Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S 2014 15

Rubrum

A Gerichtspraxis

mit besonderer Mühe möglich war. Darüber hinaus kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem eigentlichen Lügengebäude ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte auch im Rahmen der Begutachtung durch Dr.med. G.E. seine Strategie fortsetzte, mit falschen bzw. völlig übertriebenen Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorzuspiegeln, um so in den Genuss einer ganzen IV-Rente zu kommen. Der Einwand des Beschuldigten, nicht arglistig gehandelt zu haben, ist demzufolge unbegründet.

6. Da es zu keiner Auszahlung einer IV-Rente kam, blieb es beim (vollendeten) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte handelte mit Bezug auf alle objektiven Merkmale des Betrugs und auf den diese verbindenden Kausalzusammenhang vorsätzlich. Wenn er gegenüber Dr.med. U.G. und der IV-Stelle Zug seine Aktivitäten nicht offenlegte und seine Beschwerden simulationsnah überhöhte, kann er das nur deswegen getan haben, weil er für sich eine ganze Rente wollte, auf die er keinen Anspruch hatte; mit anderen Worten beabsichtigte er, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der subjektive Tatbestand des Betrugs ist damit erfüllt.

(...)

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat. (...).

Obergericht, Strafabteilung, 23. April 2015

3. Urkundenfälschung

3.1 Art. 251, 253 StGB

Regeste: Art. 251, 253 StGB – Die Unterzeichnung einer wahrheitswidrigen öffentlichen Urkunde durch die Gründer ist nicht selbständig als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB strafbar, sondern wird vom Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB konsumiert.

Aus den Erwägungen

I. Teilrechtskraft / Umfang der Überprüfung

(...)

IV. Strafrecht

2.

Im Berufungsverfahren nicht angefochten und demnach bereits rechtskräftig ist das vorinstanzliche Urteil in folgenden Punkten:

– (...) – Schuldspruch wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der – Gründung der Y. AG (Anklageziffer I.6.3.); Gründung der X. AG (Anklageziffer I.6.4). – (...)

(...)

3.

Im Berufungsverfahren ebenfalls nicht angefochten ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit der Gründung der Y. AG (Anklageziffer I.6.3.) und der Gründung der X. AG (Anklageziffer I.6.4). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person ausnahmsweise auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um – wie vorliegend – gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Zu beachten ist Folgendes:

In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft erblickte die Vorinstanz den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung darin, dass der Beschuldigte bei der Gründung der Y. AG und der X. AG jeweils die Gründungsurkunde unterzeichnete und damit wahrheitswidrig bestätigte, dass das Aktienkapital den Gesellschaften zur freien Verfügung stehe (OG GD 1 S. 63 f. E. 2. - 2.2.1). Die Vorinstanz liess dabei ausser Acht, dass der Beschluss zur Gründung einer Aktiengesellschaft der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 629 Abs. 1 OR) und die Unterzeichnung der Gründungsurkunde durch die Gründer einen Bestandteil der öffentlichen Beurkundung bildet (§ 16 Abs. 1 des kantonalen Beurkundungsgesetzes; BGS 223.1). Daher wird der Tatbestand der Urkundenfälschung vom Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB mitumfasst (vgl. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, § 39 S. 176; Trechsel/Erni, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 253 StGB mit Hinweisen; ZR 47 [1948] Nr. 104). Die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung hinsichtlich der Gründungsurkunden der Y. AG und der X. AG ist demzufolge aufzuheben. Ein Freispruch hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn in Abweichung der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift bzw. im erstinstanzlichen Urteil wegen unechter Idealkonkurrenz nicht auf mehrfache Urkundenfälschung zu erkennen ist (vgl. Urteil 6B_980/2014 des Bundesgerichts vom 2. April 2015 E. 1.5).

Obergericht, Strafabteilung, 28. Mai 2015

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 22, Art. 146, Art. 251 und Art. 253 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 629 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 404 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.