SG 2005 29
Rubrum
b) Auf Grund der Höhe der beanzeigten Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich vorliegend in objektiver Hinsicht ungeachtet der konkreten Umstände um ein Vergehen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 30 f. mit Hinweisen). Das allein ist jedoch nicht ausschlaggebend, ob sich vorliegend unter dem Blickwinkel von § 57 Abs. 2 StPO der Beizug eines Verteidigers rechtfertigen lässt. Das Mass der Geschwindigkeitsüberschreitung dient lediglich als Kriterium bei der Beantwortung der Frage, wann diese Art der Verkehrsregelverletzung als grob im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren ist. Die Frage, ob ein konkreter Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, ist damit noch nicht beantwortet. Dem Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl des Einzelrichters mit der Rechtsbelehrung eröffnet, dass dagegen innert zehn Tagen eine schriftliche und begründete Einsprache erhoben werden könne (§ 14 Abs. 4 StPO). In der knapp zweiseitigen Einsprache liess der Beschwerdeführer durch seinen beigezogenen Verteidiger im wesentlichen ausführen, dass zum möglichen Täterkreis – nebst seiner Person – alle 30 fest angestellten Mitarbeiter der A. AG zu zählen seien, welchen er sein Fahrzeug in seiner Abwesenheit jeweils zur Benützung zur Verfügung gestellt habe. Er habe nicht mehr ausfindig machen können, wo er sich selber zur Tatzeit aufgehalten habe; er habe sich jedoch im Frühjahr 2003 auf einer längeren Auslandreise befunden. Mithin bestritt der Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten lediglich mit der Behauptung, es sei viel wahrscheinlicher, dass einer der zahlreichen Angestellten der A. AG und nicht er selber zur Tatzeit am Steuer seines Audi A4 gesessen sei. Von Schwierigkeiten sachlicher oder persönlicher Natur kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein, weshalb sich vorliegend der Beizug eines Strafverteidigers unter dem Blickwinkel der Entschädigungspflicht nicht rechtfertigen lässt. Das Argument, dass sich der Beschwerdeführer «nicht mehr alleine zu helfen wusste», ist für sich allein nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer ist für das Untersuchungsverfahren demnach keine Entschädigung auszurichten, was in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde führt. Justizkommission, 4. März 2005
§ 37 StPO, Anklagegrundsatz – Anforderungen an die Eingrenzung des vorgehaltenen Sachverhaltes in zeitlicher Hinsicht.
Aus den Erwägungen
1.4
Das Anklageprinzip schreibt vor, dass das Prozessthema, d.h. der dem Beschuldigten vorgeworfene Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in der Anklage umschrieben wird. Es hat einerseits die Funktion, den zu beur- teilenden Sachverhalt einzugrenzen, und anderseits eine Informationsfunktion, weil der Beschuldigte Anspruch hat zu wissen, gegen welche Vorwürfe er sich zur Wehr setzen muss (Bundesgerichtsentscheid vom 8. März 2005,6P.122/2004, Erw. 4.1). Damit die Anklage ihrer Informationsfunktion genügt, muss sie auch den Tatzeitpunkt bzw. den Tatzeitraum umschreiben (Bundesgerichtsentscheid vom 16. November 2001,1P.427/2001, Erw. 5). Gegen eine in zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmte Anklage kann sich der Beschuldigte nicht effektiv verteidigen, sei es, weil ihm die Beibringung eines Alibis deswegen verunmöglicht wird, oder sei es, dass zwar der Anklage ein tatsächlich vorgefallener, jedoch verzerrt wiedergegebener Sachverhalt zu Grunde liegt, der vom Beschuldigten mangels zeitlicher Einordnung nicht erkannt und daher auch nicht richtig gestellt werden kann. In einem Entscheid vom 6. Dezember 2004 hat das Kassationsgericht Zürich festgestellt, der Tatzeitraum sei in der Anklageschrift zeitlich «möglichst genau» zu fixieren (ZR 104, Nr. 31); dabei könne der Begriff der möglichst genauen Fixierung nicht abstrakt umschrieben werden, sondern hänge von den Umständen des konkreten Falles ab. So sei es nicht dasselbe, ob ein Kind über einen länger zurückliegenden Vorfall berichte, oder eine erwachsene und urteilsfähige Person über kürzliche Ereignisse. Von Bedeutung sei weiter, ob es sich um Einzeldelikte oder um wiederholte Tatbegehung bzw. um Dauer- oder Seriendelikte handle. Vor dem Hintergrund dieser Aspekte habe im Einzelfall eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Geschädigten auf Strafverfolgung und dem Recht des Beschuldigten auf effektive Verteidigung stattzufinden, aufgrund welcher zu entscheiden sei, ob das Anklageprinzip verletzt wurde oder nicht. Auch wenn die zugerische Strafprozessordnung, im Gegensatz zu derjenigen des Kantons Zürich, keine spezifische Vorschrift enthält, dass sich die Anklage über den Tatzeitpunkt zu äussern hat, so können die vorstehend zitierten Ausführungen ohne weiteres auch für den zugerischen Strafprozess Geltung beanspruchen. Auch hier gilt
nämlich das Anklageprinzip, welches die Umschreibung des konkret vorgeworfenen Sachverhaltes verlangt; dazu gehört ohne Zweifel die Benennung des Zeitraumes, in welchem die vorgeworfene Tat stattgefunden haben soll.
4.1
Der Beschuldigte soll mehrere Male im genannten Zeitraum den Hinterkopf seiner Ehefrau gegen die geflieste Wand im Badezimmer und auf den gefliesten Boden geschlagen und dadurch eine schwere Verletzung von S. in Kauf genommen haben. Sodann wird ihm vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung seiner Ehefrau das Kabel des von dieser benutzten «Lady-Shave» entrissen, ihr um den Hals gelegt und mit beiden Händen stark zugezogen zu haben. Auf diese Weise habe er sie ca. dreissig Sekunden lang stranguliert, bis das Kabel gerissen sei. Daraufhin habe er von seinem Vorhaben abgelassen. Der Beschuldigte bestreitet generell, seine Ehefrau vor dem 4. September 2004 je geschlagen zu haben, und bestreitet insbesondere den Vorwurf, er habe sie mit dem Elektrokabel gewürgt.
4.2
Die Angaben von S. zum Tatzeitpunkt sind sehr vage. Bezüglich des Vorfalles mit dem Elektrokabel sagte sie aus, sie könne sich zeitlich nicht mehr daran erinnern (act. 1.8, Ziff. 35, 83). Gemäss der von ihr eingereichten und in der Befragung als zutreffend bestätigten Aufstellung liegt der Tatzeitpunkt zwischen Mai 1999 und Sommer 2003 (act. 1.19, S. 2; act. 1.20, Ziff. 40). An einem Sonntagnachmittag im Sommer 2003 sowie bei weiteren, zeitlich nicht bestimmten Gelegenheiten soll der Beschuldigte ihren Kopf gegen die Wand geschlagen haben (act. 1.19, S. 1; act. 1.20, Ziff 9). Wenn auf die Aussage einer urteilsfähigen erwachsenen Person abgestellt wird, so genügt ein möglicher Tatzeitraum von mehreren Jahren, innerhalb dessen ein bestimmtes, klar abgegrenztes Ereignis stattgefunden haben soll, den Anforderungen an die zeitliche Eingrenzung des Tatvorwurfes in der Anklageschrift höchstens unter ausserordentlichen Umständen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Mit dem Vorwurf einer Strangulation bzw. einer versuchten schweren Körperverletzung durch das Schlagen des Hinterkopfes an eine Wand oder auf den Boden stehen im Gegenteil gravierende, schmerzhafte und Angst einflössende Vorfälle zur Debatte, die dem Opfer nach aller Erwartung in nachhaltiger Erinnerung bleiben, und deren zeitliche Einordnung daher präziser sollte vorgenommen werden können. Fragen liesse sich allenfalls, ob die Umschreibung «an einem Sonntagnachmittag im Sommer 2003» den Zeitpunkt bezüglich der einen vorgeworfenen Körperverletzung genügend genau bestimmt. Auch hier ist indessen zu beachten, dass die Tat im Aussagezeitpunkt erst rund ein Jahr zurücklag, und es in der Untersuchung durch die Verknüpfung mit markanten Fixpunkten und mit Hilfe eines Kalenderblattes hätte möglich sein müssen, den Tatzeitpunkt auf einen bestimmten Tag oder wenigstens auf eine geringe Zahl in Frage kommender Wochenenden einzugrenzen. Durch die zu ungenaue zeitliche Eingrenzung der Tatvorwürfe wurde es dem Beschuldigten mindestens erschwert, sich konkret dazu zu äussern. Wenn er den konkreten Vorgang mangels bestimmter zeitlicher Einordnung nicht erkannte, so blieb ihm ausser der generellen Bestreitung keine Möglichkeit, sich durch die Darstellung seiner Wahrnehmung des Sachverhaltes
gegen den Vorwurf zu verteidigen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vorgehalten wurde, am Wochenende des 10./11. Juli 2004 den Kopf seiner Ehefrau gegen die Wand geschlagen zu haben (act. 1.21, Ziff. 12), was in zeitlicher Hinsicht nicht der Darstellung von S. entspricht (vgl. Anklageschrift S. 13). Das Anklageprinzip wurde damit verletzt. Der Beschuldigte ist aus diesem Grund von den Anschuldigungen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens freizusprechen. Urteil des Strafgerichtes vom 23. November 2005 i.S. Staatsanwaltschaft c. E.