Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2014 14

Rubrum

IV. Strafrecht

2. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Betrug)

2.1 Art. 146 Abs. 1 StGB

Regeste: Art. 146 Abs. 1 StGB – arglistige Täuschung der IV-Stelle. Da psychische Beschwerden nicht auf objektiven Befunden beruhen, wird zur Diagnosestellung im Rentenverfahren weitgehend auf die Angaben des Exploranden abgestellt. Mithin sind derartige Beschwerden kaum überprüfbar, weshalb im Vortäuschen derselben Arglist liegt.

Aus den Erwägungen

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

4.

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein Rentenverfahren durchlief, welches zwar aus verschiedenen Teilabschnitten bestand (Begutachtung durch Dr.med. U.G., Gespräch mit der IV-Stelle). Dabei hatte der Beschuldigte jedoch stets das Ziel vor Augen, eine ganze IV-Rente zu erlangen, sodass sein Handeln in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als einheitliches Vorgehen zu beurteilen ist. Mit anderen Worten liegt nur eine einzelne Tat vor.

5.

Wie im Rahmen der tatsächlichen Würdigung bereits festgestellt, täuschte der Beschuldigte Dr.med. U.G. und der IV-Stelle eine schwere Depression und einen ausgeprägten sozialen Rückzug vor und verheimlichte seine Aktivitäten; zudem überzeichnete er seine Beschwerden und Leistungseinbussen massiv und täuschte damit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Täuschungen waren nicht leicht zu durchschauen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten geschilderten Beschwerden, weil sie nicht auf objektiven Befunden beruhen, kaum überprüfbar waren. Die Ärzte mussten sich daher weitgehend auf die Angaben des Beschuldigten verlassen (vgl. hierzu die entsprechende Zeugenaussage von Dr.med. U.G. in act. 2/10 Ziff. 45). Auch Dr.med. G.E. führte in seinem Gutachten aus, dass «bei der Diagnosestellung überwiegend die subjektiven Angaben des Exploranden erforderlich» seien (act. 3/28 Ziff. 6.1 S. 69). Dass es durchaus möglich war, vom Beschuldigten getäuscht zu werden, beweist das Gutachten von Dr.med. U.G. vom 5. Juli 2010 eindrücklich; Letzterer führte im Rahmen seiner Zeugenbefragung selbst aus, dass das Gutachten anders ausgefallen wäre, hätte er um die Aktivitäten des Beschuldigten gewusst (act. 2/20 Ziff. 29). Die Arglist der Täuschungshandlungen des Beschuldigten liegt daher bereits darin, dass deren Überprüfung nicht bzw. nur

A Gerichtspraxis

mit besonderer Mühe möglich war. Darüber hinaus kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem eigentlichen Lügengebäude ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte auch im Rahmen der Begutachtung durch Dr.med. G.E. seine Strategie fortsetzte, mit falschen bzw. völlig übertriebenen Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorzuspiegeln, um so in den Genuss einer ganzen IV-Rente zu kommen. Der Einwand des Beschuldigten, nicht arglistig gehandelt zu haben, ist demzufolge unbegründet.

6.

Da es zu keiner Auszahlung einer IV-Rente kam, blieb es beim (vollendeten) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte handelte mit Bezug auf alle objektiven Merkmale des Betrugs und auf den diese verbindenden Kausalzusammenhang vorsätzlich. Wenn er gegenüber Dr.med. U.G. und der IV-Stelle Zug seine Aktivitäten nicht offenlegte und seine Beschwerden simulationsnah überhöhte, kann er das nur deswegen getan haben, weil er für sich eine ganze Rente wollte, auf die er keinen Anspruch hatte; mit anderen Worten beabsichtigte er, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der subjektive Tatbestand des Betrugs ist damit erfüllt.

(...)

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat. (...).

Obergericht, Strafabteilung, 23. April 2015

3.

Urkundenfälschung

3.1

Art. 251, 253 StGB

Regeste: Art. 251, 253 StGB – Die Unterzeichnung einer wahrheitswidrigen öffentlichen Urkunde durch die Gründer ist nicht selbständig als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB strafbar, sondern wird vom Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB konsumiert.

Aus den Erwägungen:

I. Teilrechtskraft / Umfang der Überprüfung

(...)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 22, Art. 146, Art. 251 und Art. 253 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.