als die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500.– Franken beträgt. Vom Restbetrag werden nur zwei Drittel berücksichtigt (Art. 31 Abs. 1 und 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung gemäss 5. IV-Revision). Dabei sind nur Einkommensverbesserungen zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt sind (Art. 86ter IVV). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).

(…)

5.

Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist die von der Beschwerdegegnerin revisionsweise rückwirkend durchgeführte Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente sowie die ein Jahr darauf folgende Aufhebung der Viertelsrente. Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Prüfung nicht verändert hat. Nach wie vor ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit fünf Stunden täglich zu arbeiten. Insofern sind im Folgenden die erwerblichen Auswirkungen dieser Arbeits(un)­fähigkeit zu prüfen

(…)

7.1

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit offensichtlich mehr bzw. neue Hauswarttätigkeiten aufgenommen hat und als Invalider im Jahr 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern ein Einkommen von total Fr. 34’851.– erzielt hatte (vgl. Totalbetrag aller IK-Einträge 2007 [IV-act. 209 oder BF-Beilage 8]). Von diesem tatsächlich erzielten Einkommen ging dann die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrades in der angefochtenen Verfügung aus. Der Beschwerdeführer ist indes der Ansicht, dies sei nicht sachgerecht. Vielmehr müsse auf das letztmals rechtskräftig festgestellte Invalideneinkommen von Fr. 24’936.– abgestellt werden, denn solange das Validen­einkommen nicht überschritten werde, sei es nicht angezeigt, den Wert von 2001 [recte: 2000] zu verlassen. Zudem sei die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 31 IVG bei der Berechnung anzuwenden (vgl. Erw. 4.4 hievor).

(…)

7.3

Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei auf das letztmals rechtskräftig festgestellte Invalideneinkommen abzustellen, geht es doch vorliegend eben gerade um das im 2007 verbesserte Erwerbseinkommen als Invalider. Der erzielte Lohn ist unbestrittenermassen höher als das ursprünglich im Jahr 2000 der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich optimal verwertet, was sich beim Invalidenein­kommen entsprechend lohnmässig niedergeschlagen hat. Diese Tatsache ist revisionsweise auf jeden Fall zu berücksichtigen (vgl. Urteil des EVG (heute Bger) vom 16. November 2005, I 197/05).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen zur Berechnung des Invaliditätsgrades herangezogen werden. Der Beschwerdeführer hat seine verschiedenen Hauswarttätigkeiten – abgesehen von kleineren Temporäreinsätzen – mittlerweile seit 2007 bis zur angefochtenen Verfügung (vgl. Erw. 3.1 hievor) konstant inne. Hinweise, dass der Beschwerdeführer über das Zumutbare hinaus gearbeitet oder dass es sich um einen Soziallohn gehandelt hätte, gibt es in den Akten keine. Dies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Es ist deshalb auf das bei diesen verschiedenen Arbeitgebern erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, da es sich dabei offensichtlich um behinderungsadaptierte und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten gehandelt hat bzw. handelt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61’106.– für das Jahr 2007 und einem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen von Fr. 34’851.– resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26’255.– bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 43 % im Jahr 2007. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet Art. 31 IVG in diesem Fall keine Anwendung. Gestützt auf den materiell-intertemporalen Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts – in casu die Erzielung des Lohnes im Jahr 2007 – Geltung haben, führt dies im vorliegenden Fall zur (alleinigen) Anwendung des bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechts (vgl. den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Februar 2010,9C_833/2009 Erw. 3)

7.4

(…) Der Beschwerdeführer wurde bei den vorgängigen Revisionen mit schriftlicher Mitteilung am 3. November 2004 bzw. 21. Februar 2009 jeweils auf die Meldepflicht hingewiesen, wonach jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, der IV-Stelle unverzüglich zu melden sei. Dies hat der Beschwerdeführer ganz offensichtlich unterlassen. Wie den Akten nämlich entnommen werden kann, meldete die Ausgleichskasse Zug in Zusammenhang mit EL-Auszahlungen an den Beschwerdeführer der IV-Stelle im April 2009, dass der Beschwerdeführer ein wesentlich höheres Erwerbseinkommen erwirtschaftet habe als in den vergange- nen Jahren (vgl. IV-act. 175). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem zugegebenermassen etwas verwirrenden Briefkopf der Beschwerdegegnerin nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, handelt es sich doch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung und bei der Invalidenversicherung bekanntlich um zwei unterschiedliche Sozialversicherungsträger. Auch wenn diese im Kanton Zug unter einem Dach untergebracht sind, darf die versicherte Person nicht einfach davon ausgehen, die beiden Sozialversicherungsträger würden einen automatischen Daten- bzw. Informationsaustausch betreiben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. August 2010, S 10 59).

Es steht deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Bedeutung des deutlich höher generierten Erwerbseinkommens für seinen Rentenanspruch zu erkennen und seiner Meldepflicht nachzukommen. Somit liegt eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die halbe Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Sachverhaltsränderung – und in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. April 2007 – auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

8.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 bei seinen verschiedenen Arbeitgebern ein Einkommen von insgesamt Fr. 49’200.– erzielt hat. Einigkeit besteht auch bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 31 IVG. Strittig ist indes die revisionsweise Berechnung des Invaliditätsgrades, namentlich des Invalideneinkommens. Während die Beschwerdegegnerin mit ihrer Berechnung auf ein Invalideneinkommen von Fr. 43’417.– kommt, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dieses betrage je nach Berechnungsmethode Fr. 40’112.–, Fr. 30’546.– oder Fr. 31’800.–. Jedenfalls dürfe beim revisionsweisen Sachverhaltsvergleich zur Berechnung des Invalideneinkommens 2008 entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin nicht das Einkommen 2007 herangezogen werden, sondern es sei im Sinne der Rechtsprechung (vgl.9C_833/2009 vom 4. Februar 2010) vom hypothetischen Invalideneinkommen 2001 [recte: 2000], somit von Fr. 24’936.–, auszugehen.

8.1

Mit der Beschwerdegegnerin und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vom Invalideneinkommen 2007, d.h. von Fr. 34’851.– auszugehen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, darf der vorangehend materiell abgeklärte Sachverhalt nicht unberücksichtigt bleiben. So kann nämlich dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH, gültig ab 1. Januar 2010, S. 95 ff.) in Rz. 5015.1 und dem auf S. 96 f. angeführten Rechenbeispiel entnommen werden, dass unter der jährlichen Einkommensverbesserung die Er- höhung des Jahreseinkommens im Revisionszeitpunkt gegenüber dem bei der Rentenzusprache festgelegten Invalideneinkommen zu verstehen ist, d.h. der Mehrverdienst der Differenz zwischen dem tatsächlichen Erwerbseinkommen im Revisionszeitpunkt und dem bei der letzten Invaliditätsbemessung (erstmalig oder im Revisionsverfahren) festgelegten (auch hypothetisch) Invalideneinkommen vor den allfälligen Abzügen nach Art. 31 IVG entspricht. Gestützt darauf ist in casu zur Berechnung das bei der letzten rentenrelevanten Revision und Invaliditätsbemessung festgelegte Invalideneinkommen, somit jenes von 2007 in Höhe von Fr. 34’851.– heranzuziehen. Dieses ist sodann vom unbestrittenen, tatsächlich – bei den verschiedenen Arbeitgebern – im Jahr 2008 erzielten Gesamtlohn von Fr. 49’200.– abzuziehen, so dass eine Einkommensverbesserung von Fr. 14’349.– für das Jahr 2008 resultiert. Davon ist gemäss Art. 31 IVG Fr. 1’500.– abzuziehen, womit eine korrigierte Einkommensverbesserung von Fr. 12’849.– vorliegt. Zwei Drittel davon betragen Fr. 8’566.–, welche zum letzten, bei der Revision von 2007 festgelegten Invalideneinkommen aufgerechnet werden (Fr. 34’851.– + Fr. 8’566.–), so dass sich ein zu berücksichtigendes Invalideneinkommen von Fr. 43’417.– für das Jahr 2008 ergibt.

8.2

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62’359.– (vgl. Erw. 6 hievor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 43’417.– resultiert für das Jahr 2008 eine Erwerbseinbusse von Fr. 18’942.– bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 30 %. Wie bereits vorgängig dargelegt, liegt – auch für das Jahr 2008 – eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Viertelsrente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Sachverhaltsänderung – und in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV auf den 1. April 2008 – aufgehoben hat.

9.

Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 43’333.– erzielt hat. Damit liegt gegenüber dem Vorjahr 2008, bei dem eine Invaliditätsbemessung und eine Rentenaufhebung vorgenommen wurden, keine Einkommensverbesserung sondern eine Verminderung vor, weshalb Art. 31 IVG im Rahmen der Revision im Sinne von Art. 17 ATSG nicht zur Anwendung gelangt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63’142.– (vgl. Erw. 6 hievor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 43’333.– ergibt sich für das Jahr 2009 eine Erwerbseinbusse von Fr. 19’809.– bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 31 %. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

10.

Zusammengefasst erweist sich die Verfügung vom 17. März 2010, mit welcher die halbe Rente rückwirkend per 1. April 2007 auf eine Viertelsrente herab- gesetzt und diese per 1. April 2008 rückwirkend aufgehoben wurde, als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 S 2010 62

Bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2011 (9C_226/2011)

Art. 2 Abs. 4 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) vom 5. Juni 2003 (BRB AVE GAV FAR): Bei Erdwärmesondenbohrungen handelt es sich nicht um Tiefbauarbeiten im Sinne dieser Bestimmung.

Aus dem Sachverhalt (Auszug):

Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkschaften GBI bzw. UNIA und SYNA schlossen am 12. November 2002 – im Bestreben, der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen, die damit verbun­denen Beschwerden im Alter zu lindern und dem Baustellenpersonal eine finanziell tragba­re Frühpensionierung zu ermöglichen – den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Alters­rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab. Mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 (BRB AVE GAV FAR) wurde dieser teilweise allgemeinverbindlich erklärt und trat am 1. Juli 2003 in Rechtskraft. Für die gemeinsame Durchführung des GAV FAR im Sinne des Art. 357b OR haben die Vertragsparteien die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nach­folgend: Stiftung FAR) gegründet. Diese ist für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und ist insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsun­terwor­fenen durchzuführen und namens der Vertragsparteien Betreibungen und Klagen zu erheben.

(…)

Am 15. Februar 2007 reichte die Stiftung FAR Klage gegen die C. AG ein und beantragte, diese habe für jeden unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallenden Mitarbeiter Beiträge zu entrichten. Die Beklagte liess demgegenüber die Abweisung der Klage beantragen, soweit darauf einzutreten sei.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 357b — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 144 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Invalidenversicherung, Art. 86ter, Art. 88a und Art. 88bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. April 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Juni 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 120 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2010; der Erlass wurde am 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 17 und Art. 25 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.