SG 2004 10/11
Rubrum
3. Strafrechtspflege Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Beschleunigungsgebot; Folgen von dessen Verletzung.
Aus den Erwägungen
[...] Auf die Folgen einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist zurückzukommen. Insgesamt erweist sich unter den gegebenen Umständen eine Strafe von 20 Tagen Gefängnis für beide Beschuldigte als angemessen.
5.2
Das vorliegende Verfahren wurde – wie schon erwähnt – aufgrund einer Strafanzeige von A. vom 30. September 1997 eröffnet. Am 12. Dezember 1997 erteilte das Verhöramt (heute Untersuchungsrichteramt) der Kantonspolizei Zug (heute Zuger Polizei) einen Ermittlungsauftrag. Die Beschuldigten erhielten im Januar 1998 Kenntnis von der gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchung. Die Ermittlungen und Untersuchungshandlungen, einschliesslich der Einvernahmen der Beschuldigten und Zeugen und der Hausdurchsuchung, waren Mitte 1998 abgeschlossen. Bis zur Einstellung der Untersuchung am 8. Juli 2002 und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor der Justizkommission des Obergerichtes sind den Akten keine Untersuchungshandlungen von irgendwelcher Bedeutung zu entnehmen. Ein Grund für den vierjährigen Verfahrensstillstand ist nicht ersichtlich. Das Beschwerdeverfahren wurde am 11. März 2003 abgeschlossen, und die Untersuchung am 3. Oktober 2003 an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Diese erhob am 18. März 2004 Anklage. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung gewähren dem Einzelnen einen Anspruch auf Durchführung und Abschluss eines Verfahrens innert angemessener Frist. Der Angeschuldigte soll nicht zu lange im Ungewissen über den Ausgang des Strafverfahrens bleiben. Ob die Verfahrensdauer angemessen ist oder nicht hängt von den Umständen des Falles ab. Neben der Komplexität der Sache und deren Bedeutung für den Beschuldigten sowie dessen Verhalten im Prozess ist insbesondere auch massgebend, ob das Verfahren zügig vorangebracht wurde, oder ob Lücken im Verfahrensablauf vorhanden sind, d.h. Perioden, in denen die zuständigen Behörden ohne ersichtlichen Grund untätig geblieben sind; dabei ändert an der Verletzung des Beschleunigungsgebotes nichts, wenn die Untätigkeit der Behörden auf Überlastung zurückzuführen ist (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A. 1999, Rz. 452 ff., insbes. Rz. 465; Arthur Häfliger / Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A. 1999, S. 199 ff.). Wird die angemessene Verfahrensdauer überschritten, so führt dies, abhängig von der Schwere des vorgeworfenen Deliktes und der Strafe, die hiefür ausgesprochen werden müsste, und abhängig vom Ausmass der Verletzung des Be-
schleunigungsgebotes, zu einer strafmindernden Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung, zu einem Verzicht auf Strafe bei gleichzeitigem Schuldspruch, oder zur Verfahrenseinstellung als ultima ratio (BGE 117 IV 124). Zur bereits festgestellten Verfahrenslücke von vier Jahren kommt vorliegend eine weitere Verzögerung von rund neun Monaten durch die Einstellung der Untersuchung und anschliessendem Beschwerdeverfahren hinzu. Mit einer bisherigen Dauer von insgesamt sieben Jahren ist die angemessene Verfahrensdauer klarerweise und deutlich überschritten. Zwar mag das Verfahren die Beschuldigten nach ihrem Wohnsitzwechsel nach S. nicht übermässig belastet haben. Angesichts des Schuldspruches in bloss einem Punkt und der im Verhältnis zur Anklage geringfügigen Strafe sowie dem Freispruch in wesentlichen Anklagepunkten wäre mit einer blossen Strafminderung die Verletzung des Beschleunigungsgebotes jedoch nur ungenügend sanktioniert. Angemessen ist es vielmehr, die Beschuldigten zwar antragsgemäss wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 schuldig zu sprechen, gleichzeitig aber von einer Bestrafung abzusehen. Urteil des Strafgerichtes vom 3. Februar 2005 i.S. Staatsanwaltschaft c. R. und Cons.
§ 10 ter Abs. 5 StPO. – Musste der Beschwerdeführer bereits aufgrund der ursprünglichen Armenrechtsbewilligung damit rechnen, dass ihm die Unentgeltlichkeit der Verteidigung bei einer erheblichen Einkommensverbesserung nicht mehr gewährt würde, liegt keine eigentliche, unzulässige Rückwirkung vor, wenn der Untersuchungsrichter in einer späteren Verfügung die Unentgeltlichkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung der Einkommensverhältnisse entzieht.
Aus den Erwägungen:
5.
c) Gemäss § 51 Abs. 1 ZPO, der auch sinngemäss im Strafverfahren gilt, ist die Bewilligung zu entziehen, soweit ihre Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Laufe des Prozesses dahinfallen. Der rückwirkende Entzug ist ausgeschlossen, soweit der Gesuchsteller die Bewilligung nicht durch unrichtige Angaben erwirkt hat. Diese Bestimmung wurde mit der Teilrevision vom 16. Dezember 1999 neu in die Prozessordnung eingefügt. Die frühere Regelung lautete demgegenüber, dass die Bewilligung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Dahinfallens der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege oder die Vertretung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zurückzuziehen sei. Mit der Gesetzesänderung sollte offensichtlich zum einen klargestellt werden, dass nicht nur das Dahinfallen der Armen-